Sitzung: 10.12.2009 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 460, ber. S. 580) (FN BayRS 2024-1-I) folgende
Änderungssatzung
zur
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22.12.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.12.2008, wird wie folgt geändert:
- § 2
Abs. 2 entfällt.
- § 3
erhält folgende neue Fassung:
„§
3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des
Beitragstatbestandes.
Ändern
sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne
des
Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem
Abschluss
der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame
Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand
vor
dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst
mit
Inkrafttreten dieser Satzung.“
- In §
5 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der
nachträglichen Änderung der für die
Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil
erhöht.
Eine
Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Falle der Vergrößerung eines
Grundstücks für die zusätzlichen
Flächen,
soweit für diese noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der
Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich
geschaffenen
Geschoßflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die
sich
aus der Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücks-
fläche.
- im Falle der Nutzungsänderung eines
bisher beitragsfreien Gebäudes
oder
Gebäudeteils im Sinn des Abs. 2 Satz 5, soweit infolge der
Nutzungsänderung
die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit
entfallen.“
Der
bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.
- Nach
§ 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§
7
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem
Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung
besteht nicht.“
- § 9 erhält folgende neue Fassung:
„§
9
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die
Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der
Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die
Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung
werden Niederschlagswassergebühren erhoben.“
- Nach
§ 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Grundgebühr
Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Grundgebühr für die Benutzung der
Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem
Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf
einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die
Grundgebühr für jeden Wasserzähler gesondert erhoben. Soweit Wasserzähler nicht
eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die
mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2)
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von
Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 cbm / h € 24,00 / Jahr
bis 10 cbm / h € 32,00 / Jahr
bis 16 cbm / h € 48,00 / Jahr
über 16 cbm / h € 400,00 / Jahr.“
- § 10
erhält folgende neue Überschrift:
„§ 10
Schmutzwassergebühr“
- § 10 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
„(2) Die Gebühr beträgt 1,60 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.“
- In §
10 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst,
werden als dem Grundstück aus einer Eigengewinnungsanlage zugeführte
Wassermenge pauschal 15 cbm pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag
30.06. eines Jahres mit Haupt- oder Nebenwohnsitz auf dem heranzu-
ziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen
Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger
als 30 cbm pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind höhere
Schätzungen möglich.
Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren
Wasserverbrauchs zu führen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte
und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf
eigene Kosten fest zu installieren hat.“
- §
10a erhält folgende neue Überschrift:
„§ 10a
Niederschlagswassergebühr“
- In §
10a wird nach Abs. 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,30 € pro qm pro Jahr.“
- § 12
erhält folgende neue Fassung:
„§
12
Gebührenabschläge
(1) Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinne des § 10 dieser
Satzung in die
Entwässerungsanlage
eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der
Abwässer
auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die
Schmutzwassergebühren um 0,80
€.
Dies
gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei
denen
die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die
Abwässer
dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen
Verschmutzungsart
der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
(2) Für nachweisbar ohne
Verschmutzung der Entwässerungseinrichtung
zugeführte
Reinwassermengen ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren
um
1,20 €.“
- § 13
erhält folgende neue Fassung:
„§
13
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von
Schmutzwasser
in
die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr
entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den
Zeitpunkt
der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird
im
erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die
Niederschlagswassergebühr
mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe des
Tagesbruchteils
der Jahresgebührenschuld neu.
(3) Die Grundgebühr entsteht
erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen
Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals
ergehenden
Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit
dem
Beginn eines jeden Tages in Höhe des Tagesbruchteils der
Jahresgebührenschuld
neu.“
§
2
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Friedberg, den
Stadt Friedberg
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister