Beschluss: geändert beschlossen

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/11.01.2010

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 11.01.2010 wird zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass keine Einwendungen vorgebracht werden.

 

 

A-2) Regierung von Schwaben/12.01.2010

Der Hinweis auf die Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen sowie Grundsätze der Raumordnung, als Vorgabe für die Abwägungsentscheidung, werden zur Kenntnis genommen. Diese Ziele und Grundsätze werden, ebenso wie weitere sich aus anderen Einwendungen ergebende Ziele und Grundsätze, in der vorliegenden Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Nicht vermeidbare Kollisionen und Zielkonflikte, insbesondere mit Landwirtschaft, werden durch die vorliegende Bauleitplanung soweit als möglich gelöst.

 

Der Hinweis auf das erforderliche Raumordnungsverfahren für einen später geplanten Nasskiesabbau wird zur Kenntnis genommen. Sobald der geplante Kiesabbau hinreichend konkret wird, wird die Stadt Friedberg die Regierung von Schwaben davon in Kenntnis setzen.

 

Der Hinweis der Regierung von Schwaben, wonach die Festsetzung einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan und die Festsetzung von Sondergebieten im Bebauungsplanentwurf nicht übereinstimme, wurde mit Vertretern der Regierung von Schwaben erörtert. Die im Einwendungsschreiben formulierten Zweifel wurden im Rahmen dieses Gesprächs soweit als möglich ausgeräumt, weshalb die Stadt Friedberg an der vorliegenden Planung festhält.

 

 

A-3) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/18.12.2009

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 26.01.2010 mit dem Verweis auf die Stellungnahme vom 09.06.2009 wird zur Kenntnis genommen. Soweit in den Einwendungen auf die bereits abgewogene Stellungnahme im Schreiben vom 09.06.2009 hingewiesen wird, bezieht sich die Stadt Friedberg ebenfalls auf die hierzu erfolgte Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung am 29.09.2009. Die damaligen Änderungen wurden bereits berücksichtigt.

 

 

A-4) Staatliches Bauamt Augsburg/14.12.2009

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Augsburg vom 14.12.2009 mit dem Verweis auf die Stellungnahme vom 28.05.2009 wird zur Kenntnis genommen. Soweit in den Einwendungen auf die bereits abgewogene Stellungnahme im Schreiben vom 28.05.2009 hingewiesen wird, bezieht sich die Stadt Friedberg ebenfalls auf die hierzu erfolgte Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung am 29.09.2009. Die damaligen Änderungen wurden bereits berücksichtigt.

 

 

A-5) Landratsamt Aichach-Friedberg – Gesundheitsamt/17.12.2009

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg – Gesundheitsamt vom 17.12.2009 wird zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass keine Einwendungen vorgebracht werden.

 

 

A-6) Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten/07.01.2010

Die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege vom 07.01.2010 wird zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass keine Einwendungen vorgebracht werden.

 

 

A-7) Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben/13.01.2010

Die Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben vom 13.01.2010 mit dem Hinweis auf die Planungen der Teilnehmergemeinschaft Wulfertshausen wird zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass keine Einwendungen vorgebracht werden.

 

 

A-8) Bayerngas GmbH/15.12.2009

Die Stellungnahme der Bayerngas GmbH vom 15.12.2009 wird zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass keine Einwendungen vorgebracht werden.

 

 

A-9) Bayerischer Bauernverband/13.01.2010

Die Stadt Friedberg nimmt die Bedenken aus landwirtschaftlicher Sicht zur Kenntnis. Dabei wird

und wurde von Seiten der Stadt Friedberg nicht in Zweifel gezogen, dass eine Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die vorliegende Bauleitplanung erfolgt. Es wurde bei Abwägung der verschiedenen Belange darauf geachtet, die Einschränkung so schonend als möglich zu gestalten und dabei so weit wie möglich sicherzustellen, dass bislang ausgeübte Nutzung auch weiterhin ausgeübt werden darf.

 

Die Planung der Stadt Friedberg stellt zunächst eine Angebotsplanung dar, die mit Zustimmung der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer erfolgen soll. So ist die Stadt Friedberg trotz der bislang geäußerten Weigerung einzelner Grundstückseigentümer zur Realisierung der Planung zuversichtlich, dass hier in absehbarer Zukunft einvernehmlich die Realisierung der Inhalte des Bebauungsplans umgesetzt werden kann. Eine Realisierung der Planung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen.

 

Die Auffassung, dass die Schaffung eines zusätzlichen Sees eine raumbedeutsame Maßnahme ist, wird auch von der Stadt Friedberg geteilt. Es ist beabsichtigt, bei Konkretisierung des geplanten Kiesabbaus bzw. der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die Anlage des zweiten Sees ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.

 

Soweit in den Einwendungen auf die bereits abgewogene Stellungnahme im Schreiben vom 04.06.2009 hingewiesen wird, bezieht sich die Stadt Friedberg ebenfalls auf die hierzu erfolgte Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung am 29.09.2009.

 

B-1) Weindl Dagmar/02.01.2010, Dr. Müller Georg/03.01.2010, Kammerer Günther/04.01.2010, Müller Kurt/05.01.2010, Asum Egon/04.01.2010, Burkard Robert und Ilse/06.01.2010, Thoma Georg/07.01.2010, Negele Markus/eingeg. 08.01.2010, Baumgartner Walter/06.01.2010, Toth Daniel/09.01.2010, Dr. Spielbichler Anne Marie/eingeg. 11.01.2010, Allweiler Helmut und Magdalena/08.01.2010, Kuhn Stefanie/10.01.2010, Trautmann Axel und Ute/11.01.2010, Blücher Rudi/eingeg. 12.01.2010, Sierigk Sigrid/12.01.2010, Küster Ute/09.01.2010, Königsdorfer Margareta/11.01.2010, Dr. Strobel Friedrich/12.01.2010, Richter Karin/12.01.2010, Familie Martin/14.01.2010,  Bauer Walter und Leni/eingeg. 18.01.2010, Bolleininger Brigitte/20.01.2010 ( Formblatt 1)

 

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat begrüßt, dass die städtische Planung befürwortet wird.

 

 

B-2) Heichele Jakob und Ruth/eingeg. 04.01.2010, Bauer Karl/04.01.2010, Weindl Helmut/eingeg. 07.01.2010, Kuss Heinrich/04.01.2010, Brandl Juliane/06.01.2010, Kellner Thomas und Gabriele/05.01.2010, Hühn Birgit/06.01.2010, Dr. Kuhn Ernst und Charlotte/eingeg. 08.01.2010, Dr. Eickenbusch Jörg/08.01.2010, Hühn Birgit Arno und Gaby/08.01.2010, Müller Gerhard und Gisela/08.01.2010, Schneider Gertrud/09.01.2010, Schlosser Eduard und Renate/08.01.2010, Basch Berit/08.01.2010, Staudt Siegfried/08.01.2010, Staudt Frank/09.01.2010, Hitzler Siegfried und Hannelore/09.01.2010, Feistle Beatrix/10.01.2010, Kistler Peter und Silvia/11.01.2010, Kistler Anja/11.01.2010, Doll Ernst/07.01.2010, Doll Cornelia/07.01.2010, Jung Andreas/07.01.2010, Brandmayr Rudolf und Edda/08.01.2010, Mertl Margarete/08.01.2010, Doll Helga/08.01.2010, Baumer Bonifaz und Frieda/eingeg. 11.01.1020, Familie Jordan/07.01.2010, Ruzicka Walter/10.01.2010, Soos Erich und Ingrid/11.01.2010, Haberlach Nadeschda/05.01.2010, Feicht Elisabeth und Huber Harald/05.01.2010, Kronschnabl Dietmar und Brigitte/04.01.2010, Lugauer Manfred/07.01.2010, Kratzer Ludwig und Margarete/eingeg. 13.01.2010, Ruoff Edeltraud/10.01.2010, Ruoff Hans/10.01.2010, Schmidtmayer Petra/10.01.2010, Schmidtmayer Peter/10.01.2010, Pimpl Engelbert/10.01.2010, Färber Edith/10.01.2010, Teuber Maria/11.01.2010, Schaller Anton/12.01.2010, Soba Stanislav und Renate/12.01.2010, Lehner Anneliese/15.01.2010, Kopf Ulrich/eingeg. 18.01.2010, Binder Manfred und Jutta/09.01.2010, Enderlein Manfred und Ute/19.01.2010, Wollrab Bianca/19.01.2010, Bartel Anke/25.01.2010, Aurich Stefan und Ursula/16.01.2010, Lugauer Herbert/25.01.2010, Gruber Gerhard/09.02.2002 (Formblatt 2)

 

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat begrüßt, dass die städtische Planung befürwortet wird.

 

 

B-3) Wacker Alfred und Gertraud/04.01.2010, Wirth Josef/04.01.2010, Weyand Andreas und Claudia/eingeg. 05.01.2010, Sieber Josef/05.01.2010, Gaßner German und Apollonia/07.01.2010, Möhnle Peter und Gudrun/05.01.20108, Dr. Wolfgang Schwair/eingeg. 08.01.2010, Weindl Andreas/11.01.2010, Goger Ulf/07.01.2010, Kneise Walter/08.01.2010, Ernst Raphael/08.01.2010, Sollich Margit/08.01.2010, Pohl Reiner/eingeg. 11.01.2010, Schmid Edgar/04.01.2010, Schneider Henriette/07.01.2010, Schneider Jürgen/07.01.2010, Nestmeier Hans und Giesela/09.01.2010, Kreisel Regine/12.01.2010, Kreisel Werner/12.01.2010, Schroll Horst und Marianne/08.01.2010, Einmüller Irene/09.01.2010 mit 7 weiteren Unterschriften, Harsch Gerhard/10.01.2010, Würtele Janina/12.01.2010, Schwarzwälder Friedrich und Hedwig/12.01.2010, Schneider Horst/12.01.2010, Richter Martin/12.01.2010, Schulz Isolde/15.01.2010, Boldoczki Alexander/16.01.2010, Albers Hans Herwart/17.01.2010, Dr. Klaus-Jürgen Schlüter und Schlüter Sigrun/18.01.2010, Wengert Hubert/22.01.2010, Eckert Armin und Regine/27.01.2010 (Formblatt 3)

 

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat begrüßt, dass die städtische Planung befürwortet wird. Die Wegeanbindung des Erholungsgebietes in Richtung Lechleite wird im Bebauungsplan bereits bis zur Friedberger Ach hin aufgeplant und der weitere Verlauf angedeutet. Dieser liegt jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Die Wegeverbindung zwischen dem künftigen Erholungsgebiet und der Schützenstraße wird von der Stadt Friedberg ebenfalls als prioritär eingestuft. Die Stadt verfügt in diesem Bereich über Grundstücke, so dass eine Anbindung grundsätzlich möglich ist.

 

 

B-4) Weindl Philip/02.01.2010, Weindl Sarina/04.01.2010, Zech Erika/04.01.2010, Schmidt Erika und Dietmar/04.01.2010, Strunz Karl/05.01.2010, Familie Müller/05.01.2010, Familie Haas/05.01.2010, Brandl Klaus/04.01.2010, Ziegler Alexander und Sandra/04.01.2010, Dr. Ahrens Arnulf/04.01.2010, Ziegler Arno und Gudrun/eingeg. 07.01.2010, Dinauer Max Josef/eingeg. 07.01.2010, Stötzer Klaus/07.01.2010, Hartl Herbert und Gerda/eingeg. 08.01.2010, Brackmann Tanja/10.01.2010, Vollmer Ottilie/04.01.2010, Thoma Ute/08.01.2010, Familie Kohlhund/08.01.2010, Antosch Reinhard und Monika/08.01.2010, Lusser Boris und Elisabeth/08.01.2010, Saenz Humberto und Dürrmeier de Saenz Ingeborg/09.01.2010, Stadler Barbara/09.01.2010, Kreisi Peter/10.01.2010, Kreisi Christine/10.01.2010, Kreisi Franz/10.01.2010, Wunderlich Barbara/10.01.2010, Baumann Christa/11.01.2010, Voß Hermine/12.01.2010, Stieglitz Herbert/12.01.20010, Fischer Liane/13.01.2010, Hübner Manfred/13.01.2010, Lechelmeir Dieter/10.01.2010, Schock Wolfgang/15.01.2010, Nestmeier Wolfgang/13.01.2010, Kluger Horst und Erna/11.01.2010, Hultsch Rudolf und Ursula/19.01.2010 (Formblatt 4)

 

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat begrüßt, dass die städtische Planung befürwortet wird.

 

 

B-5) Bürgeraktion Friedberger Au/11.01.2010

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat begrüßt, dass die städtische Planung befürwortet wird.

 

 

B-6) Horn Otfried/05.01.2010

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat begrüßt, dass die städtische Planung befürwortet wird.

 

 

B-7) Email Teuber Reiner/13.01.2010

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat begrüßt, dass die städtische Planung befürwortet wird. Die Wegeanbindung des Erholungsgebietes in Richtung Lechleite wird im Bebauungsplan bereits bis zur Friedberger Ach hin aufgeplant und der weitere Verlauf angedeutet. Dieser liegt jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Die Wegeverbindung zwischen dem künftigen Erholungsgebiet und der Schützenstraße wird von der Stadt Friedberg ebenfalls als prioritär eingestuft. Die Stadt verfügt in diesem Bereich über Grundstücke, so dass eine Anbindung grundsätzlich möglich ist.

Entlang der vorgesehenen Kleingärten und der geplanten privaten Grünfläche für Kleintierzüchter sind bereits umfangreiche Baumpflanzungen vorgesehen. Die Konzeption für das Erholungsgebiet sieht neben umfangreichen Gehölzpflanzungen aber auch offene und weitläufige Bereiche vor. Insbesondere trifft dies für den Bereich der als Bodendenkmal verzeichneten Römerstraße zu.

Für die Kleingartenanlagen wird eine Aufteilung der Parzellen in der Planzeichnung vorgeschlagen. Wie die tatsächliche Struktur der Schrebergärten aussehen wird, ergibt sich letztendlich bei der Umsetzung der Planung. Folgt man dem Vorschlag aus dem Bebauungsplan, verbleiben entlang der Wegeachsen Flächen, die ggf. für weitere naturnahe Pflanzungen zur Verfügung stehen.

Nördlich des künftigen Kernbereiches für die Naherholung mit der zweiten Seefläche soll grundsätzlich eine offene Auenlandschaft erhalten bleiben. Im Zuge der Errichtung der künftigen Wegeverbindung ist aber nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt auch Gehölzpflanzungen erfolgen.

 

 

B-8) Emails Gastl Tassilo/04.01.2010, Eickenbusch Hannelore/08.01.2010, Frank Susana/17.01.2010, Prof. Dr. Lagodny Otto/10.01.2010, Friedrich Jana/13.01.2010

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat begrüßt, dass die städtische Planung befürwortet wird.

 

 

B-9) Rupp Johann/12.01.2010

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bebauungsplanung dient der Sicherung und Erweiterung der Erholungsfunktion in der Friedberger Au. Spielhallen und vergleichbare Vergnügungsstätten können jedoch zum so genannten „Trading-Down-Effekt“, das heißt zu städtebaulichen Negativauswirkungen für das Gebiet, führen. Dies gilt sowohl für innerstädtische Bereiche als auch insbesondere wie hier vorliegend für den Bereich eines Erholungsgebiets. Die seitens der Stadt Friedberg beabsichtigte Erholungsfunktion liegt vor allem in der Ruhe suchenden Erholung von Bade- oder Kleingartennutzungen sowie angepassten sportliche Nutzungen. Vergnügungsstätten sind mit einer solchen Nutzung nur schwer zu vereinbaren. Aus diesem Grund wird im Bebauungsplan nur der derzeitige Bestand an Vergnügungsstätten festgesetzt und langfristig gesichert. Erweiterungen dieser Nutzungen sollen ausdrücklich nicht zulässig sein. Dabei ist auch unerheblich, dass für die geplante Erweiterung keine nach außen sichtbaren baulichen Änderungen erforderlich wären. Vielmehr soll mit einer Vergrößerung der Spielhallenfläche eine größere Zahl von Kunden angesprochen werden. Gerade eine Zunahme der Nutzungsintensität ist aber mit den Zielen des Bebauungsplanes nicht vereinbar.

