Sitzung: 19.11.2009 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
(FN BayRS 2024-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008
(GVBl. S. 460, ber. S. 580) folgende
Änderungssatzung zur
Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
Stadt Friedberg
§
1
Die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg vom 4. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Juli 2008, wird wie folgt geändert:
Die §§ 5 bis 10 erhalten folgende neue Fassung:
„§
5
Grabgebühren
Mit den Grabgebühren wird der Kostenaufwand für die Bereitstellung und Unterhaltung der Bestattungsplätze abgegolten. Sie bemessen sich nach der Art, Größe und Laufzeit der Grabstätten.
1. Arten und Laufzeiten der Grabstätten
1.1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 12 Jahre
1.2. Reihengrabstätten für Verstorbene ab 6 Jahren 15 Jahre
1.3. Wahlgrabstätten (Familiengräber) 15 Jahre
1.4. Urnengrabstätten 15 Jahre
1.5. Ehrengrabstätten ohne Beschränkung
1.6. Erdgrabstätten für anonyme Bestattung
1.7. Urnengrabstätten für anonyme Bestattung
2. Gebühren
2.1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) 360,-- €
2.2. Reihengrabstätten für Verstorbene ab 6 Jahren 900,-- €
2.3. Wahlgrabstätten (einstellig) 900,-- €
2.4. Wahlgrabstätten (zweistellig) 1.300,-- €
2.5. Wahlgrabstätten (dreistellig) 1.700,-- €
2.6. Urnenerdgrabstätten 775,-- €
2.7. Urnenwandnischen für 4 Urnen 900,-- €
2.8. Urnenwandnischen für 3 Urnen 850,-- €
2.9. Urnenwandnischen für 2 Urnen 800,-- €
2.10. Reihengrabstätten für die Zur-Ruhe-Bettung von
Fehlgeburten, Embryonen und Feten 150,-- €
2.11. Ehrengrabstätten - keine Gebühren –
2.12. Erdgrabstätten für anonyme Bestattung 800,-- €
2.13. Urnengrabstätten für anonyme Bestattung 600,-- €
2.14. Während der Grabnutzungszeit darf eine Bestattung nur durchgeführt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungsfrist nicht übersteigt. Andernfalls muss das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist anteilig verlängert werden. Bei der Berechnung der anteiligen Grabstättengebühr nach Nrn. 2.3 bis 2.9 ist auf volle Jahre aufzurunden.
2.15. Die Grabgebühren sind für die ganze satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten.
Dies gilt für den Neuerwerb und die
Verlängerung eines Grabrechts mit Ausnahme der Regelung in Nr. 2.14.
§
6
Zuschläge
zu den Wahlgrabgebühren
Bei den Wahlgrabstätten werden nachfolgende einmalige Gebühren zusätzlich erhoben:
1. Verlegung
von Porphyr-Randplatten in Friedhofsteilen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
1.1. Einzelgrab 120,-- €
1.2. Doppelgrab 120,-- €
2. Herstellung von Grabfundamenten in Friedhofsteilen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
2.1. Einzelgrab 120,-- €
2.2. Doppelgrab 240,-- €
3. Schrifttafeln für Urnenwandnischen 60,-- €
§
7
Leichenhausgebühren
1. Leichenhausbenutzung
1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,-- €
1.2. Verstorbene ab sechs Jahren 230,-- €
2. Reinigung des Leichenhauses 30,-- €
§
8
Bestattungsgebühren
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Höhe der Bestattungsgebühren nach dem mit dem Bestattungsdienst Friede abgeschlossenen Bestattungsdienstvertrag vom 02.11.2009. Der Vertrag ist Bestandteil dieser Satzung.
§
9
Verwaltungskosten
Verwaltungskostenbeiträge für Personal-, Sach- und EDV-Kosten bei Benutzung von Friedhofseinrichtungen
1. mit Bestattung in Friedberg 150,-- €
2. ohne Bestattung in Friedberg 75,-- €
Die Gebühren für Leichenschau, Überführungspapiere, Ausnahmen von der Bestattungs- und Beförderungsfrist, Genehmigung von Grabdenkmälern sowie die Gebühren anderer Behörden werden gesondert erhoben.
§
10
Gebühren
für die Benutzung der Aufbahrungsräume, der Aussegnungshalle und der Leichenkühlzellen
im städtischen Friedhof Herrgottsruh
1.
Benutzung des Aufbahrungsraums
1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 60,-- €
1.2. Verstorbene ab 6 Jahren 90,-- €
2.
Benutzung des Abschiedsraums 90,--
€
3.
Benutzung der Aussegnungshalle
3.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,-- €
3.2 Verstorbene
ab 6 Jahren 175,--
€
4. Benutzung der Leichenkühlzellen
4.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 22,-- €
4.2 Verstorbene ab 6 Jahren 34,-- €
4.3 Außerhalb der gesetzlichen Bestattungs- und
Beförderungsfristen und bei Einstellungen je Tag 10,-- €“
§
2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Friedberg, den 20.11.2009
Stadt Friedberg
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister