Beschluss: ungeändert beschlossen

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg, 04.06.2009

 

Bauleitplanung

Der Anregung, die Ausführungen zum Denkmalschutz nicht festzusetzen, sondern als Hinweis im Satzungstext aufzunehmen, wird entsprochen.

 

Untere Immissionsschutzbehörde

Der Anregung, eine schalltechnische Untersuchung zur Emissionswirkung der einzelnen Nutzungen aufeinander und zu den umliegenden Nutzungen wird nachgekommen. Die in der Stellungnahme aufgeführten Kriterien werden dem beauftragten Ingenieurbüro übermittelt.

 

Wasserrecht, Aktenvermerk und Email vom 09.07.2009

Der Hinweis des Sachgebietes Wasserrecht, wonach ein erforderliches Planfeststellungsverfahren für den 2. See nur bei privatrechtlich verfügbaren Grundstücken durchgeführt wird, wird zur Kenntnis genommen.

Die in der Planzeichnung vorgesehene 2. Wasserfläche stellt eine Angebotsplanung dar. Bei Verfügbarkeit der Grundstücke werden durch die Stadt Friedberg die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeleitet.

 

A-2) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, 09.06.2009

Im Bebauungsplan sind bereits Erläuterungen zum Grundwasser enthalten. Diese werden um die Empfehlungen des WWA, wonach Gebäude mindestens über dem mittleren Grundwasserstand gegründet und ggf. Öltanks mit einer Auftriebssicherung versehen werden sollten sowie um den Hinweis, dass Hausdrainagen nicht an den Schmutz-/Mischwasserkanal angeschlossen werden, ergänzt.

Eine Bebauung im Gebiet beschränkt sich auf wenige kleine Standorte. Damit werden mögliche Eingriffe ins Grundwasser sowie potentielle Gefahrenquellen für das Grundwasser minimiert. Die eingeschränkte Bebauung ist hinzunehmen.

Für die Herstellung des 2. Sees ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang sind auch Auswirkungen auf Dritte zu quantifizieren. Die Stadt Friedberg hat hierfür bereits frühzeitig ein hydrologisches Gutachten erstellen lassen. Diese wird dem WWA im weiteren Verfahren zur Verfügung gestellt.

Hinweise zu Altlasten und Altablagerungen sind im Bebauungsplan bereits formuliert. Hierzu besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt über das öffentliche Leitungssystem in die Kläranlage der Stadt Augsburg. Von deren Seiten liegen hierzu keine negativen Äußerungen vor. Die Entsorgung ist demnach gesichert.

Hinsichtlich der Niederschlagsversickerung werden die Vorschläge des WWA als Hinweise in den Satzungstext aufgenommen.

Entlang der Friedberger Ach sieht der Bebauungsplan überwiegend Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor. Damit sind die vom WWA beschriebenen Uferstreifen mit einer Tiefe von 20 m sichergestellt. Im Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle bei LW 2 reduziert sich der Bereich auf 10 m, die Funktion bleibt aber gewahrt.

Hinsichtlich Uferstreifen und Kleingartenanlagen ist kein Konflikt erkennbar. Einzig die Kleingartenanlage K2 im Süden des Gebietes tangiert den geforderten Uferstreifen von 20 m. Gleichzeitig verläuft zwischen der Friedberger Ach und der vorgesehenen Kleingartenanlage ein öffentlicher Weg, der den Gewässerunterhalt ermöglicht, aber einen Gewässerrandstreifen in der vorgeschlagenen Tiefe ausschließt. Ein Gewässerausbau kann aber auf der Ostseite der Friedberger Ach realisiert werden.

Die Hinweise zu möglichen Überflutungen an tiefer gelegenen Bereichen der Ach oder des Hochwasserflutgrabens sind der Stadt Friedberg bekannt und werden zur Kenntnis genommen.

 

A-3) Staatl. Bauamt Augsburg, 20.05.2009

Der Anregung, die Bauverbotszone sowie der Baubeschränkungszone von 20 m bzw. 40 m entlang der B300 in den Bebauungsplan zu übernehmen wird nachgekommen. Der dabei betroffene Bereich ist als Stellplatzfläche, öffentliche Grünflächen, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie als Fläche zur Regelung des Wasserabflusses vorgesehen. Damit wird die Bauverbotszone von 20 m gewahrt.

Wie im Bebauungsplan erläutert, erfolgt die Haupterschließung des Gebietes über die Seestraße. Anderweitige Zufahrten von der B300 ins Gebiet sind nicht geplant.

Die in der Stellungnahme formulierten Auflagen hinsichtlich der Stellplätze und der Sportflächen werden in den B-Plan übernommen werden.

Der Trassenverlauf der B300 neu - an der die Stadt Friedberg weiterhin Interesse bekundet - steht im Einzelnen nicht genau fest. Der Bebauungsplan setzt auf den möglicherweise betroffenen Bereichen landwirtschaftliche Flächen fest, so dass der Widerspruch zwischen beiden Planungen im Vergleich zu bestehenden Situation nicht verschärft wird. Zur Verdeutlichung der Straßenplanung erfolgt die Darstellung der 40 m breiten Baubeschränkungszone entlang der Trasse sowie der Darstellung des Kreuzungsbereiches mit der AIC 25 neu in einem Radius von 250 m.

 

A-4) Regierung von Schwaben, Raumordnung und Landesplanung, 15.05 und 14.07.2009 mit SG Naturschutz und SG Städtebau;

Aktenvermerk Telefongespräch Untere Naturschutzbehörde, LRA Aichach-Friedberg, 02.06.2009

Der Hinweis auf ein Raumordnungsverfahren für den 2. See wird zur Kenntnis genommen. Die relevanten Stellungnahmen aus dem Verfahren wurden der Regierung bereits zur Verfügung gestellt.

Die in der Planzeichnung vorgesehene 2. Wasserfläche stellt eine Angebotsplanung dar. Bei Verfügbarkeit der Grundstücke werden durch die Stadt Friedberg die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeleitet, bzw. beantragt, das von der Regierung unterbrochenen vereinfachte Raumordnungsverfahren fortzusetzen.

Die vorgesehen Lage der Kleingärten in der Friedberger Au, umgeben von öffentlichen Grünflächen und der für die Erholungsvorsorge bestehenden und vorgesehenen Infrastruktur stellt qualitative hochwertige und attraktive Flächen für die Kleingartennutzung sicher. Am Friedberger See liegen bereits historisch begründete Kleingartenanlagen, so dass sich die Lage für eine Neu- und Weiterentwicklung besonders auszeichnet. Die Flächen liegen siedlungsnah und sind an den öffentlichen Nahverkehr gut angebunden. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im gesamten Gebiet gewähren eine Einbindung in die Landschaft, eine Zersiedelung der Landschaft ist nicht zu erkennen.

Das landschaftliche Vorbehaltsgebiet, welches im Plangebiet im wesentlichen westlich der Ach bis zum Pappelweg zu liegen kommt, wird durch Kleingartenanlagen praktisch nicht tangiert. Die betroffenen Bereiche sind im Bebauungsplan überwiegend als Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit dem Planungsziel festgesetzt, das landschaftliche Vorbehaltsgebiet und insbesondere die Friedberger Ach zu stärken und mit naturnahen Strukturen anzureichern.

Auch die Funktionen des regionalen Grünzuges (Grün-Gliederung des Ballungsraumes Augsburg, der Verbesserung des Bioklimas und der Erholungsvorsorge) werden durch die geringfügige Bebauung  nicht beeinträchtigt, sondern mit der Planung wesentlich gestärkt. Ein mögliches Konfliktpotential des vorgesehenen Kiesabbaus für das zweite Gewässer, das in Teilen in das landschaftliche Vorbehaltgebiet ragt, ist im Raumordnungsverfahren zu klären. Ein unlösbarer Konflikt ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vorhanden.

 

Die Gehölzbestände im Nahbereich um die Fläche LW 2 am Pappelweg sind derzeit als Flächen für die Landwirtschaft und im Bereich der alten Kläranlage an Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die vorhandenen Gehölze im Umgriff von LW 2 werden als zu erhalten festgesetzt, bei der ehem. Kläranlage reicht die derzeitige Festsetzung als Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus. Der Bestand wird jedoch in die Planzeichnung übernommen.

Der Bebauungsplan sieht derzeit nur Ausgleichsmaßnahmen für die neu vorgesehene Konzeption im Gebiet vor. Die Eingriffsregelung wird dahingehend angepasst, dass auch für künftige bauliche Maßnahmen in bestehenden landwirtschaftlichen Flächen analog der Eingriffsermittlung im Bebauungsplan Ausgleichsflächen nachzuweisen sind.

Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden je nach Umsetzung der Maßnahmen über städtebauliche Verträge dem Eingriff zugeordnet. Eine weitere Konkretisierung und Zuordnung von Flächen ist derzeit nicht möglich.

 

In der Flächennutzungsplanänderung war es wichtig, den künftigen Charakter des Gebietes darzustellen. Der Vorschlag wird aber aufgegriffen und der Änderungsumgriff im FNP als Sonderbaufläche dargestellt.

