Beschluss: ungeändert beschlossen

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 460, ber. S. 580) (FN BayRS 2024-1-I) folgende

 

Änderungssatzung zur

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

 

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22.12.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.12.2008, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 2 Abs. 2 entfällt.

  2. § 3 erhält folgende neue Fassung:

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld


(1)        Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.
            Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne
            des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem
            Abschluss der Maßnahme.

(2)        Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand
            vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst
            mit Inkrafttreten dieser Satzung.“

 

  1. In § 5 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4)       Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die
                  Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil
                  erhöht.

                  Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
                  -           im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen
                              Flächen, soweit für diese noch keine Beiträge geleistet wurden,
                  -           im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich
                              geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die
                              sich aus der Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücks-
                              fläche.
                  -           im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes
                              oder Gebäudeteils im Sinn des Abs. 2 Satz 5, soweit infolge der
                              Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit
                              entfallen.“

      Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.







  1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7
Beitragsablösung


Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.“

  1. § 9 erhält folgende neue Fassung:

§ 9
Gebührenerhebung


Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbe­seitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.“

  1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

㤠9a

Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung

 

(1)          Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr für jeden Wasserzähler gesondert erhoben. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2)          Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis          4 cbm / h                      24,00 / Jahr
bis        10 cbm / h                      32,00 / Jahr
bis        16 cbm / h                      48,00 / Jahr
über     16 cbm / h                   € 400,00 / Jahr.“

  1. § 10 erhält folgende neue Überschrift:

㤠10

Schmutzwassergebühr“

  1. § 10 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2)       Die Gebühr beträgt 1,60 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.“ 

  1. In § 10 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6)      Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst,
                werden als dem Grundstück aus einer Eigengewinnungsanlage zugeführte
                Wassermenge pauschal 15 cbm pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag
                30.06. eines Jahres mit Haupt- oder Nebenwohnsitz auf dem heranzu-
                ziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen
                Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger
                als 30 cbm pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind höhere
                Schätzungen möglich.

                Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren
                Wasserverbrauchs zu führen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte
                und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf
                eigene Kosten fest zu installieren hat.“

  2. § 10a erhält folgende neue Überschrift:

㤠10a

Niederschlagswassergebühr“

  1. In § 10a wird nach Abs. 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
    „(4)      Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,30 € pro qm pro Jahr.“

  2. § 12 erhält folgende neue Fassung:

§ 12
Gebührenabschläge


(1)        Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinne des § 10 dieser Satzung in die
            Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der
            Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die
            Schmutzwassergebühren um 0,80 €.

            Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei
            denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die
            Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen
            Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

(2)        Für nachweisbar ohne Verschmutzung der Entwässerungseinrichtung
            zugeführte Reinwassermengen ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren
            um 1,20 €.“

 

  1. § 13 erhält folgende neue Fassung:

§ 13
Entstehen der Gebührenschuld


(1)        Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser
            in die Entwässerungsanlage.

(2)        Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den
            Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird
            im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die
            Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe des
            Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

(3)        Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der
            betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals
            ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit
            dem Beginn eines jeden Tages in Höhe des Tagesbruchteils der
            Jahresgebührenschuld neu.“




 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

 

Friedberg, den

Stadt Friedberg

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           27

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              27

     

Abwesend:

StRin Hartwich

StR Dr. Mersdorf

StRin Micheler-Jones

StRin Widmann