Beschluss: ungeändert beschlossen

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 460, ber. S. 580) (FN BayRS 2024-1-I) folgende

 

Änderungssatzung zur

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

 

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 21.04.2008 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 3 erhält folgende neue Fassung:

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld


(1)        Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.
            Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne
            des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem
            Abschluss der Maßnahme.

(2)        Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand
            vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst
            mit Inkrafttreten dieser Satzung.“

  1. § 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
    “(1)      Der Beitragssatz beträgt
                a)         pro qm Grundstücksfläche                 € 1,50
                b)         pro qm Geschoßfläche                       € 8,00.“

  2. § 10 erhält folgende neue Fassung:

㤠10

Grundgebühr

 

(1)          Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr für jeden Wasserzähler gesondert erhoben. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2)          Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis          4 cbm / h                      24,00 / Jahr
bis        10 cbm / h                      32,00 / Jahr
bis        16 cbm / h                      48,00 / Jahr
über     16 cbm / h                   € 400,00 / Jahr“

 

  1. In § 11 (Verbrauchsgebühr) wird die Zahl „0,95“ durch die Zahl „1,00“ ersetzt.

  2. In § 12 (Gebühren für den vorübergehenden Anschluss) Abs. 1 Buchst. b) wird die Zahl „0,55“ durch die Zahl „0,75“ ersetzt.

  3. In § 12 (Gebühren für den vorübergehenden Anschluss) Abs. 1 Buchst. c) wird die Zahl „260,00“ durch die Zahl „€ 500,00“ ersetzt.

  4. In § 16 (Mehrwertsteuer) wird nach dem Wort „Beiträgen“ das Wort
    “, Kostenerstattungsansprüchen“ eingefügt.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

 

Friedberg, den

Stadt Friedberg

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           27

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              27

     

Abwesend:

StRin Hartwich

StR Dr. Mersdorf

StRin Micheler-Jones

StRin Widmann