 

 

B-10) Kuss Heinrich, vertr. durch RA Maurmeir/13.01.2010

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der vorhandene Friedberger See ist wesentlicher Bestandteil des Planungskonzeptes. Die dortigen Nutzungen und Aktivitäten erfahren durch die Festsetzungen keine Einschränkungen und sollen auch weiterhin stattfinden können. Dem Vorschlag zur Festsetzung einer Baulinie zur Abgrenzung und Sicherung der Aufbauten zum Betrieb der Wasserskianlage wird seitens der Stadt Friedberg nicht gefolgt. Für das Betreiben der Wasserskianlagen liegen Genehmigungen vor. Es soll nach Auffassung der Stadt Friedberg auch weiterhin den einzelnen, insbesondere wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen bleiben, ob bzw. welche baulichen Anlagen im Friedberger See errichtet werden dürfen. Die Tauchbedingungen sind durch Verordnung des Landratsamtes geregelt. Die Aufnahme dieser Freizeitaktivitäten unter die Art der baulichen Nutzung ist daher nicht erforderlich. Die Stadt Friedberg sieht hier in erster Linie einen Regelungsbedarf hinsichtlich der erforderlichern Stellplätze für Pkw und weist hier umfangreiche Flächen aus. Zusätzlich soll ein weiterer Badestrand entstehen, der familienfreundliche flache Wasserzonen auch für Nichtschwimmer umfasst.

 

Gleichwohl soll die künftige Nutzung im erweiterten Erholungsgebiet andere Formen aufweisen. Für den zweiten See steht dabei die Anlage von Badeflächen im Vordergrund, die von allen Seiten der Öffentlichkeit zugängig sind. Ein weiterer Schwerpunkt im Gebiet liegt in der Entwicklung von Kleingartenanlagen und öffentlichen Grünflächen. Daraus lassen sich die Schwerpunkte des Bebauungsplanes ableiten.

 

In die Begründung zum Bebauungsplan wird jedoch noch folgende Formulierung unter Punkt 3 Entwicklungskonzept und Ziele des Bebauungsplanes aufgenommen, welche die Bedeutung der vorhandenen Freizeitnutzung am Friedberger See wiedergeben:

„Der bestehende Friedberger See weist im Großraum Augsburg vor allem in den Sommermonaten eine besondere Funktion für Freizeitaktivitäten auf. Neben dem Badegewässer stellt die Wasserski-Anlage sowie die Möglichkeit zum Tauchsport eine besondere Attraktion in der Region dar. Abgerundet wird das Angebot durch die bestehende Gastronomie. Ein weiterer beliebter Anziehungspunkt am Friedberger See besteht mit der Durchführung von Open-Air-Kino-Veranstaltungen.“

 

 

B-11) Eheleute Funk, vertr. durch RA Bär/11.01.2010

Soweit in den Einwendungen auf die bereits abgewogene Stellungnahme im Schreiben vom 05.06.2009 hingewiesen wird, bezieht sich die Stadt Friedberg ebenfalls auf die hierzu erfolgte Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29.09.2009.

 

Die darüber hinaus vorgebrachten Anregungen und Einwendungen wägt die Stadt Friedberg wie folgt ab:

Der Hinweis, dass das Grundstück FlNr. 1757, Gemarkung Friedberg, von einer öffentlichen Verkehrsfläche zerschnitten wird und nach Auffassung der Einwender einzeln nicht mehr landwirtschaftlich ökonomisch nutzbar wäre, wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf verwiesen, dass die Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung zunächst eine Angebotsplanung darstellen und mit den betroffenen Grundstückseigentümern eine einvernehmliche Regelung zur Umsetzung der festgesetzten Bauleitplanung erfolgen soll. Solange eine derartige Regelung nicht erfolgt ist, besteht Bestandsschutz für die bisherige Nutzung, solange und soweit nicht ein Erwerb durch die Stadt Friedberg oder Dritte in anderer Art und Weise erfolgt. Der Anregung, die Straße gen Süden zu verlegen, wird daher nicht gefolgt. Insbesondere scheint auch das festgesetzte Trenngrün zwischen dem Parkplatz und der öffentlichen Verkehrsfläche in seiner trennenden Funktion planerisch sinnvoll.

 

 

B-12) Erbengemeinschaft Kaindl/12.01.2010

Die Stadt Friedberg nimmt zur Kenntnis, dass Teile des Bebauungsplanes als „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstiger Bepflanzungen“ festgesetzt werden, die derzeit privat genutzt werden. Auch die aktuelle Absicht, das Grundstück nicht an die Stadt Friedberg zu verkaufen, wird zur Kenntnis genommen. Gleichwohl ist die Stadt Friedberg zuversichtlich, dass bezüglich der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes in naher Zukunft eine konsensuale Lösung mit den Grundstückseigentümern gefunden werden kann. Insoweit stellt die vorliegende Planung zunächst eine Angebotsplanung dar.