Die vorgesehenen Stellplatzflächen sind intensiv in die Umgebung eingegrünt. Innerhalb der Flächen erfolgt bei der Umsetzung eine zusätzliche Durchgrünung.

 

A-5) Regierung von Schwaben, die Regionsbeauftragte, 08.06.2009 mit

Regionaler Planungsverband, 09.06.2009

Der Bebauungsplan setzt überwiegend öffentliche und private Grünflächen sowie landwirtschaftliche Flächen fest. Ein weiterer Schwerpunkt der Planung liegt in Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die Funktionen des regionalen Grünzugs mit einer Grün-Gliederung des Ballungsraumes Augsburg, der Verbesserung des Bioklimas und der Erholungsvorsorge werden mit der Planung wesentlich gestärkt. Eine Bebauung im Gebiet beschränkt sich auf einige wenige und kleine Standorte und dient ausschließlich der Versorgung der vorgesehenen Nutzungen. Die Identität der Siedlungen und der Ablesbarkeit der Landschaftsstrukturen bleiben bestehen und werden durch weitere Elemente entwickelt. Eine Verkleinerung oder Beeinträchtigung des Grünzuges mit seinen Funktionen kann dabei nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus liegen hierzu diesbezüglich auch keine negativen Stellungnahmen der Naturschutzbehörde vor.

Eine Zersiedelung der Landschaft durch die vorgesehenen Kleingartenanlagen und privaten Grünflächen für Kleintierzüchter kann nicht erkannt werden. Die Flächen liegen integriert innerhalb des Sondergebietes, siedlungsnah und mit Anbindung an das öffentliche Nahverkehrssystem. Zudem ist eine Bebauung mit Lauben oder Gartenhäuser stark reglementiert und mit Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern umgeben. Insgesamt sollen hier qualitativ hochwertige Grünflächen für eine private Nutzung innerhalb eines attraktiven Erholungsraumes entstehen.

Da die Nachfrage nach Kleingärten  - insbesondere auch von jungen Familien - in der Stadt Friedberg wie auch im benachbarten Augsburg ständig zunimmt, und der Bedarf heute schon nicht gedeckt werden kann, stellt die Friedberger Au mit den benachbarten Badegewässern und der Verkehrsinfrastruktur einen optimalen Standort für die großzügigen Kleingartenanlagen dar. Der Erholungsvorsorge durch Verfügbarkeit und Nutzbarkeit siedlungsnaher, möglichst landschaftlich geprägter Bereiche für die Kurzzeiterholung sowie der Stärkung des Erholungsraumes für die Bevölkerung des Verdichtungsraumes Augsburg kommt die Stadt Friedberg hiermit nach.

Hinsichtlich des geplanten öffentlichen Badesees und einer raumplanerischen Überprüfung wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Regierung verwiesen.

 

A-6) Lech-Elektrizitätswerke, vom 26.05.2009

Das Leitungsnetz der LEW wird gem. den Darstellungen der Leitungspläne im Bebauungsplan übernommen. Bei der Umsetzung von Maßnahmen finden die entsprechenden Sicherheitsvorschriften Anwendung. Zudem wird die LEW über geplante Maßnahmen im Wirkbereich der Versorgungsleitungen frühzeitig unterrichtet.

 

A-7) LEW Telnet, vom 07.05.2009

Fernmeldekabel im Gebiet werden gem. Leitungsplan von LEW-telnet in die Planzeichnung übernommen. Bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Kabeltrassen wird LEW-telnet frühzeitig unterrichtet und aktuelle Kabel-Einmesspläne angefordert.

 

A-8) Vermessungsamt Aichach, vom 20.05.2009

Bauleitpläne und Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 188 Abs. 2 BauGB aufeinander abzustimmen. Dies ist insoweit erfolgt, indem im Bebauungsplan die vorgesehenen Maßnahmen des bereits eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens – insbesondere der Wegebau – in den Bebauungsplan übernommen wurden. Ein Planungsverbot besteht hier nicht, die Belegung der Grundstücke durch ein Sperrverbot steht grundsätzlich dem B-Plan durch die Berücksichtigung der Flurbereinigungsmaßnahmen nicht entgegen. Die zustimmende Stellungnahme zum Bebauungsplan der Direktion für ländliche Entwicklung, die das Flurbereinigungsverfahren betreut, zeigt, dass beide Planungen nicht miteinander konkurrieren.

Die im Bebauungsplan festgesetzten Wegeflächen sollen das Gebiet künftig erschließen. Nach Errichtung der Wege ist davon auszugehen, dass die Flurstücke neu geordnet werden.

Gleiches gilt für die Bereiche an der Friedberger Ach. Betroffen sind Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf denen grundsätzlich eine dynamische Gewässerentwicklung gewünscht ist.

 

A-9) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.06.2009

Die erheblichen Bedenken des Amtes für Landwirtschaft und Forsten werden zur Kenntnis genommen. Dabei ist insbesondere richtig, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in das Eigentum (Art. 14 GG) eingegriffen wird. Dabei wird auch nicht verkannt, dass dieser Eingriff nach den §§ 39 ff. BauGB entschädigungslos erfolgt. Gleichwohl hält die Stadt Friedberg unter Beachtung der nachfolgenden Änderungen an der bisherigen Grundkonzeption fest, um den potentiellen Konflikt zwischen künftiger landwirtschaftlicher Nutzung und Freizeitnutzung bestmöglich zu lösen:

 

Bis zur Realisierung des Sondergebietes und der darin vorgesehenen Elemente können die Flächen weiterhin in bisheriger Intensität landwirtschaftlich genutzt werden. Hierzu wird eine Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind Planungsziel, entsprechen fachlichen Kriterien und greifen die Funktionen des regionalen Grünzuges wie des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes auf. Die Realisierung dieser Flächen steht in direktem Zusammenhang mit der Verwirklichung der im Sondergebiet vorgesehenen Nutzungen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verkennt dabei, dass die für die Freizeitnutzung vorgesehenen Bereiche gegenüber landwirtschaftlichen Flächen eine Wertsteigerung erfahren, die beispielsweise verbunden mit einer Kiesausbeute ein u. U. mehrfaches des bisherigen Wertes betragen kann. In diesem Zusammenhang nur die Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft zu thematisieren und eine Wertminderung von Flächen oder gar eine „stille Enteignung“ abzuleiten, kommt einer Verfälschung der Situation gleich. Die Stadt Friedberg kann bei objektiver Betrachtung der Zusammenhänge hier keinerlei Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe erkennen.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist, im Gebiet der Friedberger Au  -in Anbindung an den Friedberger See - weitere Flächen für Erholungs- und Freizeitnutzung zu entwickeln. Hierzu ist es erforderlich, Konflikte zwischen Freizeitnutzung und Landwirtschaft zu lösen. Im Anschluss an die Kernbereiche für die Erholungsnutzung ist daher nach Umsetzung des zweiten Sees nur noch eine extensive landwirtschaftliche Nutzung zulässig, bei der in erster Linie Geruchsbelästigung reduziert bleiben sollen. Hierzu dienen auch die Beschränkungen zur Tierhaltung im Gebiet. 

Ein pauschales Herausfallen landwirtschaftlicher Flächen aus Förderprogrammen ist nicht gegeben. Der Bebauungsplan setzt weder ein Düngeverbot noch eine genaue Nutzung der Flächen fest. Eine freiwillige Teilnahme an Agrarumweltprogrammen ist weiterhin gegeben.

 

Das bereits eingeleitete Flurbereinigungsverfahren steht nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan. Das in erster Linie vorgesehene Wegesystem wird im Bebauungsplan aufgegriffen und weiter verbessert. Davon profitiert auch die Landwirtschaft. Die zustimmende Stellungnahme zum Bebauungsplan der Direktion für ländliche Entwicklung, verdeutlicht die Konformität der beiden Planungen.

 

A-10) Bay. Bauernverband vom 04.06.2009

Die erheblichen Bedenken des Bay. Bauerverbandes zum Bebauungsplan Nr. 74 „Erholungsgebiet Friedberger Au“ werden zur Kenntnis genommen. Dabei ist insbesondere richtig, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in das Eigentum (Art. 14 GG) eingegriffen wird. Dabei wird auch nicht verkannt, dass dieser Eingriff nach den §§ 39 ff. BauGB entschädigungslos erfolgt. Gleichwohl hält die Stadt Friedberg unter Beachtung der nachfolgenden Änderungen an der bisherigen Grundkonzeption fest, um den potentiellen Konflikt zwischen künftiger landwirtschaftlicher Nutzung und Freizeitnutzung bestmöglich zu lösen:

Bis zur Realisierung des Sondergebietes und der darin vorgesehenen Elemente können die Flächen weiterhin in bisheriger Intensität landwirtschaftlich genutzt werden. Hierzu wird eine Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.

Für die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe im Gebiet besteht Bestandsschutz. Die Nutzung der Hofstellen im bisherigen Umfang erfährt keine Einschränkungen. Wie der BBV erkennt, ergibt sich aus der beabsichtigten Erholungsnutzung im Gebiet und der landwirtschaftlichen Nutzung mit Geruchs-, Staub- und Lärmentwicklung ein Konfliktpotential. Gerade deshalb kann eine Erweiterung der Tierhaltung im LW 2 nicht ermöglicht werden und es erfolgt die Festlegung auf 2 GV pro ha eigener Betriebsfläche.

Die Nutzung im LW 1 mit Pferdehaltung und Pferdezucht stellt einen Teil der Erholungsfunktionen in Form eines Reiterhofes dar. Anderweitige landwirtschaftliche Nutzungen werden von der Stadt Friedberg aufgrund der überwiegend vorgesehenen Freizeitnutzung nicht befürwortet.

Die Abstufung der landwirtschaftlichen Nutzung nach Norden hin berücksichtigt die vorgesehen Erholungsnutzung am künftigen Baggersee. Bis zur Realisierung des Gewässerausbaus können die Flächen im bisherigen Umfang bewirtschaftet werden, eine Einschränkung findet nicht statt. Für die dem Erholungsgebiet am nächsten liegenden LW 3- Fläche können sich nach Herstellung des Gewässers aus landwirtschaftlicher Sicht Wertminderungen ergeben, die in einer extensiven Nutzung begründet liegen. In den LW 4 Gebieten kann jedoch die landwirtschaftliche Nutzung in voller Intensität – bis auf die Errichtung von baulichen Anlagen, die zu einem Konflikt mit der Erholungsnutzung führen – weitergeführt werden, ohne dass sich hier Wertminderungen abzuleiten sind.

Hinsichtlich der Teilnahme an Agrarökologischen Programmen – beispielsweise dem KULAP- ist kein pauschaler Ausschluss zu erkennen. Im LW 3 wird eine extensive Nutzung festgesetzt, die in Form von Grünland, Weidewirtschaft oder Ackerbau stattfinden kann. Im LW 4 bleibt die derzeitige Nutzung vollumfänglich gegeben. Die Maßnahmen gem. KULAP-Teil A können trotz der Festsetzungen überwiegend in Anspruch genommen werden, die Freiwilligkeit ist weiterhin gegeben. Zudem erfolgen im Bebauungsplan keinerlei naturschutzfachliche Auflagen für die Flächen LW 3 und 4, es wird kein Düngeverbot noch eine genaue Nutzung der Flächen definiert.

 

Die Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft entlang der Ach mit einer extensiven Grünlandnutzung und einer Einstellung der Nutzung am Gewässerrand greift fachliche Konzepte wie die Europäische Wasserrahmenrichtlinie zum Gewässerschutz auf. Die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzungen im direkten Uferbereich sind fachlich sinnvoll und sollen den Nährstoffeintrag ins Gewässer reduzieren und standortgerechte Lebensraumtypen hervorrufen.

 

Der definierte Abstand von Gehölzen zu landwirtschaftlichen Flächen entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinausgehende Forderungen des BBV sind unbegründet und werden in die Planung nicht übernommen.

 

Das Planungskonzept sieht für die vorgesehenen Nutzungen ausreichende Stellplatzmöglichkeiten vor. Damit soll auch die bisherige Situation am Friedberger See entschärft und Behinderungen landwirtschaftlicher Fahrzeuge vermieden werden. Von der Anlage der Stellplatzflächen wie auch durch das vorgesehene Wegesystem kann die Landwirtschaft profitieren.

 

A-11) bayerngas vom 04.05.2009

In die Planzeichnung wird der aktuelle Leitungsverlauf gem. den von bayerngas übermittelten Unterlagen übernommen. Der Verlauf der Leitung im Geltungsbereich des B-Planes berührt ausschließlich landwirtschaftliche Flächen und öffentliche Grünflächen. Bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Leitung erfolgt eine frühzeitige Einbeziehung von Bayerngas. Damit wird sichergestellt, dass die entsprechenden Auflagen Beachtung finden. Unter den Hinweisen des Bebauungsplanes wird bereits auf die das Plangebiet querenden Versorgungsleitungen hingewiesen.

 

A-12) Stadt Augsburg, 27.05.2009

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

A-13) Bayer. Landesverband Steine und Erden, 24.06.2009

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

A-14) Landesbund für Vogelschutz; 10.06.2009

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

A-15) Bayer. Landesamt für Denkmalpflege/Thierhaupten, 25.05.2009

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

B-1) Hartinger Elisabeth, Hartl, Dr. Michael und Peter, 02.05.2009

Die ablehnende Haltung der Einwender gegenüber dem Bebauungsplan wird zur Kenntnis genommen. Genanntes Flurstück 1653 soll Bestandteil der zentralen Grünfläche und innerhalb des Umsetzungsphase 2 realisiert werden. Teil dieser Umsetzung ist auch die zweite Seefläche und die Verlagerung von Kleingärten. Sobald die Grundstücke hierzu zur Verfügung stehen wird das Raumordnungsverfahren der Regierung von Schwaben fortgesetzt. Bis zur Umsetzung dieser Maßnahmen kann das benannte Flurstück im bisherigen Umfang bewirtschaftet werden.

 

B-2) Steber Alfred, 08.05.2009

Herr Steber bietet das Flurstück 1824 zum Kauf an. Die Stadt Friedberg nimmt das Angebot zur Kenntnis.

 

B-3) Bürgeraktion Friedberg, H. Brackmann, 25.05.2009

Der Vorschlag der Bürgeraktion wird aufgegriffen und am Parkplatz an der bestehenden B300 / Anbindung Seestraße neben der bereits vorgesehenen Zufahrt eine weitere im Norden des Stellplatzbereiches aufzunehmen. Die tatsächliche Verkehrsführung kann nach Errichtung geregelt werden.

Die Stellplätze am Pappelweg dienen insbesondere den Nutzern der Kleingartenanlagen nördlich und südlich des Pappelweges. Mit einer Verlagerung zu der zentralen Parkplatzfläche wäre die unmittelbare Nähe zu den Kleingärten nicht mehr gegeben. Die Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg sieht auch für Kleingartenanlagen den Nachweis von Stellplätzen vor. Die vorgesehene Lage schafft für die Nutzer kurze Wege, ein Verzicht hätte nur ein unkoordiniertes Parken am Pappelweg zum Ergebnis. Eine Belastung des Hotels an der Kussmühle kann hier nicht erkannt werden, da die Kleingartennutzung in der Regel tagsüber erfolgt und für Discobesucher einerseits die Lage unattraktiv ist und andererseits die zentrale Parkplatzfläche im Gebiet hier umfangreiche Stellplätze anbietet. Diese steht ebenso für die Anfahrt an ein Vereinsheim wie auch für die nördlichen Kleingartenanlagen zur Verfügung. Deshalb wird an der bestehenden Planung festgehalten.

Planungsabsicht ist es, den motorisierten Verkehr an der Seestraße zu bündeln und von hier aus die Stellplätze zu erschließen. Der Pappelweg soll hier nur eine untergeordnete Funktion erfüllen. Die Lage eines Vereinsheims oder ähnliches liegt im zentralen Bereich der künftigen Erholungs- und Parklandschaft der Friedberger Au. Mit den zentralen Achsen innerhalb der öffentlichen Grünflächen soll die Funktion der Flächen besonders hervorgehoben werden. Diese zentralen Bereiche sollten dabei grundsätzlich vom motorisierten Individualverkehr freigehalten werden. Eine öffentliche Verkehrsfläche mit Zufahrt zum Parkplatzgelände würde die benachbarten öffentlichen wie privaten Grünflächen abwerten. Für den Parkplatz sind bereits mehrere Zu- und Abfahren vorgesehen. Innerhalb einer späteren Detailplanung kann dabei die südlichste Zufahrt die gleiche Funktion erfüllen wie die vorgeschlagene Sackgasse, ohne die Grünflächen mit weiterem Verkehr zu belasten. Aus diesem Grund soll der genannte Weg weiterhin für Fußgänger und Radfahrer vorbehalten bleiben.

Die derzeit vorgesehene Wegeverbindung in Richtung Lechleite verläuft auf städtischem Grund. Für eine durchgehende Verbindung bis zur Schützenstraße fehlt jedoch ein Teilstück ab der Ach. Der Vorschlag der Bürgeraktion schafft aber auch keine durchgehende Verbindung zur Schützenstraße und müsste zunächst über das Flurstück 1452/2 nach Süden oder Norden geführt werden. Zusätzlich würde der Vorschlag bedeuten, dass die naturnahen und weitgehend ungestörten Gehölzstrukturen an der alten Kläranlage durch die Anlage des Wegesystems beeinträchtigt würden. Zudem ist die derzeitige Wegeführung Teil einer Achse, die den bestehenden Friedberger See, das neue Gewässer sowie die öffentlichen und privaten Grünflächen zentral erschließt und soll daher so beibehalten werden.

Eine von der Bürgeraktion gesehene „Zerstückelung“ von Flächen liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen zentralen Bereich, an dem mehrere Wege sich treffen und die Parklandschaft gliedern und gestalten. Zudem verläuft hier die Römerstraße, deren Verlauf durch das Wegenetz aufgegriffen und sichtbar wird.

Sämtliche Flächen um den künftigen See sind als öffentliche Grünflächen festgesetzt und sollen der Öffentlichkeit auch zugänglich sein. Dies ist zentraler Bestandteil des Planungskonzeptes. Anderweitige Befürchtungen sind unbegründet.

