Sitzung: 18.06.2009 Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Aufgrund
der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und des Art.
23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Friedberg
folgende
Satzung über die
Verlängerung der Veränderungssperre
für
den gesamten Umgriff der Satzung über eine Veränderungssperre für den
Bebauungsplan mit Grünordnungsplan der Stadt Friedberg Nr.74 für das Gebiet nördlich
der B 300 und der Lechhauser Straße, östlich der planfestgestellten Trasse der
Kreisstraße AIC 25 neu, westlich der Friedberger Ach und südlich der im
Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellten Trasse der B 300 neu
(Erholungsgebiet Friedberger Au) vom 21.06.2007.
Der Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg zu dieser Veränderungssperre
vom 21.06.2007 bleibt Bestandteil der Satzung.
§ 1
Die Satzung der Stadt
Friedberg über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan mit
Grünordnungsplan Nr. 74 für das Gebiet nördlich der B 300 und der Lechhauser
Straße, östlich der planfestgestellten Trasse der Kreisstraße AIC 25 neu,
westlich der Friedberger Ach und südlich der im Flächennutzungsplan
nachrichtlich dargestellten Trasse der B 300 neu (Erholungsgebiet Friedberger
Au) vom 21.06.2007, in Kraft getreten am 26.06.2007, wird um ein Jahr
verlängert, weil das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich bis zum Fristablauf
der Veränderungssperre wegen der umfangreichen Problematik nicht zu Ende
geführt werden kann.
§ 2
Diese Satzung tritt mit
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die
mit dieser Satzung verlängerte Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 3
Jahren, vom Tag der ursprünglichen Bekanntmachung am 26.06.2007 gerechnet,
außer Kraft.
Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die
Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Hinweise:
Auf
die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der
Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Friedberg,
den 18.06.2009 Siegel
Stadt
Friedberg
Dr.
Peter Bergmair
Erster
Bürgermeister
Abstimmungsergebnis:
Ja: 8
Nein: 2
Pers. beteiligt: 1
Anwesend: 11
StR Goldstein hat gem. Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Abwesend:
Erster Bürgermeister Dr. Bergmair entschuldigt
FrVe Eser‑Schuberth vertreten durch StRin Brülls
StR Scharold vertreten durch StR Treffler
StRin Brülls entschuldigt