 

In der Planzeichnung zum Bebauungsplan werden unter den Hinweisen die bestehenden Gehölzstrukturen dargestellt. Diese stammen aus der Bestandserfassung aus dem Jahr 2008 und geben nicht jedes Einzelgehölz, sondern den Gesamteindruck des Gebietes wider. Der Bebauungsplan setzt für das Flurstück 1788 - wie auch für weitere Flurstücke südlich des Friedberger Sees - „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstiger Bepflanzungen“ fest. Ziel ist dabei, die vorhandenen Gehölzstrukturen zu sichern und weiter zu entwickeln sowie eine Abschirmung des Sees zu den benachbarten hochfrequentierten Verkehrswegen aufrecht zu erhalten.

In der Legende des Bebauungsplanes ist das Planzeichen hierfür nicht farblich unterlegt, dies wird redaktionell angepasst.

 

Die Stadt Friedberg nimmt den Wunsch zu einer Bebauung als Wochenendhausgrundstück zur Kenntnis. Gleichwohl wird darauf verwiesen, dass aktuell keine Baugenehmigung zur Realisierung eines derartigen Bauvorhabens vorliegt. Insbesondere die vorgetragene In-Aussicht-Stellung einer möglichen Bebauung stellt keine bindende Vorwegnahme eines Baugenehmigungsverfahrens dar. So wird allgemein festgestellt, dass die Realisierung der angestrebten Bebauung nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nach § 35 BauGB nicht bzw. nicht sicher erfolgen kann.

 

 

B-13) Hintermayr Friedrich und Augustin Martin, vertr. durch RA Thum/12.01.2010

Der vom Einwender dargestellte Sachverhalt und die ebenfalls dargestellte Betroffenheit wird ebenso wie die Zusammenfassung der Planungsinhalte, Stand 19.11.2009, seitens der Stadt Friedberg zur Kenntnis genommen. Die im Folgenden geäußerten Einwendungen wägt die Stadt Friedberg wie folgt ab:

 

Die angeführten Kollisionen und Zielkonflikte mit einzelnen Zielsetzungen und Grundsätzen des LEP 2006 und des Regionalplans Augburg 2007 wird und wurde von Seiten der Stadt Friedberg zur Kenntnis genommen. Neben den von den Einwendern zitierten Zielsetzungen und Grundsätzen waren auch die von der Regierung von Schwaben ins Verfahren eingebrachten Ziele und Grundsätze zu berücksichtigen. Die Stadt Friedberg löst innerhalb des ihr zustehenden Spielraums die sich ergebenden Kollisionen und Zielkonflikte unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft sowie der anderen ins Verfahren einzustellenden Belange. Eine sich hieraus ergebende Unzulässigkeit der vorliegenden Planung wird seitens der Stadt Friedberg nicht gesehen.

 

Die Auffassung des Einwenders nach der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens für den geplanten Baggersee wird geteilt. Es ist beabsichtigt, mit Konkretisierung der Realisierungsabsicht für den See, insbesondere spätestens mit Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.

 

Im Übrigen nimmt die Stadt Friedberg die vorgetragenen Bedenken an der Verbindlichkeit des Rahmenplans „Rohstoffabbau“, des Teilraumgutachtens „Stärkung und Entwicklung des Raums Augsburg“ und der zuletzt erfolgten Änderung des Flächennutzungsplans zur Kenntnis, teilt die Schlussfolgerung auf eine Unzulässigkeit der vorliegenden Bauleitplanung jedoch nicht.

 

Auch der Vorwurf einer offensichtlichen Negativplanung wird von Seiten der Stadt Friedberg zurückgewiesen. Im Gegenteil werden die konfligierenden Belange der Erholungssuchenden einerseits und der Landwirtschaft andererseits gerecht untereinander abgewogen.

 

Die Befürchtung, die Stadt Friedberg könne die Belange der Landwirtschaft bzw. des landwirtschaftlichen Grundeigentums nicht sachgerecht und gerecht untereinander abwägen, geht fehl. Die vorliegende Planung stellt sicher, dass die bisher ausgeübte Nutzung durch die Landwirtschaft weiterhin betrieben werden kann. Lediglich derzeit nicht realisierte Nutzungen werden künftig ausgeschlossen, dies aber unter weitestgehender Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange.

