Beschluss: ungeändert beschlossen

 

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg, 04.06.2009

 

Untere Immissionsschutzbehörde

Der Anregung, eine schalltechnische Untersuchung zur Emissionswirkung der einzelnen Nutzungen aufeinander und zu den umliegenden Nutzungen wird nachgekommen.

 

A-2) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, 09.06.2009

Im Bebauungsplan sind bereits Erläuterungen zum Grundwasser enthalten. Diese werden um die Empfehlungen des WWA, wonach Gebäude mindestens über dem mittleren Grundwasserstand gegründet und ggf. Öltanks mit einer Auftriebssicherung versehen werden sollten sowie um den Hinweis, dass Hausdrainagen nicht an den Schmutz-/Mischwasserkanal angeschlossen werden, ergänzt.

Eine Bebauung im Gebiet beschränkt sich auf wenige kleine Standorte. Damit werden mögliche Eingriffe ins Grundwasser sowie potentielle Gefahrenquellen für das Grundwasser minimiert. Die eingeschränkte Bebauung ist hinzunehmen.

Für die Herstellung des 2. Sees ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang sind auch Auswirkungen auf Dritte zu quantifizieren. Die Stadt Friedberg hat hierfür bereits frühzeitig ein hydrologisches Gutachten erstellen lassen. Diese wird dem WWA im weiteren Verfahren zur Verfügung gestellt.

Hinweise zu Altlasten und Altablagerungen sind im Bebauungsplan bereits formuliert. Hierzu besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt über das öffentliche Leitungssystem in die Kläranlage der Stadt Augsburg. Von deren Seiten liegen hierzu keine negativen Äußerungen vor. Die Entsorgung ist demnach gesichert.

Hinsichtlich der Niederschlagsversickerung werden die Vorschläge des WWA als Hinweise in den Satzungstext aufgenommen.

Entlang der Friedberger Ach sieht der Bebauungsplan überwiegend Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor. Damit sind die vom WWA beschriebenen Uferstreifen mit einer Tiefe von 20 m sichergestellt. Im Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle bei LW 2 reduziert sich der Bereich auf 10 m, die Funktion bleibt aber gewahrt.

Hinsichtlich Uferstreifen und Kleingartenanlagen ist kein Konflikt erkennbar. Einzig die Kleingartenanlage K2 im Süden des Gebietes tangiert den geforderten Uferstreifen von 20 m. Gleichzeitig verläuft zwischen der Friedberger Ach und der vorgesehenen Kleingartenanlage ein öffentlicher Weg, der den Gewässerunterhalt ermöglicht, aber einen Gewässerrandstreifen in der vorgeschlagenen Tiefe ausschließt. Ein Gewässerausbau kann aber auf der Ostseite der Friedberger Ach realisiert werden.

Die Hinweise zu möglichen Überflutungen an tiefer gelegenen Bereichen der Ach oder des Hochwasserflutgrabens sind der Stadt Friedberg bekannt und werden zur Kenntnis genommen.

 

A-3) Staatliches Bauamt Augsburg, 20.05.2009

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Augsburg vom 20.05.2009 wird zur Kenntnis genommen.

 

A-4) Regierung von Schwaben, Raumordnung und Landesplanung, 15.05 und 14.07.2009 mit SG Naturschutz und SG Städtebau;

Aktenvermerk Telefongespräch Untere Naturschutzbehörde, LRA Aichach-Friedberg, 02.06.2009

Der Hinweis auf ein Raumordnungsverfahren für den 2. See wird zur Kenntnis genommen. Die relevanten Stellungnahmen aus dem Verfahren wurden der Regierung bereits zur Verfügung gestellt.

Die in der Planzeichnung vorgesehene 2. Wasserfläche stellt eine Angebotsplanung dar. Bei Verfügbarkeit der Grundstücke werden durch die Stadt Friedberg die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeleitet, bzw. beantragt, das von der Regierung unterbrochenen vereinfachte Raumordnungsverfahren fortzusetzen.

Die vorgesehen Lage der Kleingärten in der Friedberger Au, umgeben von öffentlichen Grünflächen und der für die Erholungsvorsorge bestehenden und vorgesehenen Infrastruktur stellt qualitative hochwertige und attraktive Flächen für die Kleingartennutzung sicher. Am Friedberger See liegen bereits historisch begründete Kleingartenanlagen, so dass sich die Lage für eine Neu- und Weiterentwicklung besonders auszeichnet. Die Flächen liegen siedlungsnah und sind an den öffentlichen Nahverkehr gut angebunden. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im gesamten Gebiet gewähren eine Einbindung in die Landschaft, eine Zersiedelung der Landschaft ist nicht zu erkennen.

Das landschaftliche Vorbehaltsgebiet, welches im Plangebiet im wesentlichen westlich der Ach bis zum Pappelweg zu liegen kommt, wird durch Kleingartenanlagen praktisch nicht tangiert. Die betroffenen Bereiche sind im Bebauungsplan überwiegend als Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit dem Planungsziel festgesetzt, das landschaftliche Vorbehaltsgebiet und insbesondere die Friedberger Ach zu stärken und mit naturnahen Strukturen anzureichern.

Auch die Funktionen des regionalen Grünzuges (Grün-Gliederung des Ballungsraumes Augsburg, der Verbesserung des Bioklimas und der Erholungsvorsorge) werden durch die geringfügige Bebauung  nicht beeinträchtigt, sondern mit der Planung wesentlich gestärkt. Ein mögliches Konfliktpotential des vorgesehenen Kiesabbaus für das zweite Gewässer, das in Teilen in das landschaftliche Vorbehaltgebiet ragt, ist im Raumordnungsverfahren zu klären. Ein unlösbarer Konflikt ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vorhanden.

 

Die Gehölzbestände im Nahbereich um die Fläche LW 2 am Pappelweg sind derzeit als Flächen für die Landwirtschaft und im Bereich der alten Kläranlage an Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Die vorhandenen Gehölze im Umgriff von LW 2 werden als zu erhalten festgesetzt, bei der ehem. Kläranlage reicht die derzeitige Festsetzung als Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus. Der Bestand wird jedoch in die Planzeichnung übernommen.

