Beschluss: ungeändert beschlossen

Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre

 

für den gesamten Umgriff der Satzung über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan der Stadt Friedberg Nr.74 für das Gebiet nördlich der B 300 und der Lechhauser Straße, östlich der planfestgestellten Trasse der Kreisstraße AIC 25 neu, westlich der Friedberger Ach und südlich der im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellten Trasse der B 300 neu (Erholungsgebiet Friedberger Au) vom 21.06.2007. Der Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg zu dieser Veränderungssperre vom 21.06.2007 bleibt Bestandteil der Satzung.

 

§ 1

 

Die Satzung der Stadt Friedberg über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 74 für das Gebiet nördlich der B 300 und der Lechhauser Straße, östlich der planfestgestellten Trasse der Kreisstraße AIC 25 neu, westlich der Friedberger Ach und südlich der im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellten Trasse der B 300 neu (Erholungsgebiet Friedberger Au) vom 21.06.2007, in Kraft getreten am 26.06.2007, wird um ein Jahr verlängert, weil das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich bis zum Fristablauf der Veränderungssperre wegen der umfangreichen Problematik nicht zu Ende geführt werden kann.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die mit dieser Satzung verlängerte Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 3 Jahren, vom Tag der ursprünglichen Bekanntmachung am 26.06.2007 gerechnet, außer Kraft.

 

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

 

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Friedberg, den 18.06.2009                                                                              Siegel

Stadt Friedberg

 

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                             8

Nein:                                          2

Pers. beteiligt:                           1

Anwesend:                              11

     

StR Goldstein hat gem. Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

 

 

Abwesend:

Erster Bürgermeister Dr. Bergmair                entschuldigt

FrVe Eser‑Schuberth                          vertreten durch StRin Brülls

StR Scharold                                                  vertreten durch StR Treffler

StRin Brülls                                                     entschuldigt