Mit der abgestuften landwirtschaftlichen Nutzung LW 3 und LW 4 soll das Konfliktpotential zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Erholung im Gebiet reduziert werden. Planungsziel ist dabei, die der Erholungsnutzung nahe liegenden Flächen einer stärkeren Reglementierung zu unterziehen, um die Belange der Erholungslandschaft und der Erholungssuchenden gewähren zu können. In den Randbereichen soll dabei die Landwirtschaft nicht über das erforderliche Maß hinaus eingeschränkt werden. Mit den Festsetzungen sollen die Belange der Landwirtschaft wie auch die Erfordernisse des Erholungsgebietes gewürdigt werden. Ein Widerspruch zwischen Landschaftsplan und Bebauungsplan ist nicht zu erkennen, da auch im LW 4 eine an die Erholung angepasste Reglementierung erfolgen.

Wirksame Lärmschutzmaßnahmen gegenüber bestehenden und geplanten Verkehrswegen können nur mit Lärm absorbierende Einrichtungen wie Lärmschutzwänden oder –wällen erreicht werden. Pflanzungen alleine können Lärmimmissionen nicht reduzieren. Lärmschutzwälle oder -wände hätten dagegen negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild, quer zur Friedberger Au auch auf die Funktionen des regionalen Grünzugs und stehen dem Planungskonzept entgegen. Dem Vorschlag kann daher nicht gefolgt werden.

 

B-4) Goldstein Thomas, 04.06.2009

Bauleitpläne und Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 188 Abs. 2 BauGB aufeinander abzustimmen. Die Inhalte des Bebauungsplan sind konform mit dem eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren, das geplante Wegesysteme wird aufgegriffen und weiter entwickelt. Das Amt für ländliche Entwicklung in Krumbach als zuständige Behörde äußert Einverständnis mit der Planung. Eine Gefährdung oder Verzögerung des Verfahrens geht mit dem Bebauungsplan nicht einher.

 

Im Sondergebiet liegt der Schwerpunkt der Planungen auf der Entwicklung von öffentlichen und privaten Grünflächen mit der Anlage eines zweiten Badesees und einer an die Erholungsnutzung angepassten Landwirtschaft. Eine Ausweitung und Weiterentwicklung der Erholungslandschaft, wie es die Mehrheit der Friedberger Bürger wünscht, steht in unmittelbarer Nachbarschaft mit einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Widerspruch. Um das Konfliktpotential zwischen Erholung und intensiver Landwirtschaft zu reduzieren, soll im Anschluss an die Kernbereiche für die Erholungsnutzung nur noch eine extensive landwirtschaftliche Nutzung erfolgen, die in erster Linie Geruchsbelästigung entgegen wirken soll. Der Reduzierung des Konfliktes zwischen Erholung und Landwirtschaft dienen auch die Beschränkungen zur Tierhaltung im Gebiet.

Bis zur Realisierung des zweiten Badegewässers und der zusätzlich vorgesehenen Inhalte können die Flächen weiterhin in bisheriger Intensität landwirtschaftlich genutzt werden. Hierzu wird eine Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.

Im Einzelfall sind durch die Auflagen innerhalb der LW 3 Flächen entschädigungslose Wertminderungen nicht auszuschließen. Auf den LW 4 Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung dagegen im bisherigen Umfang fortgeführt werden. Die gilt auch für die Hofstelle im LW 2. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten in der Friedberger Au werden von der Stadt Friedberg die Belange der Erholungslandschaft in diesem Fall gegenüber der Landwirtschaft aber höher gewichtet.

Hinsichtlich der Teilnahme an Agrarökologischen Programmen – beispielsweise dem KULAP- ist kein pauschaler Ausschluss zu erkennen. Im LW 3 wird eine extensive Nutzung festgesetzt, die in Form von Grünland, Weidewirtschaft oder Ackerbau stattfinden kann. Im LW 4 bleibt die derzeitige Nutzung vollumfänglich gegeben. Die Maßnahmen gem. KULAP-Teil A können trotz der Festsetzungen überwiegend in Anspruch genommen werden, die Freiwilligkeit ist weiterhin gegeben. Zudem erfolgen im Bebauungsplan keinerlei naturschutzfachliche Auflagen für die Flächen LW 3 und 4, es wird kein Düngeverbot noch eine genaue Nutzung oder Pflege der Flächen definiert.

Die Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft entlang der Ach mit einer extensiven Grünlandnutzung und einer Einstellung der Nutzung am Gewässerrand greift fachliche Konzepte wie die Europäische Wasserrahmenrichtlinie zum Gewässerschutz auf. Die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzungen im direkten Uferbereich sind fachlich sinnvoll und sollen den Nährstoffeintrag ins Gewässer reduzieren und standortgerechte Lebensraumtypen hervorrufen.

Die Hofstelle kann in bisherigem Umfang weiter bewirtschaftet werden. Ausgeschlossen ist lediglich eine zusätzliche Tierhaltung, die zu Geruchsbelästigungen im Erholungsgebiet führen kann. Gerade deshalb kann eine Erweiterung der Tierhaltung im LW 2 nicht ermöglicht werden.

Neben der Schaffung einer zweiten Wasserfläche, die zu mehr Besucherverkehr führen wird, sind zentral gelegen auch Stellplatzflächen vorgesehen, die in der Badesaison die Pkw aufnehmen können. Damit wird die derzeitige und für den landwirtschaftlichen Verkehr z.T.  ungünstige ungeordnete Parkplatzsituation behoben. Hier ergeben sich auch Vorteile für die Landwirtschaft.

Zur Lage und Größe des zweiten Gewässers wurde ein hydrologisches Gutachten erstellt. Demnach kommt es zu geringfügigen Änderungen im direkten Umgriff des Gewässers. Diese Flächen sollen aber künftig als öffentliche Grünflächen genutzt werden. Anderweitige Änderungen des Grundwasserspiegels liegen innerhalb der natürlichen Schwankungen.

Die ablehnende Haltung Herrn Goldsteins wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird aus genannten Gründen festgehalten.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Grundstücke des Herrn Goldstein derzeit für die Umsetzung der Planung nicht zur Verfügung stehen. Der Bebauungsplan soll die Landwirtschaft im Gebiet prinzipiell nicht zurückdrängen. Die Friedberger Bürger haben sich mit großer Mehrheit für eine Erholungslandschaft innerhalb der Friedberger Au in Form eines Bürgerentscheids ausgesprochen. Demzufolge unterliegt der Stadt Friedberg die Aufgabe, das Gebiet städtebaulich zu ordnen und Konflikte zu minimieren. Dies kann im Einzelfall Einschränkungen für landwirtschaftliche Betriebe bedeuten. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten in der Friedberger Au werden von der Stadt Friedberg die Belange der Erholungslandschaft in diesem Einzelfall gegenüber der Landwirtschaft aber höher gewichtet. Unter Einbeziehung der Bürger erfolgte die Entwicklung des Konzeptes. Die Inhalte des Bebauungsplans orientieren sich dabei an den Erfordernissen der Erholungsvorsorge.

Die Größe des Gebietes wie auch die Verfügbarkeit der Grundstücke führen dazu, dass die Inhalte des Erholungsgebietes nur in Abschnitten nach jeweiliger Verfügbarkeit der Grundstücke realisiert werden können.

 

B-5) Erbengemeinschaft Kaindl, 02.06.2009

Der derzeit rechtsgültige Flächennutzungsplan der Stadt Friedberg stellt für das betroffene Flurstück 1788 Grünflächen dar. Eine bauliche Entwicklung im Süden des Friedberger Sees, wie von der Erbengemeinschaft Kaindl gewünscht, wird von der Stadt Friedberg nicht zugestimmt. Eine Ausdehnung des bestehenden Wochenendhausgebietes steht im Widerspruch zur Weiterentwicklung des Erholungsgebietes. Nicht Einzelnen soll der Zugang zu den Gewässern vorbehalten bleiben, sondern die Freizeit- und Erholungsflächen stehen  grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung. Mit der Festsetzung als Flächen zum Anpflanzen im Süden des Sees werden die vorhandenen Gehölzstrukturen aufgegriffen und weiter entwickelt. Ziel ist hier auch eine Abschirmung des Sees zu den benachbarten hochfrequentierten Verkehrswegen aufrecht zu erhalten.

 

B-6) Engler Anni, 27.05.2009

Die Flurstücke von Frau Engler liegen nordwestlich des Friedberger Sees und sind Teil des eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke Flächen für die Landwirtschaft fest. Auf den landwirtschaftlichen LW 4-Flächen sind Einschränkungen hinsichtlich der Tierhaltung sowie der Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen vorgesehen. Dies führt bezüglich einer potentiellen Entwicklung dieser Flächen zwar zu einer Eigentumsbeschränkung, die zudem entschädigungslos (§§ 39 ff. BauGB) hinzunehmen ist. Eine landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang ist aber weiterhin uneingeschränkt möglich. Die Wegeverbindung an die Anwandwege entlang der AIC 25 neu ist auch Bestandteil des Flurbereinigungsverfahrens. Eine darüber hinausgehende Wertminderung durch den Bebauungsplan ist nicht zu erkennen.

Die Stadt Friedberg hat versucht ein Umlegungsverfahren einzuleiten, von dem auch die Grundstückseigentümer in den Randbereichen hätten profitieren können. Durch die überwiegende grundsätzliche Ablehnung wurde dieses aber vorerst nicht weiter verfolgt.

 

B-7) RAe Labbé& Partner für Eheleute Funk, 05.06.2009

Innerhalb der Region Augsburg besteht ein enormer Erholungsdruck auf die umliegenden Badegewässer. Der heutige Bestand an Freizeitgewässern reicht dabei bei weitem nicht aus. Das vorliegende Defizit an Badegewässern führt zu erheblichen Belastungen an Gewässern, die eigentlich dem Naturschutz vorbehalten bleiben sollen.

Gerade der Friedberger See mit seiner Freizeitinfrastruktur ist in den Sommermonaten stark frequentiert und oft überlaufen. Mit einer geringfügigen Weiterentwicklung und eines Abrückens der Seestraße und Verlegung der Parkplätze nach Osten kann keine wesentliche Entlastung herbeigeführt werden, die dem erheblichen Nachfragedruck gerecht wird. Mit der Fortführung der Straßenbahnlinie bis nach Friedberg West ist von einer noch stärkeren Attraktivität des Sees auszugehen. Eine nachhaltige Verbesserung und Entlastung kann nur mit einem weiteren Badegewässer und zusätzlichen Stellplätzen herbeigeführt werden.

Ziel des Bebauungsplanes ist es auch, die neu entstehenden Grün- und Freiflächen mit entsprechenden Versorgungseinrichtungen zu versehen. Hierzu gehören auch gastronomische Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes. Entsprechende Flächen für die Einrichtungen sind im B-Plan definiert und können durch ihre Lage sowohl den Erholungssuchenden am neuen See wie auch den Kleingartennutzern dienen. Primäres Ziel ist dabei aber, den Naherholungswert der Bevölkerung  zu verbessern und nicht den Fremdenverkehr im Allgemeinen zu stärken. Weitere Flächen für Hotels oder wie früher angedacht Ferienhäuser, sollen aber nicht entstehen.

Die Nachfrage nach Kleingärten  - insbesondere auch von jungen Familien - in der Stadt Friedberg wie auch im benachbarten Augsburg nimmt ständig zu. Der Bedarf kann heute schon nicht gedeckt werden. Gleichzeitig denkt die Stadt Friedberg darüber nach, Kleingartenparzellen zwischen gewerblichen Bauflächen und stark befahrenen Verkehrswegen in das Gebiet der Friedberger Au zu verlagern. Aus städtebaulicher Sicht können in dem geplanten Gebiet mit den benachbarten Badegewässern und der Verkehrsinfrastruktur wesentlich attraktivere Standorte für Kleingärten bereitgestellt werden, als dies an dem Verkehrsknotenpunkt an der B300 der Fall sein kann. Zudem liegen in diesem Gebiet bereits historisch begründete Kleingartenanlagen. Der Erholungsvorsorge durch Verfügbarkeit und Nutzbarkeit siedlungsnaher, möglichst landschaftlich geprägter Bereiche für die Kurzzeiterholung kommt die Stadt Friedberg mit der attraktiven Lage in der Friedberger Au nach.

In der Tat geht mit der Entwicklung einer neuen Wasserfläche und privaten wie öffentlichen Grünflächen ein Verlust an landwirtschaftlicher Produktionsfläche einher. Der Regionalplan mit den Zielen des Regionalen Grünzugs und dem landschaftlichen Vorbehaltgebiet sowie die Inhalte des Teilraumgutachten „Stärkung und Entwicklung des Raumes Augsburg“, die Siedlungsnähe und die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zeichnen aber gerade die Friedberger Au als besonders geeignet für die Entwicklung eines Naherholungsgebietes aus. Innerhalb des definierten Erholungsraumes mit Badeflächen, einer öffentlichen Parklandschaft und privat genutzten Kleingärten soll künftig keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfinden. Diese würde innerhalb der Kerngebiete für Freizeit- und Erholung nur unüberbrückbare Konflikte zwischen den unterschiedlichen Nutzungen hervorrufen.

Strukturveränderungen innerhalb der Landwirtschaft sind bereits in den letzten Jahrzehnten zu beobachten. Inwieweit sich die Umsetzung der Erholungslandschaft der Friedberger Au auf die wirtschaftliche Situation der Betriebe auswirkt, ist rein spekulativ. Für einzelne landwirtschaftliche Betriebe kann dies durchaus bedeuten, dass sie sich an der neuen Situation ausrichten müssen. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten in der Friedberger Au werden von der Stadt Friedberg die Belange der Erholungslandschaft in diesem Fall gegenüber der Landwirtschaft aber höher gewichtet.

 

B-8) RA Thum (für Hintermayr Friedrich und Augustin Martin), 05.06.2009

Ein Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm oder zum Regionalplan der Region Augsburg ist nicht zu erkennen. So sollen gem. LEP die biologische Vielfalt in Natur und Landschaft erhalten und entwickelt werden. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Naturgüter Boden, Wasser, Klima Pflanzen- und Tierwelt in ihrem dynamischen Zusammenwirken als natürliche Lebensgrundlagen dauerhaft gesichert und womöglich wieder hergestellt werden. Insbesondere entlang der Friedberger Ach als Teil des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes bestehen hier durch die intensive, oft ackerbauliche Nutzung bis an den Gewässerrand große Defizite. Der Bebauungsplan greift dabei die Ziele des im Regionalplan definierten landschaftlichen Vorbehaltsgebietes auf. Neben der Funktion als Frischluftbahn sollen hier Ausgleichsflächen für den Naturhaushalt, eine überregional bedeutsame Biotopbrücke zwischen Alpen und Jura und eben auch als Erholungsraum für die Bevölkerung des Verdichtungsraumes Augsburg dienen. Auch der Regionale Grünzug im Gebiet soll der Erholungsvorsorge durch Verfügbarkeit und Nutzbarkeit möglichst landschaftlich geprägter Bereiche sowie der Grüngliederung dienen. Das landesplanerische Teilraumgutachten beschreibt für das Gebiet gleichlautende Entwicklungsziele wie Grundwasser- und Naturschutz, Klimaschutz, Sicherung und Aufbau eines vernetzten Freiraumsystems mit naturnahen Bereichen, einer extensiven Erholungsnutzung und eine Strukturanreicherung zur Verbesserung der Erholungseignung. Der Landschaftsplan der Stadt Friedberg konkretisiert diese Ziele hinsichtlich des Natur- und Bodenschutzes und schlägt eine Renaturierung der Fließgewässer sowie eine reduzierte oder extensive landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Niedermoorflächen und Gleyböden der Friedberger Au vor. Aus den Inhalten der genannten übergeordneten Planungen lässt sich daher besonders für die siedlungsnahen Bereiche der Friedberger Au, mit einer hervorragenden Anbindung an die Verkehrsinfrastruktur, mit der bereits stattfindenden Freizeitnutzung am Friedberger See ein Schwerpunkt für eine Erholungslandschaft ableiten. Die naturschutzfachliche Aufwertung der Friedberger Ach mit der Entwicklung von großzügigen Pufferflächen schafft erlebnisreiche und naturnahe Erholungsräume für die Bevölkerung und ermöglicht dabei eine Stärkung des überregional bedeutsamen Biotopverbundes. Eine Kombination aus naturnahen Erholungselementen und eines weiteren Badegewässers im Umgriff des bestehenden Friedberger Sees, das den Erholungsdruck auf die Landschaftsseen im Großraum Augsburg / Friedberg reduziert und den oft überlaufenen vorhandenen See entlastet, steht einer extensiven Erholungsform im Gebiet – wie es das Teilraumgutachten beschreibt – grundsätzlich nicht entgegen.

Das LEP und der Regionalplan sehen im Verdichtungsraum auch eine wichtige Funktion der Landwirtschaft zu regionalen Produktion von Lebensmittel. Dies wird von der Stadt Friedberg auch unterstützt. Aber durch die besondere Lage des Gebietes zeichnet sich die Friedberger Au im besonderen Maße für eine Erholungsnutzung aus. Die vorherrschenden Defizite an Erholungsflächen und Badegewässern im Großraum Augsburg / Friedberg lassen sich an diesem Standort besonders effizient umsetzen. In diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahmen der Nachbarkommunen und insbesondere der Stadt Augsburg zu verweisen, die das Vorhaben der Stadt Friedberg in allen Bereichen unterstützen.

Die überörtliche Bedeutung des Sondergebietes ist der Stadt Friedberg bekannt. Ein Raumordnungsverfahren im Hinblick auf den zweiten Baggersee wurde von Seiten der Regierung von Schwaben eingeleitet. Da die derzeitige Grundstücksverfügbarkeit nicht vollumfänglich besteht, bleibt das Raumordnungsverfahren aber ausgesetzt. Die im Bebauungsplan vorgesehene 2. Wasserfläche stellt dabei eine Angebotsplanung dar. Bei Verfügbarkeit der Grundstücke werden durch die Stadt Friedberg die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeleitet, bzw. beantragt, das von der Regierung unterbrochene vereinfachte Raumordnungsverfahrenfortgesetzt.