Der Bebauungsplan sieht derzeit nur Ausgleichsmaßnahmen für die neu vorgesehene Konzeption im Gebiet vor. Die Eingriffsregelung wird dahingehend angepasst, dass auch für künftige bauliche Maßnahmen in bestehenden landwirtschaftlichen Flächen analog der Eingriffsermittlung im Bebauungsplan Ausgleichsflächen nachzuweisen sind.

Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden je nach Umsetzung der Maßnahmen über städtebauliche Verträge dem Eingriff zugeordnet. Eine weitere Konkretisierung und Zuordnung von Flächen ist derzeit nicht möglich.

 

In der Flächennutzungsplanänderung war es wichtig, den künftigen Charakter des Gebietes darzustellen. Der Vorschlag wird aber aufgegriffen und der Änderungsumgriff im FNP als Sonderbaufläche dargestellt.

Die vorgesehenen Stellplatzflächen sind intensiv in die Umgebung eingegrünt. Innerhalb der Flächen erfolgt bei der Umsetzung eine zusätzliche Durchgrünung.

 

A-5) Regierung von Schwaben, die Regionsbeauftragte, 08.06.2009 mit

Regionaler Planungsverband, 09.06.2009

Der Bebauungsplan setzt überwiegend öffentliche und private Grünflächen sowie landwirtschaftliche Flächen fest. Ein weiterer Schwerpunkt der Planung liegt in Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die Funktionen des regionalen Grünzugs mit einer Grün-Gliederung des Ballungsraumes Augsburg, der Verbesserung des Bioklimas und der Erholungsvorsorge werden mit der Planung wesentlich gestärkt. Eine Bebauung im Gebiet beschränkt sich auf einige wenige und kleine Standorte und dient ausschließlich der Versorgung der vorgesehenen Nutzungen. Die Identität der Siedlungen und der Ablesbarkeit der Landschaftsstrukturen bleiben bestehen und werden durch weitere Elemente entwickelt. Eine Verkleinerung oder Beeinträchtigung des Grünzuges mit seinen Funktionen kann dabei nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus liegen hierzu diesbezüglich auch keine negativen Stellungnahmen der Naturschutzbehörde vor.

Eine Zersiedelung der Landschaft durch die vorgesehenen Kleingartenanlagen und privaten Grünflächen für Kleintierzüchter kann nicht erkannt werden. Die Flächen liegen integriert innerhalb des Sondergebietes, siedlungsnah und mit Anbindung an das öffentliche Nahverkehrssystem. Zudem ist eine Bebauung mit Lauben oder Gartenhäuser stark reglementiert und mit Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern umgeben. Insgesamt sollen hier qualitativ hochwertige Grünflächen für eine private Nutzung innerhalb eines attraktiven Erholungsraumes entstehen.

Da die Nachfrage nach Kleingärten  - insbesondere auch von jungen Familien - in der Stadt Friedberg wie auch im benachbarten Augsburg ständig zunimmt, und der Bedarf heute schon nicht gedeckt werden kann, stellt die Friedberger Au mit den benachbarten Badegewässern und der Verkehrsinfrastruktur einen optimalen Standort für die großzügigen Kleingartenanlagen dar. Der Erholungsvorsorge durch Verfügbarkeit und Nutzbarkeit siedlungsnaher, möglichst landschaftlich geprägter Bereiche für die Kurzzeiterholung sowie der Stärkung des Erholungsraumes für die Bevölkerung des Verdichtungsraumes Augsburg kommt die Stadt Friedberg hiermit nach.

Hinsichtlich des geplanten öffentlichen Badesees und einer raumplanerischen Überprüfung wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Regierung verwiesen.

 

A-6) Lech-Elektrizitätswerke, vom 26.05.2009

Das Leitungsnetz der LEW wird gem. den Darstellungen der Leitungspläne im Bebauungsplan übernommen. Bei der Umsetzung von Maßnahmen finden die entsprechenden Sicherheitsvorschriften Anwendung. Zudem wird die LEW über geplante Maßnahmen im Wirkbereich der Versorgungsleitungen frühzeitig unterrichtet.

 

A-7) LEW Telnet, vom 07.05.2009

Fernmeldekabel im Gebiet werden gem. Leitungsplan von LEW-telnet in die Planzeichnung übernommen. Bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Kabeltrassen wird LEW-telnet frühzeitig unterrichtet und aktuelle Kabel-Einmesspläne angefordert.

 

A-8) Vermessungsamt Aichach, vom 20.05.2009

Bauleitpläne und Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 188 Abs. 2 BauGB aufeinander abzustimmen. Dies ist insoweit erfolgt, indem im Bebauungsplan die vorgesehenen Maßnahmen des bereits eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens – insbesondere der Wegebau – in den Bebauungsplan übernommen wurden. Ein Planungsverbot besteht hier nicht, die Belegung der Grundstücke durch ein Sperrverbot steht grundsätzlich dem B-Plan durch die Berücksichtigung der Flurbereinigungsmaßnahmen nicht entgegen. Die zustimmende Stellungnahme zum Bebauungsplan der Direktion für ländliche Entwicklung, die das Flurbereinigungsverfahren betreut, zeigt, dass beide Planungen nicht miteinander konkurrieren.

Die im Bebauungsplan festgesetzten Wegeflächen sollen das Gebiet künftig erschließen. Nach Errichtung der Wege ist davon auszugehen, dass die Flurstücke neu geordnet werden.

Gleiches gilt für die Bereiche an der Friedberger Ach. Betroffen sind Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf denen grundsätzlich eine dynamische Gewässerentwicklung gewünscht ist.

 

A-9) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 02.06.2009

Die erheblichen Bedenken des Amtes für Landwirtschaft und Forsten werden zur Kenntnis genommen. Dabei ist insbesondere richtig, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in das Eigentum (Art. 14 GG) eingegriffen wird. Dabei wird auch nicht verkannt, dass dieser Eingriff nach den §§ 39 ff. BauGB entschädigungslos erfolgt. Gleichwohl hält die Stadt Friedberg unter Beachtung der nachfolgenden Änderungen an der bisherigen Grundkonzeption fest, um den potentiellen Konflikt zwischen künftiger landwirtschaftlicher Nutzung und Freizeitnutzung bestmöglich zu lösen:

 

Bis zur Realisierung des Sondergebietes und der darin vorgesehenen Elemente können die Flächen weiterhin in bisheriger Intensität landwirtschaftlich genutzt werden. Hierzu wird eine Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind Planungsziel, entsprechen fachlichen Kriterien und greifen die Funktionen des regionalen Grünzuges wie des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes auf. Die Realisierung dieser Flächen steht in direktem Zusammenhang mit der Verwirklichung der im Sondergebiet vorgesehenen Nutzungen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verkennt dabei, dass die für die Freizeitnutzung vorgesehenen Bereiche gegenüber landwirtschaftlichen Flächen eine Wertsteigerung erfahren, die beispielsweise verbunden mit einer Kiesausbeute ein u. U. mehrfaches des bisherigen Wertes betragen kann. In diesem Zusammenhang nur die Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft zu thematisieren und eine Wertminderung von Flächen oder gar eine „stille Enteignung“ abzuleiten, kommt einer Verfälschung der Situation gleich. Die Stadt Friedberg kann bei objektiver Betrachtung der Zusammenhänge hier keinerlei Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe erkennen.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist, im Gebiet der Friedberger Au  -in Anbindung an den Friedberger See - weitere Flächen für Erholungs- und Freizeitnutzung zu entwickeln. Hierzu ist es erforderlich, Konflikte zwischen Freizeitnutzung und Landwirtschaft zu lösen. Im Anschluss an die Kernbereiche für die Erholungsnutzung ist daher nach Umsetzung des zweiten Sees nur noch eine extensive landwirtschaftliche Nutzung zulässig, bei der in erster Linie Geruchsbelästigung reduziert bleiben sollen. Hierzu dienen auch die Beschränkungen zur Tierhaltung im Gebiet. 

Ein pauschales Herausfallen landwirtschaftlicher Flächen aus Förderprogrammen ist nicht gegeben. Der Bebauungsplan setzt weder ein Düngeverbot noch eine genaue Nutzung der Flächen fest. Eine freiwillige Teilnahme an Agrarumweltprogrammen ist weiterhin gegeben.

 

Das bereits eingeleitete Flurbereinigungsverfahren steht nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan. Das in erster Linie vorgesehene Wegesystem wird im Bebauungsplan aufgegriffen und weiter verbessert. Davon profitiert auch die Landwirtschaft. Die zustimmende Stellungnahme zum Bebauungsplan der Direktion für ländliche Entwicklung, verdeutlicht die Konformität der beiden Planungen.

 

A-10) Bay. Bauernverband vom 04.06.2009

Die erheblichen Bedenken des Bay. Bauerverbandes zum Bebauungsplan Nr. 74 „Erholungsgebiet Friedberger Au“ werden zur Kenntnis genommen. Dabei ist insbesondere richtig, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in das Eigentum (Art. 14 GG) eingegriffen wird. Dabei wird auch nicht verkannt, dass dieser Eingriff nach den §§ 39 ff. BauGB entschädigungslos erfolgt. Gleichwohl hält die Stadt Friedberg unter Beachtung der nachfolgenden Änderungen an der bisherigen Grundkonzeption fest, um den potentiellen Konflikt zwischen künftiger landwirtschaftlicher Nutzung und Freizeitnutzung bestmöglich zu lösen:

Bis zur Realisierung des Sondergebietes und der darin vorgesehenen Elemente können die Flächen weiterhin in bisheriger Intensität landwirtschaftlich genutzt werden. Hierzu wird eine Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.

Für die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe im Gebiet besteht Bestandsschutz. Die Nutzung der Hofstellen im bisherigen Umfang erfährt keine Einschränkungen. Wie der BBV erkennt, ergibt sich aus der beabsichtigten Erholungsnutzung im Gebiet und der landwirtschaftlichen Nutzung mit Geruchs-, Staub- und Lärmentwicklung ein Konfliktpotential. Gerade deshalb kann eine Erweiterung der Tierhaltung im LW 2 nicht ermöglicht werden und es erfolgt die Festlegung auf 2 GV pro ha eigener Betriebsfläche.

Die Nutzung im LW 1 mit Pferdehaltung und Pferdezucht stellt einen Teil der Erholungsfunktionen in Form eines Reiterhofes dar. Anderweitige landwirtschaftliche Nutzungen werden von der Stadt Friedberg aufgrund der überwiegend vorgesehenen Freizeitnutzung nicht befürwortet.

Die Abstufung der landwirtschaftlichen Nutzung nach Norden hin berücksichtigt die vorgesehen Erholungsnutzung am künftigen Baggersee. Bis zur Realisierung des Gewässerausbaus können die Flächen im bisherigen Umfang bewirtschaftet werden, eine Einschränkung findet nicht statt. Für die dem Erholungsgebiet am nächsten liegenden LW 3- Fläche können sich nach Herstellung des Gewässers aus landwirtschaftlicher Sicht Wertminderungen ergeben, die in einer extensiven Nutzung begründet liegen. In den LW 4 Gebieten kann jedoch die landwirtschaftliche Nutzung in voller Intensität – bis auf die Errichtung von baulichen Anlagen, die zu einem Konflikt mit der Erholungsnutzung führen – weitergeführt werden, ohne dass sich hier Wertminderungen abzuleiten sind.

Hinsichtlich der Teilnahme an Agrarökologischen Programmen – beispielsweise dem KULAP- ist kein pauschaler Ausschluss zu erkennen. Im LW 3 wird eine extensive Nutzung festgesetzt, die in Form von Grünland, Weidewirtschaft oder Ackerbau stattfinden kann. Im LW 4 bleibt die derzeitige Nutzung vollumfänglich gegeben. Die Maßnahmen gem. KULAP-Teil A können trotz der Festsetzungen überwiegend in Anspruch genommen werden, die Freiwilligkeit ist weiterhin gegeben. Zudem erfolgen im Bebauungsplan keinerlei naturschutzfachliche Auflagen für die Flächen LW 3 und 4, es wird kein Düngeverbot noch eine genaue Nutzung der Flächen definiert.

 

Die Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft entlang der Ach mit einer extensiven Grünlandnutzung und einer Einstellung der Nutzung am Gewässerrand greift fachliche Konzepte wie die Europäische Wasserrahmenrichtlinie zum Gewässerschutz auf. Die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzungen im direkten Uferbereich sind fachlich sinnvoll und sollen den Nährstoffeintrag ins Gewässer reduzieren und standortgerechte Lebensraumtypen hervorrufen.