 

Die vom Einwender befürchtete starke Steigerung des motorisierten Erholungsverkehrs und die hierdurch ausgelösten Probleme können zwangsläufig nur rudimentär im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und geregelt werden. Die vorliegende Bauleitplanung drängt keine zwingende Realisierung der geschilderten Probleme auf. So ist es nach Auffassung der Stadt Friedberg durchaus zulässig, die Vermeidung der dargestellten Befürchtungen auf sicherheitsrechtlicher Basis zu regeln.

 

Das angeblich nicht auflösbare bzw. nicht überwindbare Missverhältnis zwischen der Behandlung der bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Nutzung einerseits und der Schaffung von Erholungsflächen andererseits teilt die Stadt Friedberg nicht. Insbesondere ist sichergestellt, dass die bestandsgeschützte Nutzung auch in Zukunft fortgesetzt werden kann.

 

Die Befürchtung, dass durch die Anlage der Kiesabbaufläche und deren Einfluss auf den örtlichen Grundwasserhaushalt Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung entstehen könnten, teilt die Stadt Friedberg ebenfalls nicht. Die Konkretisierung dieser Planung erfolgt jedoch im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens.

 

Die Ausgleichsbilanzierung im Umweltbericht erfolgt nach dem Bay. Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft und für den Nassabbau nach vergleichbaren Erfahrungsmaßstäben. Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde liegen keine Stellungnahmen vor, welche die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung in Frage stellen.

Die zur Erstellung des Umweltberichtes verwendeten Unterlagen sind nicht veraltet. Die Aussagen des Arten- und Biotopschutzprogramms aus dem Jahr 1992 (digital aufbereitet aus dem Jahr 2007), die Schutzgebietsverordnung zum LSG Friedberger Lechleite aus dem Jahr 1989, der Rahmenplan Rohstoffabbau (1997) oder auch die standortkundliche Bodenkarte (Blatt Augsburg von 1987) und der Landschaftsplan der Stadt Friedberg (2004) haben nichts an Aktualität verloren.

 

Ergänzend und erläuternd wird auf die bereits erfolgte Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses am 29.09.2009 zu den Anregungen im Schreiben vom 05.06.2009 verwiesen.

 

Darüber hinaus erwägt die Stadt Friedberg, die folgenden weiteren Gesichtspunkte ab:

 

Im Bereich des LW1 (Pferdehof Lechleite) sind die derzeit vorhandenen Gebäude in der Planzeichnung abgebildet. Darüber hinaus regelt die Baugrenze die weitere Entwicklung des Pferdehofes. Für die innerhalb des LW 1 kenntlich gemachten Gebäude und baulichen Anlagen – darunter auch beispielsweise das genannte Betriebsleiterwohnhaus – liegt bei der Stadt Friedberg unter dem Aktenzeichen F-2005/240 ein Bauantrag vor, der den Zielen des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht widerspricht. Die Inhalte des Bauantrages sind in der Planzeichnung dargestellt und dort auch beschrieben. Die künftige Erschließung des Pferdehofes wird im Bebauungsplan mit den öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt und somit abschließend geregelt. Die in der Planzeichnung aus dem Bauantrag übernommene Entwicklung innerhalb des LW 1 hat mit der Bestandserfassung somit nichts gemein.

 

Ähnliches gilt für die Stellplatzfläche auf dem Flurstück 1760. Der Bebauungsplan setzt in diesem Bereich Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung fest. Die aktuelle Nutzung steht mit der im Bebauungsplan vorgesehenen somit nicht im Widerspruch.

 

Die Stadt Friedberg hat auf Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Aichach-Friedberg für die vorgesehen Nutzungen im Plangebiet eine schalltechnische Untersuchung veranlasst. Dort werden die einzelnen Nutzungen sowie die Nutzungen untereinander aus Immissionsschutzfachlicher Sicht beurteilt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind im Planungsverlauf in den Bebauungsplan eingeflossen. Der geänderte Bebauungsplan wie auch die schalltechnische Untersuchung wurden der zuständigen Fachbehörde am Landratsamt während der Beteiligung nach § 4a Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt. Stellungnahmen aus immissionsschutzfachlicher Sicht, welche die Festsetzungen im Bebauungsplan in Frage stellen, wurden nicht geäußert, so dass für die Stadt Friedberg hier kein weiterer Handlungsbedarf abzuleiten ist.