Das Rohstoffgutachten der Stadt Friedberg stellt keine verbindliche übergeordnete Planung dar. Dies wird im Bebauungsplan auch nicht suggeriert. Gleichwohl sind die Ergebnisse und deren Analyse als Zielvorgaben im Bebauungsplan zu beachten.

Die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2006 hat sich auf einen Bereich bei Hügelshart im Bereich der Greiner Straße beschränkt. Das jetzige Planungsgebiet war nicht Inhalt des Änderungsverfahrens.

Es ist nicht richtig, dass der Bebauungsplan die Landwirtschaft im Gebiet prinzipiell zurückdrängen soll. Auch liegt keine Negativplanung vor. Die Friedberger Bürger haben sich mit großer Mehrheit für eine Erholungslandschaft innerhalb der Friedberger Au in Form eines Bürgerentscheids ausgesprochen. Demzufolge unterliegt der Stadt Friedberg die Aufgabe, das Gebiet städtebaulich zu ordnen und Konflikte zu minimieren. Dies kann im Fall Einschränkungen für landwirtschaftliche Betriebe bedeuten. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten in der Friedberger Au werden von der Stadt Friedberg die Belange der Erholungslandschaft in diesem Einzelfall gegenüber der Landwirtschaft aber höher gewichtet. Unter Einbeziehung der Bürger erfolgte die Entwicklung des Konzeptes. Die Inhalte des Bebauungsplans orientieren sich dabei an den Erfordernissen der Erholungsvorsorge. Im Bebauungsplan sind dazu Regelungen erforderlich, die auftretende Nutzungskonflikte in städtebaulicher Hinsicht im Ansatz lösen. Um vorhandene Defizite am Friedberger See, mit der mangelhaften Stellplatzsituation und zu geringen Badeflächen am Gewässer, wie auch städtebauliche Fehlentwicklungen in diesem Bereich zu regeln, sind sie Teil des Planungsumgriffs und die Basis der Weiterentwicklung des Erholungsgebietes. Für die angesprochenen Bereiche außerhalb des Gebietes sind die städtebaulichen Belange durch Bebauungspläne geregelt bzw. es liegt aus städtebaulicher Sicht kein Erfordernis zur Regelung vor. Dies betrifft auch Flächen im Kreuzungsbereich B300/ AIC 25 neu. Konflikte zwischen der Erholungsnutzung und der Landwirtschaft im Gebiet liegen vor. Dies wird auch aus den Stellungnahmen von Landwirten deutlich, die vor allem während der Badesaison, also während der Erntezeit, Verkehrsbehinderungen durch parkende Fahrzeuge erfahren. Mit ausreichend Flächen für den ruhenden Verkehr wird dieser Konflikt im Bebauungsplan gelöst. Auch erfolgt durch die Festsetzungen zur landwirtschaftlichen Nutzung eine Verringerung der landwirtschaftlichen Emissionen im Umfeld der vorhandenen wie auch geplanten Erholungsnutzung.

Es ist daher nicht zutreffend, dass die Zielsetzungen des Bürgerentscheids nicht mehr verfolgt werden. Gerade die Regelungen, die der Bebauungsplan in Form der Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft trifft, sorgen für die Wiederherstellung naturnaher Lebens- und Landschaftsräume im Gebiet, die Festsetzungen zur Landwirtschaft reduzieren die Geruchsemissionen und die Ammoniakbelastungen aus der intensiven Landwirtschaft und stellen an den vorhandenen Hofstellen und im LW 4 die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang nicht in Frage.

Die Größe des Gebietes wie auch die Verfügbarkeit der Grundstücke führen dazu, dass die Inhalte des Erholungsgebietes nur in Abschnitten realisiert werden können. Insbesondere die Anlage der 2. Wasserfläche stellt hier eine Angebotsplanung dar, die von der Stadt Friedberg nach Verfügbarkeit der Grundstücke realisiert werden. Allein der Prozess der notwendigen Kiesausbeute wird sich über Jahre hinweg bewegen. Wie in der Phase 1 zur Begründung des Bebauungsplanes beschrieben, können aber bereits kurzfristige Maßnahmen, wie die Neugestaltung eines weiteren Badestrandes am bestehenden See, die Herstellung einer Ost-West-Verbindung in Richtung Leite sowie die Verlagerung und Ausdehnung von Stellpatzflächen zur Aufwertung des Gebietes eingeleitet werden. Zusätzlich kann und wird die Stadt Friedberg sukzessive weitere Flächen im Gebiet erwerben und einer vorgesehenen Nutzung zuführen. Entsprechende Angebote hierzu liegen bereits vor.

Die planungsrechtliche Festsetzung erfolgt als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Erholungsgebiet Friedberger Au“. Die zulässigen Nutzungen und Funktionen werden dabei klar beschrieben und mit der Abgrenzung für unterschiedliche Nutzungen im Gebiet eindeutig definiert. Die bauliche Entwicklung im Gebiet, mit möglichen Vereinsheimen, Gastronomie oder touristischen Dienstleistungen, legen die Baugrenzen fest, die zulässige Grundfläche für Gebäude wird reglementiert. So können Versorgungseinrichtungen in öffentlichen Grünflächen oder auch Vereinsheime Wohnungen für Betriebsleiter oder Bereitschaftspersonen erfordern. Die Zuordnung zur vorgesehenen Nutzung wird damit nicht in Frage gestellt. 

Der Bebauungsplan regelt das Verhältnis zwischen Erholungsnutzung und Landwirtschaft. Die dabei nicht für die Kernbereiche vorgesehenen Flächen sollen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Dazu enthält der Bebauungsplan abgestufte Festsetzungen, die den Erfordernissen einer Erholungsnutzung gerecht werden. Einschränkungen gegenüber der bisherigen intensiven Landnutzung bestehen gem. Bebauungsplan nur in den Erholungsbereichen nahe liegenden Arealen. Auf den weiter abgerückten Flächen kann die Landwirtschaft in bisheriger Intensität weiter ausgeübt werden. Der Bebauungsplan schließt hier nur künftige bauliche Einrichtungen aus, die zu einer erheblichen Geruchsbelästigung in den öffentlichen und privaten Grünflächen führen können und somit dem Ziel der Erholungslandschaft entgegen stehen. Die Begrenzung der zulässigen Großvieheinheiten - im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet -verfolgt dabei die gleiche Funktion. Mit der Obergrenze von 2 GV kann eine nachhaltige und mit der Erholungsnutzung konforme Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt werden. Auch bei der Teilnahme an staatlichen Programmen zu Agrarumweltmaßnahmen wird die Tierhaltung in Form von Großvieheinheiten als Kriterium herangezogen. Eine Umsetzung ist somit vollzugsfähig.

Hinsichtlich der Kiesabbaufläche erfolgt im Bebauungsplan die Festsetzung als „Fläche zur Gewinnung von Bodenschätzen“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB. Gleichzeitig definiert der Bebauungsplan die Nachfolgenutzung als öffentliches Badegewässer und öffentliche Grünflächen. Bis zur Realisierung des Sondergebietes und der darin vorgesehenen Inhalte können die Flächen weiterhin in bisheriger Intensität landwirtschaftlich genutzt werden. Hierzu wird eine Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.

Kleintierzucht als private Freizeitbeschäftigung ist wohl nicht mit landwirtschaftlichen Mast- oder Zuchtbetrieben gleichzusetzen. Angesprochene Legehennenbetriebe sind planungsrechtlich in privaten Grünflächen auch nicht zulässig. Die definierte Zweckbestimmung „Kleintierzüchter“ innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche trifft die entsprechenden erforderlichen Regelungen.

Die Inhalte des Bebauungsplanes führen zu einer Reduzierung der landwirtschaftlichen Nutzung. Auch gehen für die vorgesehenen Freizeitnutzungen – Wasserflächen, öffentliche und private Grünflächen sowie Stellplatzflächen – Flächen für die landwirtschaftliche Produktion auf Dauer verloren. Gleichwohl kann die landwirtschaftliche Nutzung bis zur Umsetzung des zweiten Badegewässers und der benachbarten Nutzungen im bisherigen Umfang fortgeführt werden. Hierzu wird eine Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 in den Bebauungsplan aufgenommen. Zur Entwicklung des Erholungsgebietes ist jedoch eine Funktionstrennung zwischen Freizeitnutzung und intensiver landwirtschaftlichen Nutzung erforderlich, was der Bebauungsplan umsetzt. Dies beinhaltet auch, dass eine Intensivierung gegenüber dem jetzigen Nutzungsgrad für die weiterhin zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorgesehenen LW 4-Gebiete unterbleibt. Gleichzeitig können diese Flächen aber im bisherigen Umfang als Acker oder Grünland bewirtschaftet werden. Mit der abgestuften landwirtschaftlichen Nutzung nördlich des 2. Badegewässers – die Flächen umfassen etwa 37 % des Geltungsbereiches - wird der Bebauungsplan den Belangen der Erholung gerecht, gleichzeitig wird eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung über das unbedingt erforderliche Maß hinaus vermieden.