 

Der definierte Abstand von Gehölzen zu landwirtschaftlichen Flächen entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinausgehende Forderungen des BBV sind unbegründet und werden in die Planung nicht übernommen.

 

Das Planungskonzept sieht für die vorgesehenen Nutzungen ausreichende Stellplatzmöglichkeiten vor. Damit soll auch die bisherige Situation am Friedberger See entschärft und Behinderungen landwirtschaftlicher Fahrzeuge vermieden werden. Von der Anlage der Stellplatzflächen wie auch durch das vorgesehene Wegesystem kann die Landwirtschaft profitieren.

 

A-11) Bayerngas vom 04.05.2009

In die Planzeichnung wird der aktuelle Leitungsverlauf gem. den von Bayerngas übermittelten Unterlagen übernommen. Der Verlauf der Leitung im Geltungsbereich des B-Planes berührt ausschließlich landwirtschaftliche Flächen und öffentliche Grünflächen. Bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Leitung erfolgt eine frühzeitige Einbeziehung von Bayerngas. Damit wird sichergestellt, dass die entsprechenden Auflagen Beachtung finden. Unter den Hinweisen des Bebauungsplanes wird bereits auf die das Plangebiet querenden Versorgungsleitungen hingewiesen.

 

A-12) Stadt Augsburg, 27.05.2009

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

A-13 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege/Thierhaupten, 25.05.2009

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes wurde einvernehmlich festgelegt, dass die Bodendenkmäler zum Schutz vor Sondengängern u.ä. nicht flächendetailliert dargestellt werden. Im vorliegenden Fall erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 74 eine detaillierte Darstellung der Bodendenkmäler.

 

A-14) Amt für ländliche Entwicklung Schwaben/22.05.2009

Die Stellungnahme des Amtes für ländliche Entwicklung Schwaben vom 22.05.2009 wird zur Kenntnis genommen.

 

A-15) Industrie- und Handelskammer Schwaben/03.06.2009

Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Schwaben vom 03.06.2009 wird zur Kenntnis genommen.

 

A-16) Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH/27.05.2009

Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Netzproduktion vom 27.05.2009 wird zur Kenntnis genommen.

 

 

B-1) Goldstein Thomas, 04.06.2009

Bauleitpläne und Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 188 Abs. 2 BauGB aufeinander abzustimmen. Die Inhalte des Bebauungsplanes sind konform mit dem eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren, das geplante Wegesystem wird aufgegriffen und weiter entwickelt. Das Amt für ländliche Entwicklung in Krumbach als zuständige Behörde äußert Einverständnis mit der Planung. Eine Gefährdung oder Verzögerung des Verfahrens geht mit dem Bebauungsplan nicht einher.

 

Im Sondergebiet liegt der Schwerpunkt der Planungen auf der Entwicklung von öffentlichen und privaten Grünflächen mit der Anlage eines zweiten Badesees und einer an die Erholungsnutzung angepassten Landwirtschaft. Eine Ausweitung und Weiterentwicklung der Erholungslandschaft, wie es die Mehrheit der Friedberger Bürger wünscht, steht in unmittelbarer Nachbarschaft mit einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Widerspruch. Um das Konfliktpotential zwischen Erholung und intensiver Landwirtschaft zu reduzieren, soll im Anschluss an die Kernbereiche für die Erholungsnutzung nur noch eine extensive landwirtschaftliche Nutzung erfolgen, die in erster Linie Geruchsbelästigung entgegen wirken soll. Der Reduzierung des Konfliktes zwischen Erholung und Landwirtschaft dienen auch die Beschränkungen zur Tierhaltung im Gebiet.

Bis zur Realisierung des zweiten Badegewässers und der zusätzlich vorgesehenen Inhalte können die Flächen weiterhin in bisheriger Intensität landwirtschaftlich genutzt werden. Hierzu wird eine Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.

Im Einzelfall sind durch die Auflagen innerhalb der LW 3 Flächen entschädigungslose Wertminderungen nicht auszuschließen. Auf den LW 4 Flächen kann die landwirtschaftliche Nutzung dagegen im bisherigen Umfang fortgeführt werden. Die gilt auch für die Hofstelle im LW 2. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten in der Friedberger Au werden von der Stadt Friedberg die Belange der Erholungslandschaft in diesem Fall gegenüber der Landwirtschaft aber höher gewichtet.

Hinsichtlich der Teilnahme an Agrarökologischen Programmen – beispielsweise dem KULAP- ist kein pauschaler Ausschluss zu erkennen. Im LW 3 wird eine extensive Nutzung festgesetzt, die in Form von Grünland, Weidewirtschaft oder Ackerbau stattfinden kann. Im LW 4 bleibt die derzeitige Nutzung vollumfänglich gegeben. Die Maßnahmen gem. KULAP-Teil A können trotz der Festsetzungen überwiegend in Anspruch genommen werden, die Freiwilligkeit ist weiterhin gegeben. Zudem erfolgen im Bebauungsplan keinerlei naturschutzfachliche Auflagen für die Flächen LW 3 und 4, es wird kein Düngeverbot noch eine genaue Nutzung oder Pflege der Flächen definiert.

Die Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft entlang der Ach mit einer extensiven Grünlandnutzung und einer Einstellung der Nutzung am Gewässerrand greift fachliche Konzepte wie die Europäische Wasserrahmenrichtlinie zum Gewässerschutz auf. Die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzungen im direkten Uferbereich sind fachlich sinnvoll und sollen den Nährstoffeintrag ins Gewässer reduzieren und standortgerechte Lebensraumtypen hervorrufen.

Die Hofstelle kann in bisherigem Umfang weiter bewirtschaftet werden. Ausgeschlossen ist lediglich eine zusätzliche Tierhaltung, die zu Geruchsbelästigungen im Erholungsgebiet führen kann. Gerade deshalb kann eine Erweiterung der Tierhaltung im LW 2 nicht ermöglicht werden.

Neben der Schaffung einer zweiten Wasserfläche, die zu mehr Besucherverkehr führen wird, sind zentral gelegen auch Stellplatzflächen vorgesehen, die in der Badesaison die Pkw aufnehmen können. Damit wird die derzeitige und für den landwirtschaftlichen Verkehr z.T.  ungünstige ungeordnete Parkplatzsituation behoben. Hier ergeben sich auch Vorteile für die Landwirtschaft.

Zur Lage und Größe des zweiten Gewässers wurde ein hydrologisches Gutachten erstellt. Demnach kommt es zu geringfügigen Änderungen im direkten Umgriff des Gewässers. Diese Flächen sollen aber künftig als öffentliche Grünflächen genutzt werden. Anderweitige Änderungen des Grundwasserspiegels liegen innerhalb der natürlichen Schwankungen.

Die ablehnende Haltung Herrn Goldsteins wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird aus genannten Gründen festgehalten.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Grundstücke des Herrn Goldstein derzeit für die Umsetzung der Planung nicht zur Verfügung stehen. Der Bebauungsplan soll die Landwirtschaft im Gebiet prinzipiell nicht zurückdrängen. Die Friedberger Bürger haben sich mit großer Mehrheit für eine Erholungslandschaft innerhalb der Friedberger Au in Form eines Bürgerentscheids ausgesprochen. Demzufolge unterliegt der Stadt Friedberg die Aufgabe, das Gebiet städtebaulich zu ordnen und Konflikte zu minimieren. Dies kann im Einzelfall Einschränkungen für landwirtschaftliche Betriebe bedeuten. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten in der Friedberger Au werden von der Stadt Friedberg die Belange der Erholungslandschaft in diesem Einzelfall gegenüber der Landwirtschaft aber höher gewichtet. Unter Einbeziehung der Bürger erfolgte die Entwicklung des Konzeptes. Die Inhalte des Bebauungsplans orientieren sich dabei an den Erfordernissen der Erholungsvorsorge.

Die Größe des Gebietes wie auch die Verfügbarkeit der Grundstücke führen dazu, dass die Inhalte des Erholungsgebietes nur in Abschnitten nach jeweiliger Verfügbarkeit der Grundstücke realisiert werden können.

 

B-2) RAe Labbé & Partner für Eheleute Funk, 05.06.2009

Innerhalb der Region Augsburg besteht ein enormer Erholungsdruck auf die umliegenden Badegewässer. Der heutige Bestand an Freizeitgewässern reicht dabei bei weitem nicht aus. Das vorliegende Defizit an Badegewässern führt zu erheblichen Belastungen an Gewässern, die eigentlich dem Naturschutz vorbehalten bleiben sollen.

Gerade der Friedberger See mit seiner Freizeitinfrastruktur ist in den Sommermonaten stark frequentiert und oft überlaufen. Mit einer geringfügigen Weiterentwicklung und eines Abrückens der Seestraße und Verlegung der Parkplätze nach Osten kann keine wesentliche Entlastung herbeigeführt werden, die dem erheblichen Nachfragedruck gerecht wird. Mit der Fortführung der Straßenbahnlinie bis nach Friedberg West ist von einer noch stärkeren Attraktivität des Sees auszugehen. Eine nachhaltige Verbesserung und Entlastung kann nur mit einem weiteren Badegewässer und zusätzlichen Stellplätzen herbeigeführt werden.

Ziel des Bebauungsplanes ist es auch, die neu entstehenden Grün- und Freiflächen mit entsprechenden Versorgungseinrichtungen zu versehen. Hierzu gehören auch gastronomische Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes. Entsprechende Flächen für die Einrichtungen sind im B-Plan definiert und können durch ihre Lage sowohl den Erholungssuchenden am neuen See wie auch den Kleingartennutzern dienen. Primäres Ziel ist dabei aber, den Naherholungswert der Bevölkerung  zu verbessern und nicht den Fremdenverkehr im Allgemeinen zu stärken. Weitere Flächen für Hotels oder wie früher angedacht Ferienhäuser, sollen aber nicht entstehen.

Die Nachfrage nach Kleingärten  - insbesondere auch von jungen Familien - in der Stadt Friedberg wie auch im benachbarten Augsburg nimmt ständig zu. Der Bedarf kann heute schon nicht gedeckt werden. Gleichzeitig denkt die Stadt Friedberg darüber nach, Kleingartenparzellen zwischen gewerblichen Bauflächen und stark befahrenen Verkehrswegen in das Gebiet der Friedberger Au zu verlagern. Aus städtebaulicher Sicht können in dem geplanten Gebiet mit den benachbarten Badegewässern und der Verkehrsinfrastruktur wesentlich attraktivere Standorte für Kleingärten bereitgestellt werden, als dies an dem Verkehrsknotenpunkt an der B300 der Fall sein kann. Zudem liegen in diesem Gebiet bereits historisch begründete Kleingartenanlagen. Der Erholungsvorsorge durch Verfügbarkeit und Nutzbarkeit siedlungsnaher, möglichst landschaftlich geprägter Bereiche für die Kurzzeiterholung kommt die Stadt Friedberg mit der attraktiven Lage in der Friedberger Au nach.

In der Tat geht mit der Entwicklung einer neuen Wasserfläche und privaten wie öffentlichen Grünflächen ein Verlust an landwirtschaftlicher Produktionsfläche einher. Der Regionalplan mit den Zielen des Regionalen Grünzugs und dem landschaftlichen Vorbehaltgebiet sowie die Inhalte des Teilraumgutachten „Stärkung und Entwicklung des Raumes Augsburg“, die Siedlungsnähe und die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zeichnen aber gerade die Friedberger Au als besonders geeignet für die Entwicklung eines Naherholungsgebietes aus. Innerhalb des definierten Erholungsraumes mit Badeflächen, einer öffentlichen Parklandschaft und privat genutzten Kleingärten soll künftig keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfinden. Diese würde innerhalb der Kerngebiete für Freizeit- und Erholung nur unüberbrückbare Konflikte zwischen den unterschiedlichen Nutzungen hervorrufen.

