Beschluss: ungeändert beschlossen

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/14.01.2009

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 14.01.2009 mit den Stellungnahmen zum Staatlichen Abfallrecht, zum Immissionsschutz und des Kreisbaumeisters wird zur Kenntnis genommen.

 

Staatliches Abfallrecht

Die Hinweise werden beachtet.

 

Immissionsschutz

Die Textvorschläge für die Festsetzungen werden in die Satzung eingearbeitet.

 

Kreisbaumeister

Aus Sicht der Stadt Friedberg ist eine Bebauung mit ausreichende m Gewicht in diesem Bereich vorhanden. Eine konkrete Anzahl bestehender Gebäude oder Nutzungen ist gesetzlich nicht geregelt. Die 3 bestehenden Wohngebäude grenzen sich klar von den umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücken ab. Insofern erfolgt keine zusätzliche Zersiedelung der Landschaft. Durch die Satzung bietet sich die Möglichkeit einer gewissen endgültigen Ordnung des Bereichs, weshalb an der Planung festgehalten wird.


A-2) DB Services Immobilien GmbH/05.01.2009

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

A-3) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/28.01.2009

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

A-4 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienstst. Thierhaupten/07.01.2009
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

A-5) Bund Naturschutz/14.01.2009

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Baumfällungen wären auch ohne diese Satzung nicht verhinderbar. Unter § 3 Punkt 6 werden Maßnahmen festgesetzt, die auch für die Zukunft eine ausreichende Be- und Eingrünung garantieren.

 

A-6) Vermessungsamt Aichach/16.12.2009

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht werden im Rahmen der Einzelbaugenehmigungen überprüft und sind in den dortigen Verfahren Genehmigungsvoraussetzung.

 

B-1) Andreas und Felix Treder, eing. 13.01.2009

Die Stellungnahme von Herrn und Frau Treder wird zur Kenntnis genommen. In der Planzeichnung ist ein bestehendes Gebäude als "zum Abriss vorgesehen" dargestellt. Nachdem dieser Abriss nicht erfolgen, die derzeit vorhandene Wohnnutzung aber dauerhaft aufgegeben werden soll, kann diese Festlegung ersatzlos entfallen. Eine Wohnnutzung ist dort ohnehin nicht genehmigt und entsprechend der Satzung auch nicht genehmigungsfähig. Um die Mindestabstände von 6,00 m zwischen dem Bestandsgebäude und der Baugrenze des zukünftigen Gebäudes einhalten zu können, ist die Baugrenze entsprechend weit nach Osten zu verlegen.

 

C) Weitere Beschlüsse:

Um eine unerwünschte Häufung von Nebenanlagen zu verhindern, wird die Anzahl der Garagen und Nebengebäude auf jeweils 1 je Hauptgebäude beschränkt.

 

Die beschlossenen Änderungen sind in die Satzung und in die Begründung einzuarbeiten.

 

Bei den beschlossenen Änderungen handelt es sich nicht um Änderungen der Grundzüge der Planung, weshalb eine erneute Auslegung der geänderten Satzung nicht erforderlich ist.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           11

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              11

     

 

Abwesend:

StRin Becke                            vertreten durch StRin Micheler-Jones

StR Büchler                            vertreten durch StR Güntner

FrVe Eser‑Schuberth              entschuldigt fehlend

StRin Hartwich                        entschuldigt fehlend