Die angesprochenen schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung durch eine Steigerung des motorisierten Erholungsverkehrs, durch wildes Parken, Vermüllung und Verkotung landwirtschaftlicher Flächen etc. wird nicht geteilt. Wesentlicher Inhalt des Bebauungsplanes ist eine geordnete Führung des Freizeitverkehrs mit der Anlage umfangreicher und zentral gelegener Stellplatzflächen, die überwiegend über die Seestraße erschlossen werden. Gleichzeitig soll ein untergeordnetes Wegesystem das Erholungsgebiet für Fußgänger und Radfahrer öffnen. Von einem Ausbau des Wegenetzes wie auch durch die Anlage von Stellplätzen profitiert die Landwirtschaft. Auch mit der bereits angesprochenen Funktionsteilung im Gebiet entstehen für Erholungssuchende attraktive Bereiche. Die für die Landwirtschaft oft als Belastung empfundene Nutzung von Wegen durch Radfahrer, Spaziergänger oder Inliner dürfte mit der Entwicklung des zentralen Kerngebietes rückläufig sein.

Die im Geltungsbereich verbleibenden 66 ha landwirtschaftliche Flächen können überwiegend in bisheriger Nutzungsintensität weiter bewirtschaftet werden und stellen weiterhin vollwertige Nutzflächen dar. Planungsabsicht der Stadt Friedberg ist es jedoch, die derzeitige und künftige Freizeitnutzung mit der landwirtschaftlichen Nutzung in Einklang zu bringen.

Zur Lage und Größe des zweiten Gewässers wurde ein hydrologisches Gutachten erstellt. Demnach kommt es zu geringfügigen Änderungen im direkten Umgriff des Gewässers. Diese Flächen sollen aber künftig als öffentliche Grünflächen genutzt werden. Anderweitige Änderungen des Grundwasserspiegels liegen innerhalb der natürlichen Schwankungen.

Die Ausgleichsbilanzierung im Umweltbericht erfolgt nach dem Bay. Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft und für den Nassabbau nach vergleichbaren Erfahrungsmaßstäben. Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde liegen keine Stellungnahmen vor, welche die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung in Frage stellen. Die zur Erstellung des Umweltberichtes verwendeten Unterlagen sind nicht veraltet. Die Aussagen des Arten- und Biotopschutzprogramms aus dem Jahr 1992, die Schutzgebietsverordnung zum LSG Friedberger Lechleite aus dem Jahr 1989 oder der Rahmenplan Rohstoffabbau (1997) und der Landschaftsplan der Stadt Friedberg (2004) haben nichts an Aktualität verloren.

Die Einwender verkennen die im Bebauungsplan definierten Inhalte. Wie schon ausgeführt, erfolgt die Erschließung des Gebietes über die Hauptachse der Seestraße und über die untergeordnete Pappelstraße. An diesen Erschließungsstraßen liegen auch die Stellplätze, die dafür sorgen werden, dass es künftig nicht mehr wie von Seiten der Landwirtschaft oft kritisiert, zu ungeordneten Parkplatzverhältnissen und Verkehrsbehinderungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge kommen wird. Mit dieser Konzeption erfolgt eine sinnvolle Verkehrslenkung, der die Erholungsbereiche vom Individualverkehr freihält. Genaue Regelungen sind über das Straßenverkehrsrecht zu treffen.

Die Kernbereiche um den 2. See mit parkähnlichen öffentlichen Grünflächen schaffen qualitativ hochwertige Aufenthaltsbereiche und die Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft entlang der Friedberger Ach stellen eine standortgerechte Bodennutzung und naturnah ausgeprägte Erlebnisräume sicher. Die Inhalte des Bebauungsplanes werden dabei aus den übergeordneten Planungen abgeleitet und stellen im Hinblick auf die bisherige intensive landwirtschaftliche Bodennutzung wesentliche Verbesserungen für Natur und Landschaft, die Gewässerökologie wie auch der Erholungseignung in der stark frequentierten Friedberger Au dar.

Die aus dem Umweltbericht herausgegriffene Formulierung „intensive Freizeitnutzung mit hohem Störpotential am Friedberger See“ ist Teil der Schutzgutbewertung Arten und Biotope. In dem Abschnitt des Umweltberichts wird die derzeitige Situation für das Schutzgut beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass sowohl die intensiv genutzten Acker- und Grünlandflächen der Friedberger Au wie auch der Baggersee mit den umgebenden Strukturen keine hochwertigen Lebensräume für Flora und Fauna darstellen können. Auch wird beschrieben, dass entlang der Ach Uferrand- und Schutzstreifen fehlen. Mit der Umsetzung der Planung ist nicht zu erwarten - und es ist auch nicht Planungsziel -, dass die Badeseen zu ökologisch hochwertigen aquatischen Lebensräumen entwickelt werden. Hier sollen bewusst Flächen für die Freizeitnutzung der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden. Für die übrigen Flächen ist dagegen im Hinblick auf die bisherige intensive Ackernutzung mit Grünflächen und Flächen für die Natur  eine deutliche Aufwertung für das Schutzgut verbunden. Die Erläuterungen im Umweltbericht sollten im gesamten Kontext betrachtet werden.

Im Erholungsgebiet sind sowohl Bereiche für intensivere Freizeitaktivitäten wie auch ruhige Zonen aus öffentlichen Parkanlagen, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen. Die Stellplatzflächen richten sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg und weiteren Empfehlungen der obersten Baubehörde (Garagenstellplatzverordnung - GaStellV). Die Richtwerte beruhen dabei auf Erfahrungswerten der Stadt Friedberg, wie anderen Kommunen. Eine gleichmäßige Verteilung der durch Freizeitaktivitäten hervorgerufenen Störpotentiale ist durch die Nutzungsstruktur eben nicht gegeben. Die Erholungslandschaft der Friedberger Au stellt gerade keinen Freizeitpark dar, sondern greift die nachgefragten Erholungselemente im Großraum Augsburg / Friedberg auf und stärkt gleichzeitig die Funktionen des Grünzuges wie auch die Belange von Natur und Landschaft.

 

B-9) RAe Wörner & Partner für Kuss Heinrich, 05.06.2009

Eine Verlegung der vorgesehenen Flachwasserzone am Friedberger See nach Süden ist sinnvoll und kann entsprochen werden.

In der Begründung des Bebauungsplans wird bereits erläutert, dass ein Abtransport von Kies nach Norden erfolgen soll. Die vorhandenen Freizeitflächen oder gastronomische Einrichtungen und sonstige Bebauung sollen davon nicht beeinträchtigt werden. Für das Abbaugebiet sind eine Planfeststellung und wasserrechtliche Verfahren erforderlich. Hier ist darzustellen, wie der Lkw-Verkehr zum Abtransport konkret durchzuführen ist. Zudem ist der Ausschluss des Abtransportes über die Seestraße oder den Pappelweg eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme. Entsprechende Regelungen können durch die Stadt Friedberg nachgeordnet getroffen werden.

Die definierten Baugrenzen im Gebiet dienen der Unterbringung erforderlicher Gebäude und Einrichtungen für die geplanten Nutzungen. Die bestehenden baulichen Anlagen am Friedberger See sollen dabei auch grundsätzlich erhalten bleiben. Es ist aber nicht Absicht der Stadt Friedberg hier eine Ausdehnung von Vergnügungsstätten am Friedberger See zu ermöglichen. Dies würde eine städtebauliche Fehlentwicklung an diesem Standort verhärten.

Die gewünschte Lage der Container für Müll- und Gerätelagerung wäre durch die Seestraße vom gastronomischen Betrieb abgetrennt und isoliert. Die Stadt Friedberg ist hier weiterhin der Auffassung, dass eine Situierung der Container südwestlich der Diskothek erfolgen soll. Für die bestehenden genehmigten baulichen Anlagen sind daher Baugrenzen vorzusehen. Für Lagerflächen sind darüber hinaus entsprechende Flächen westlich der Seestraße einzuplanen.

 

B-10) Lokale Agenda, AK Verkehr, 04.05.2009

Die Seestraße - und in untergeordneter Form auch der Pappelweg - bilden die Erschließungsachsen im Gebiet. In der Begründung zum Bebauungsplan wird zum Ausdruck gebracht, dass der motorisierte Verkehr über bestehenden Straßen abgewickelt werden soll. Dementsprechend sind die großen Stellplatzflächen entlang der Seestraße angeordnet. Die neu geplanten Wegeverbindungen, öffentliche Verkehrsflächen oder Wege innerhalb der Grünflächen dienen in erster Linie der Erholungsnutzung für Radfahrer und Fußgänger sowie der Landwirtschaft. Einer entsprechenden Lenkung des motorisierten Verkehrs steht grundsätzlich nichts entgegen. Eine Regelung hierzu ist aber nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Dies bleibt dem Straßenverkehrsrecht vorbehalten.

Eine weitergehende Vernetzung des Wegesystems ist grundsätzlich sinnvoll und wünschenswert. Da die Bereiche jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen, können hierzu keine Regelungen getroffen werden. Grundsätzlich sollten aber Konzepte ausgearbeitet werden, die eine Anbindung der Wohngebiete oberhalb des Leitenhanges ermöglichen.