Strukturveränderungen innerhalb der Landwirtschaft sind bereits in den letzten Jahrzehnten zu beobachten. Inwieweit sich die Umsetzung der Erholungslandschaft der Friedberger Au auf die wirtschaftliche Situation der Betriebe auswirkt, ist rein spekulativ. Für einzelne landwirtschaftliche Betriebe kann dies durchaus bedeuten, dass sie sich an der neuen Situation ausrichten müssen. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten in der Friedberger Au werden von der Stadt Friedberg die Belange der Erholungslandschaft in diesem Fall gegenüber der Landwirtschaft aber höher gewichtet.

 

B-3) RA Thum (für Hintermayr Friedrich und Augustin Martin), 05.06.2009

Ein Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm oder zum Regionalplan der Region Augsburg ist nicht zu erkennen. So sollen gem. LEP die biologische Vielfalt in Natur und Landschaft erhalten und entwickelt werden. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Naturgüter Boden, Wasser, Klima Pflanzen- und Tierwelt in ihrem dynamischen Zusammenwirken als natürliche Lebensgrundlagen dauerhaft gesichert und womöglich wieder hergestellt werden. Insbesondere entlang der Friedberger Ach als Teil des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes bestehen hier durch die intensive, oft ackerbauliche Nutzung bis an den Gewässerrand große Defizite. Der Flächennutzungsplan berücksichtigt dabei die Ziele des im Regionalplan definierten landschaftlichen Vorbehaltsgebietes. Neben der Funktion als Frischluftbahn sollen hier Ausgleichsflächen für den Naturhaushalt, eine überregional bedeutsame Biotopbrücke zwischen Alpen und Jura und eben auch als Erholungsraum für die Bevölkerung des Verdichtungsraumes Augsburg dienen. Auch der Regionale Grünzug im Gebiet soll der Erholungsvorsorge durch Verfügbarkeit und Nutzbarkeit möglichst landschaftlich geprägter Bereiche sowie der Grüngliederung dienen. Das landesplanerische Teilraumgutachten beschreibt für das Gebiet gleich lautende Entwicklungsziele wie Grundwasser- und Naturschutz, Klimaschutz, Sicherung und Aufbau eines vernetzten Freiraumsystems mit naturnahen Bereichen, einer extensiven Erholungsnutzung und eine Strukturanreicherung zur Verbesserung der Erholungseignung. Der Landschaftsplan der Stadt Friedberg konkretisiert diese Ziele hinsichtlich des Natur- und Bodenschutzes und schlägt eine Renaturierung der Fließgewässer sowie eine reduzierte oder extensive landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Niedermoorflächen und Gleyböden der Friedberger Au vor. Aus den Inhalten der genannten übergeordneten Planungen lässt sich daher besonders für die siedlungsnahen Bereiche der Friedberger Au, mit einer hervorragenden Anbindung an die Verkehrsinfrastruktur und mit der bereits stattfindenden Freizeitnutzung am Friedberger See ein Schwerpunkt für eine Erholungslandschaft ableiten.

Die Darstellung von potentiellen Ausgleichsbereichen entlang der Friedberger Ach ermöglicht erlebnisreiche und naturnahe Erholungsräume für die Bevölkerung und soll dabei zu einer Stärkung des überregional bedeutsamen Biotopverbundes beitragen. Eine Kombination aus naturnahen Erholungselementen und eines weiteren Badegewässers im Umgriff des bestehenden Friedberger Sees, das den Erholungsdruck auf die Landschaftsseen im Großraum Augsburg / Friedberg reduziert und den oft überlaufenen vorhandenen See entlastet, steht einer extensiven Erholungsform im Gebiet – wie es das Teilraumgutachten beschreibt – grundsätzlich nicht entgegen.

Das LEP und der Regionalplan sehen im Verdichtungsraum auch eine wichtige Funktion der Landwirtschaft zu regionalen Produktion von Lebensmittel. Dies wird von der Stadt Friedberg auch unterstützt. Aber durch die besondere Lage des Gebietes zeichnet sich die Friedberger Au im besonderen Maße für eine Erholungsnutzung aus. Die vorherrschenden Defizite an Erholungsflächen und Badegewässern im Großraum Augsburg / Friedberg lassen sich z.T. an diesem Standort besonders effizient ausgleichen. In diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahmen der Nachbarkommunen und insbesondere der Stadt Augsburg zu verweisen, die das Vorhaben der Stadt Friedberg in allen Bereichen unterstützen.

Die überörtliche Bedeutung der Sonderbaufläche ist der Stadt Friedberg bekannt. Ein Raumordnungsverfahren im Hinblick auf den zweiten Baggersee wurde von Seiten der Regierung von Schwaben eingeleitet. Da die derzeitige Grundstücksverfügbarkeit noch nicht vollumfänglich besteht, bleibt das Raumordnungsverfahren aber ausgesetzt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Friedberg und die Aufstellung des Bebauungsplanes schaffen hier jedoch die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur späteren Umsetzung und Folgenutzung.

Das Rohstoffgutachten der Stadt Friedberg stellt keine verbindliche übergeordnete Planung dar. Dies wird in den Planungen auch nicht suggeriert. Gleichwohl sind die Ergebnisse und deren Analyse zu beachten.

Die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2006 hat sich auf einen Bereich bei Hügelshart im Bereich der Greiner Straße beschränkt. Das jetzige Planungsgebiet war nicht Inhalt des Änderungsverfahrens.

Es ist nicht richtig, dass mit den Bauleitplänen die Landwirtschaft im Gebiet prinzipiell zurückdrängt werden soll. Die Friedberger Bürger haben sich mit großer Mehrheit für eine Erholungslandschaft innerhalb der Friedberger Au in Form eines Bürgerentscheids ausgesprochen. Demzufolge unterliegt der Stadt Friedberg die Aufgabe, das Gebiet städtebaulich zu ordnen und Konflikte zu minimieren. Dies kann im Einzelfall Einschränkungen für landwirtschaftliche Betriebe bedeuten. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten in der Friedberger Au werden von der Stadt Friedberg die Belange der Erholungslandschaft gegenüber der Landwirtschaft aber höher gewichtet. Unter Einbeziehung der Bürger erfolgte die Entwicklung des Konzeptes. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes orientieren sich dabei an den Erfordernissen der Erholungsvorsorge. Um vorhandene Defizite am Friedberger See, mit der mangelhaften Stellplatzsituation und zu geringen Badeflächen am Gewässer, wie auch städtebauliche Fehlentwicklungen in diesem Bereich zu regeln, sind sie Teil des Änderungsumgriffs und die Basis der Weiterentwicklung des Erholungsgebietes.

Konflikte zwischen der Erholungsnutzung und der Landwirtschaft im Gebiet liegen vor. Dies wird auch aus den Stellungnahmen von Landwirten deutlich, die vor allem während der Badesaison, also während der Erntezeit, Verkehrsbehinderungen durch parkende Fahrzeuge erfahren. Mit der Darstellung von Flächen für den ruhenden Verkehr wird diesem Konflikt entgegengewirkt.

Die angesprochenen schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung durch eine Steigerung des motorisierten Erholungsverkehrs, durch wildes Parken, Vermüllung und Verkotung landwirtschaftlicher Flächen etc. wird nicht geteilt. Ziel ist eine geordnete Führung des Freizeitverkehrs mit der Anlage umfangreicher und zentral gelegener Stellplatzflächen, die überwiegend über die Seestraße erschlossen werden. Gleichzeitig soll ein untergeordnetes Wegesystem das Erholungsgebiet für Fußgänger und Radfahrer öffnen. In der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wird das beabsichtigte Verkehrskonzept besonders deutlich. Von einem Ausbau des Wegenetzes wie auch durch die Anlage von Stellplätzen profitiert auch die Landwirtschaft.

Die im Änderungsumgriff verbleibenden 66 ha landwirtschaftliche Flächen werden als „für Extensivierung besonders geeignete Flächen aufgrund besonderer ökologischer Funktion bzw. aus städtebaulichen Gründen zur Reduzierung von Zielkonflikten“ dargestellt. Damit wird der besonderen Funktion des Naturhaushaltes wie der Erholungsfunktion des Gebietes Rechnung getragen. Planungsabsicht der Stadt Friedberg ist es schon auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung, die derzeitige und künftige Freizeitnutzung mit der landwirtschaftlichen Nutzung in Einklang zu bringen. Dabei können die Flächen überwiegend in bisheriger Nutzungsintensität weiter bewirtschaftet werden und stellen weiterhin vollwertige Nutzflächen dar.

Zur Lage und Größe des zweiten Gewässers wurde ein hydrologisches Gutachten erstellt. Demnach kommt es zu geringfügigen Änderungen im direkten Umgriff des Gewässers. Diese Flächen sollen aber künftig als öffentliche Grünflächen genutzt werden. Anderweitige Änderungen des Grundwasserspiegels liegen innerhalb der natürlichen Schwankungen.

Die Ausgleichsbilanzierung im Umweltbericht erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und nach dem Bay. Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft und für den Nassabbau nach vergleichbaren Erfahrungsmaßstäben. Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde liegen keine Stellungnahmen vor, welche die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung in Frage stellen. Die zur Erstellung des Umweltberichtes verwendeten Unterlagen sind nicht veraltet. Die Aussagen des Arten- und Biotopschutzprogramms aus dem Jahr 1992, die Schutzgebietsverordnung zum LSG Friedberger Lechleite aus dem Jahr 1989 oder der Rahmenplan Rohstoffabbau (1997) und der Landschaftsplan der Stadt Friedberg (2004) haben nichts an Aktualität verloren.

 

B-4) Dr. Hartl Lorenz/01.06.2009
Die ablehnende Haltung von Herrn Dr. Hartl gegenüber der Planung und eine Weiterführung der landwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen wird zur Kenntnis genommen. Zur Entwicklung der Erholungslandschaft der Friedberger Au hält die Stadt Friedberg jedoch an der bisherigen Planung fest. Hinsichtlich des von Herr Dr. Hartl unterzeichneten Sammelschreibens wird auf folgende Abwägung verwiesen.

 

B-5) Dr. Hartl Lorenz, Stemmer Leonhard, Mayr Franz, Wörl Monika, Nertinger Josef und Johanna, Müller Robert, Zech Brigitte, Reiner Doris, M.B. van Uffelen, Augustin Theresia, Neumayer Franziska und Rudolf, Lindermeier Walburga, Trinkl Erwin, Wittmann Anton, Späth Stefan, Sommer Ludwig, Eicher Amalie, Schelle Richard, Goldstein Christian, Blank Werner, Treffler Josef, Michl Andreas, Bernhard Annemarie, Förg Johann, Wagenpfeil Eugen, Wagenpfeil Gerhard, Großmann Hans, Kraut Luise, Vöhringer Jürgen, 15.05.2009

 

Bauleitpläne und Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 188 Abs. 2 BauGB aufeinander abzustimmen. Dies ist insoweit erfolgt, indem im Bebauungsplan die vorgesehenen Maßnahmen des bereits eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens – insbesondere der Wegebau – in den Bebauungsplan übernommen wurden. Die zustimmende Stellungnahme zum Bebauungsplan der Direktion für ländliche Entwicklung, die das Flurbereinigungsverfahren betreut, zeigt, dass beide Planungen nicht miteinander konkurrieren, das Flurbereinigungsverfahren ist damit nicht gefährdet.

Zur Entwicklung der Erholungslandschaft wurden mehrere Konzeptionen entwickelt und diskutiert. In diesem Diskussionsprozess wurden die Bürger der Stadt Friedberg – die mit Mehrheit ein Erholungsgebiet in der Friedberger Au wünschen - mit einbezogen. Der vorliegende Bebauungsplan greift die nachgefragten Erholungselemente im Großraum Augsburg / Friedberg auf und schafft die Grundlagen für qualitativ hochwertige und siedlungsnahe Räume für eine Freizeitnutzung. Dabei ist es von hoher Bedeutung, das Erholungsgebiet von konkurrierenden Nutzungen zu bewahren.