 

 

B-11) Dr. Hartl Lorenz, 01.06.2009

Die ablehnende Haltung von Herrn Dr. Hartl gegenüber der Planung und eine Weiterführung der landwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen wird zur Kenntnis genommen. Zur Entwicklung der Erholungslandschaft der Friedberger Au hält die Stadt Friedberg jedoch an der bisherigen Planung fest. Hinsichtlich des von Herr Dr. Hartl unterzeichneten Sammelschreibens wird auf folgende Abwägung verwiesen.

 

B-12) Stemmer Leonhard, Mayr Franz, Wörl Monika, Nertinger Josef und Johanna, Müller Robert, Zech Brigitte, Reiner Doris, M.B. van Uffelen, Augustin Theresia, Neumayer Franziska und Rudolf, Lindermeier Walburga, Trinkl Erwin, Wittmann Anton, Späth Stefan, Sommer Ludwig, Eicher Amalie, Schelle Richard, Goldstein Christian, Blank Werner, Treffler Josef, Michl Andreas, Bernhard Annemarie, Förg Johann, Wagenpfeil Eugen, Wagenpfeil Gerhard, Großmann Hans, Kraut Luise, Vöhringer Jürgen, 15.05.2009

Bauleitpläne und Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 188 Abs. 2 BauGB aufeinander abzustimmen. Dies ist insoweit erfolgt, indem im Bebauungsplan die vorgesehenen Maßnahmen des bereits eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens – insbesondere der Wegebau – in den Bebauungsplan übernommen wurden. Die zustimmende Stellungnahme zum Bebauungsplan der Direktion für ländliche Entwicklung, die das Flurbereinigungsverfahren betreut, zeigt, dass beide Planungen nicht miteinander konkurrieren, das Flurbereinigungsverfahren ist damit nicht gefährdet.

Zur Entwicklung der Erholungslandschaft wurden mehrere Konzeptionen entwickelt und diskutiert. In diesem Diskussionsprozess wurden die Bürger der Stadt Friedberg – die mit Mehrheit ein Erholungsgebiet in der Friedberger Au wünschen - mit einbezogen. Der vorliegende Bebauungsplan greift die nachgefragten Erholungselemente im Großraum Augsburg / Friedberg auf und schafft die Grundlagen für qualitativ hochwertige und siedlungsnahe Räume für eine Freizeitnutzung. Dabei ist es von hoher Bedeutung, das Erholungsgebiet von konkurrierenden Nutzungen zu bewahren.

Im Großraum Augsburg / Friedberg sind die Defizite im Bereich Freizeit und Erholung hinlänglich bekannt. Dies zeigt sich in den Sommermonaten nicht nur am Friedberger See. Die Siedlungsnähe, die Verkehrsinfrastruktur und die bereits bestehende Freizeitnutzung am Friedberger See zeichnen die Friedberger Au in besonderer Weise zur Entwicklung einer Erholungslandschaft aus. Aus städtebaulicher Sicht ist das Gebiet der Friedberger Au für die vorgesehene Nutzung besonders geeignet. Die Größe des Gebietes führt dazu, dass die Inhalte des Erholungsgebietes nur in Abschnitten realisiert werden können. Entsprechende Haushaltsmittel werden von der Stadt Friedberg eingestellt. Da der Bebauungsplan grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt, ist es nicht erforderlich, dass die Stadt Friedberg derzeit über sämtliche Flurstücke verfügt. Wie in der Phase 1 zur Begründung des Bebauungsplanes erläutert, können bereits kurzfristige Maßnahmen, wie die Neugestaltung eines weiteren Badestrandes am bestehenden See, die Herstellung einer Ost-West-Verbindung in Richtung Leite sowie die Verlagerung und Ausdehnung von Stellplatzflächen zur Aufwertung des Gebietes eingeleitet werden. Darüber hinaus bleibt die Stadt Friedberg bemüht, sukzessive Flächen im Gebiet zu erwerben, Angebote hierzu sind bei der Stadt Friedberg eingegangen. Die Umsetzung der einzelnen Abschnitte, insbesondere die Anlage der 2. Wasserfläche mit dem Prozess der Kiesausbeute wird sich über Jahre hinweg bewegen.

Eine Verhinderungsplanung liegt nicht vor. Die Friedberger Bürger haben sich mit großer Mehrheit für eine Erholungslandschaft innerhalb der Friedberger Au in Form eines Bürgerentscheids ausgesprochen. Unter Einbeziehung der Bürger erfolgte die Entwicklung des Konzeptes. Die Inhalte des Bebauungsplans orientieren sich dabei an den Erfordernissen der Erholungsvorsorge. Im Bebauungsplan sind dazu Regelungen erforderlich, die auftretende Nutzungskonflikte in städtebaulicher Hinsicht lösen. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten in der Friedberger Au werden von der Stadt Friedberg die Belange der Erholungslandschaft in diesem Fall gegenüber der Landwirtschaft aber höher gewichtet.

Die Nachfrage nach Kleingärten  - insbesondere auch von jungen Familien - in der Stadt Friedberg wie auch in der benachbarten Stadt Augsburg nimmt ständig zu. Der Bedarf kann heute schon nicht gedeckt werden. Gleichzeitig denkt die Stadt Friedberg darüber nach, Kleingartenparzellen zwischen gewerblichen Bauflächen und stark befahrenen Verkehrswegen in das Gebiet der Friedberger Au zu verlagern. Aus städtebaulicher Sicht können in dem geplanten Gebiet mit den benachbarten Badegewässern und der Verkehrsinfrastruktur wesentlich attraktiver Standorte für Kleingärten bereitgestellt werden, als dies an dem Verkehrsknotenpunkt an der B300 der Fall sein kann. Zudem liegen in diesem Gebiet bereits historisch begründete Kleingartenanlagen. Der Erholungsvorsorge durch Verfügbarkeit und Nutzbarkeit siedlungsnaher, möglichst landschaftlich geprägter Bereiche für die Kurzzeiterholung kommt die Stadt Friedberg mit der attraktiven Lage in der Friedberger Au nach.

In der Tat geht mit der Entwicklung der Erholungslandschaft mit einer zweiten Wasserfläche und privaten wie öffentlichen Grünflächen ein Verlust an landwirtschaftlicher Produktionsfläche einher. Der Regionalplan mit den Zielen des Regionalen Grünzugs und dem landschaftlichen Vorbehaltgebiet sowie die Inhalte des Teilraumgutachten „Stärkung und Entwicklung des Raumes Augsburg“, die Siedlungsnähe und die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zeichnen aber gerade die Friedberger Au als besonders geeignet für die Entwicklung eines Naherholungsgebietes aus. Der Bedarf für das Gebiet leitet sich zum einen aus dem Bürgerbegehren und anderen aus der Überlastung bestehender Naherholungsbereiche ab. Zur Umsetzung der Erholungslandschaft ist eine strikte Funktionstrennung zwischen Freizeitnutzung und intensiver landwirtschaftlichen Nutzung erforderlich, was der Bebauungsplan umsetzt. Dies beinhaltet auch, dass eine Intensivierung gegenüber dem jetzigen Nutzungsgrad für die weiterhin zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehenen Gebiete unterbleibt. Gleichzeitig können diese Flächen aber im bisherigen Umfang als Acker oder Grünland bewirtschaftet werden. Mit der abgestuften landwirtschaftlichen Nutzung nördlich des 2. Badegewässers – die Flächen umfassen etwa 37 % des Geltungsbereiches - wird der Bebauungsplan den Belangen der Erholung gerecht, gleichzeitig wird eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung über das unbedingt erforderliche Maß hinaus vermieden.

Wie bereits erläutert, beinhaltet der Bebauungsplan eine Funktionstrennung zwischen Freizeit/Erholung und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Hierzu gehört auch eine geregelte Führung des Verkehrs mit entsprechenden Stellplatzflächen für die einzelnen Bereiche. Innerhalb der Kerngebiete der Erholungsnutzung sollen öffentliche und private Grünflächen entstehen. Die im Norden des Plangebietes verbleibenden Flächen für die Landwirtschaft, werden an das vorgesehene Wegenetz angebunden. Die sich dabei ergebenden Zuschnitte und Größen der landwirtschaftlichen Flächen genügen jedweder Nutzungsform.

Zur Lage und Größe des zweiten Gewässers wurde ein hydrologisches Gutachten erstellt. Demnach kommt es zu geringfügigen Änderungen im direkten Umgriff des Gewässers. Diese Flächen sollen aber künftig als öffentliche Grünflächen genutzt werden. Anderweitige Änderungen des Grundwasserspiegels liegen innerhalb der natürlichen Schwankungen.

 

Aus genannten Gründen hält die Stadt Friedberg am bisherigen Planungskonzept fest.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                             8

Nein:                                          3

Pers. beteiligt:                           2

Anwesend:                              13

     

Erster Bürgermeister Dr. Bergmair und StR Goldstein haben gem. Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

 

 

Abwesend:

StRin Hartwich                                    vertreten durch StRin Krendlinger