Im Großraum Augsburg / Friedberg sind die Defizite im Bereich Freizeit und Erholung hinlänglich bekannt. Dies zeigt sich in den Sommermonaten nicht nur am Friedberger See. Die Siedlungsnähe, die Verkehrsinfrastruktur und die bereits bestehende Freizeitnutzung am Friedberger See zeichnen die Friedberger Au in besonderer Weise zur Entwicklung einer Erholungslandschaft aus. Aus städtebaulicher Sicht ist das Gebiet der Friedberger Au für die vorgesehene Nutzung besonders geeignet. Die Größe des Gebietes führt dazu, dass die Inhalte des Erholungsgebietes nur in Abschnitten realisiert werden können. Entsprechende Haushaltsmittel werden von der Stadt Friedberg eingestellt. Da der Bebauungsplan grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt, ist es nicht erforderlich, dass die Stadt Friedberg derzeit über sämtliche Flurstücke verfügt. Wie in der Phase 1 zur Begründung des Bebauungsplanes erläutert, können bereits kurzfristige Maßnahmen, wie die Neugestaltung eines weiteren Badestrandes am bestehenden See, die Herstellung einer Ost-West-Verbindung in Richtung Leite sowie die Verlagerung und Ausdehnung von Stellplatzflächen zur Aufwertung des Gebietes eingeleitet werden. Darüber hinaus bleibt die Stadt Friedberg bemüht, sukzessive Flächen im Gebiet zu erwerben, Angebote hierzu sind bei der Stadt Friedberg eingegangen. Die Umsetzung der einzelnen Abschnitte, insbesondere die Anlage der 2. Wasserfläche mit dem Prozess der Kiesausbeute wird sich über Jahre hinweg bewegen.

Eine Verhinderungsplanung liegt nicht vor. Die Friedberger Bürger haben sich mit großer Mehrheit für eine Erholungslandschaft innerhalb der Friedberger Au in Form eines Bürgerentscheids ausgesprochen. Unter Einbeziehung der Bürger erfolgte die Entwicklung des Konzeptes. Die Inhalte des Bebauungsplans orientieren sich dabei an den Erfordernissen der Erholungsvorsorge. Im Bebauungsplan sind dazu Regelungen erforderlich, die auftretende Nutzungskonflikte in städtebaulicher Hinsicht lösen. Auf Grund der besonderen Gegebenheiten in der Friedberger Au werden von der Stadt Friedberg die Belange der Erholungslandschaft in diesem Fall gegenüber der Landwirtschaft aber höher gewichtet.

Die Nachfrage nach Kleingärten  - insbesondere auch von jungen Familien - in der Stadt Friedberg wie auch in der benachbarten Stadt Augsburg nimmt ständig zu. Der Bedarf kann heute schon nicht gedeckt werden. Gleichzeitig denkt die Stadt Friedberg darüber nach, Kleingartenparzellen zwischen gewerblichen Bauflächen und stark befahrenen Verkehrswegen in das Gebiet der Friedberger Au zu verlagern. Aus städtebaulicher Sicht können in dem geplanten Gebiet mit den benachbarten Badegewässern und der Verkehrsinfrastruktur wesentlich attraktiver Standorte für Kleingärten bereitgestellt werden, als dies an dem Verkehrsknotenpunkt an der B300 der Fall sein kann. Zudem liegen in diesem Gebiet bereits historisch begründete Kleingartenanlagen. Der Erholungsvorsorge durch Verfügbarkeit und Nutzbarkeit siedlungsnaher, möglichst landschaftlich geprägter Bereiche für die Kurzzeiterholung kommt die Stadt Friedberg mit der attraktiven Lage in der Friedberger Au nach.

In der Tat geht mit der Entwicklung der Erholungslandschaft mit einer zweiten Wasserfläche und privaten wie öffentlichen Grünflächen ein Verlust an landwirtschaftlicher Produktionsfläche einher. Der Regionalplan mit den Zielen des Regionalen Grünzugs und dem landschaftlichen Vorbehaltgebiet sowie die Inhalte des Teilraumgutachten „Stärkung und Entwicklung des Raumes Augsburg“, die Siedlungsnähe und die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zeichnen aber gerade die Friedberger Au als besonders geeignet für die Entwicklung eines Naherholungsgebietes aus. Der Bedarf für das Gebiet leitet sich zum einen aus dem Bürgerbegehren und anderen aus der Überlastung bestehender Naherholungsbereiche ab. Zur Umsetzung der Erholungslandschaft ist eine strikte Funktionstrennung zwischen Freizeitnutzung und intensiver landwirtschaftlichen Nutzung erforderlich, was der Bebauungsplan umsetzt. Dies beinhaltet auch, dass eine Intensivierung gegenüber dem jetzigen Nutzungsgrad für die weiterhin zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehenen Gebiete unterbleibt. Gleichzeitig können diese Flächen aber im bisherigen Umfang als Acker oder Grünland bewirtschaftet werden. Mit der abgestuften landwirtschaftlichen Nutzung nördlich des 2. Badegewässers – die Flächen umfassen etwa 37 % des Geltungsbereiches - wird der Bebauungsplan den Belangen der Erholung gerecht, gleichzeitig wird eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung über das unbedingt erforderliche Maß hinaus vermieden.

Wie bereits erläutert, beinhaltet der Bebauungsplan eine Funktionstrennung zwischen Freizeit/Erholung und der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Hierzu gehört auch eine geregelte Führung des Verkehrs mit entsprechenden Stellplatzflächen für die einzelnen Bereiche. Innerhalb der Kerngebiete der Erholungsnutzung sollen öffentliche und private Grünflächen entstehen. Die im Norden des Plangebietes verbleibenden Flächen für die Landwirtschaft, werden an das vorgesehene Wegenetz angebunden. Die sich dabei ergebenden Zuschnitte und Größen der landwirtschaftlichen Flächen genügen jedweder Nutzungsform.

Zur Lage und Größe des zweiten Gewässers wurde ein hydrologisches Gutachten erstellt. Demnach kommt es zu geringfügigen Änderungen im direkten Umgriff des Gewässers. Diese Flächen sollen aber künftig als öffentliche Grünflächen genutzt werden. Anderweitige Änderungen des Grundwasserspiegels liegen innerhalb der natürlichen Schwankungen.

 

Aus genannten Gründen hält die Stadt Friedberg am bisherigen Planungskonzept fest.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           13

Nein:                                        10

Pers. beteiligt:                           3

Anwesend:                              26

     

 

Persönlich beteiligt nach Art. 49 GO:

1.BM Dr. Bergmair

StR Feile

StR Goldstein

 

Abwesend:

StRin Hartwich

3.BM Losinger

StR Dr. Mersdorf

StR Scharold

StR Trübenbacher