 

Der gewählte Umgriff wurde unter Beachtung der Grundsätze des § 1 BauGB gewählt und soll beibehalten werden.

 

Auch Vorgaben aus einem Bürgerentscheid sind einer sachgerechten Abwägung im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB zu unterwerfen. So kam es im Rahmen einer fachgerechten Abwägung dazu, dass nicht alle Zielsetzungen des vorangegangenen Bürgerentscheids in die vorliegende Planung als festes Ergebnis einfließen konnten. Dies macht die Abwägungsentscheidung nicht rechtswidrig, sondern sichert im Gegensatz dazu die Einhaltung des ordnungsgemäßen Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens.

 

Die vorgetragenen Befürchtungen der Nichtrealisierbarkeit des Bebauungsplanes werden von der Stadt Friedberg zur Kenntnis genommen, aber nicht geteilt. Die Festsetzungen zur künftigen Nutzung stellen zunächst eine Angebotsplanung dar; es ist beabsichtigt, mit den betroffenen Eigentümern einvernehmliche Regelungen zur Umsetzung der Festsetzungen zu treffen.

 

Die Stadt Friedberg nimmt die Einwendung bezüglich der Nichtfestsetzbarkeit des „Schutz der hochwertigen Naturräume der Lechleite und entlang der Friedberger Au vor Amoniakemissionen“ zur Kenntnis und teilt die Auffassung, dass dies rechtlich nicht festsetzbar ist. Der Einwender verkennt hier jedoch den Unterschied zwischen Zielsetzung der Bauleitplanung und inhaltlicher Festsetzung. Nach Auffassung des Stadtrats ist die Festsetzung zu Art der baulichen Nutzung hinreichend bestimmt, um den Anforderungen des BauGB zu genügen, einer weiteren Konkretisierung bedarf es entsprechend nicht. Auch die Nutzungsabgrenzungen unterschiedlicher Nutzungen sind nach Auffassung der Stadt Friedberg hinreichend konkret. Gleiches gilt für die Beschränkung der Großvieheinheiten. Auch den Begriff Kleintierzüchter hält die Stadt Friedberg für hinreichend konkret.

 

Auch die Einwendungen bezüglich der Versiegelung und der Auswirkungen der Nutzungen durch die festgesetzte Planung wird seitens der Stadt Friedberg nicht geteilt. Die Regelung nach § 9 Abs. 2 BauGB wurde seitens der Stadt Friedberg aus dem Grunde aufgenommen, um so vor Abschluss des Planfeststellungsverfahren zur Anlage des zweiten Baggersees und der konkreten Realisierung den betroffenen Landwirten die Möglichkeit zu geben, Landwirtschaft im Rahmen des bisher geschützten Bestandes weiter zu betreiben und im Rahmen der konkreten Festsetzungen für die einzelnen landwirtschaftlichen Flächen weiterzuentwickeln. Ein Verzicht auf die übergangsweise landwirtschaftliche Nutzung und die unmittelbare Festsetzung des zweiten Baggersees würde aus Sicht der Stadt Friedberg die Belange der Landwirtschaft in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligen. Es ist aus diesem Grund vorgesehen, an der bisherigen Festsetzung festzuhalten.

 

 

B-14) Goldstein Thomas, Stemmer Leonhard, Sommer Ludwig, Lindermeier Walburga,

Wittmann Anton, Müller Robert, Wörl Monika, Vöhringer Jürgen, Bernhard Annemaria, Eheleute Nertinger Johanna und Josef, Dr. Lorenz Hartl, Hartl Peter, Blank Werner, Eicher Amalie, Förg Johann, Neumayer Rudolf, Arnhold Bernd, vertr. durch RA Thum/13.01.2010 mit Ergänzung vom 09.02.2010

Der vom Einwender dargestellte Sachverhalt und die ebenfalls dargestellte Betroffenheit wird ebenso wie die Zusammenfassung der Planungsinhalte, Stand 19.11.2009, seitens der Stadt Friedberg zur Kenntnis genommen. Die im Folgenden geäußerten Einwendungen wägt die Stadt Friedberg wie folgt ab:

 

Die angeführten Kollisionen und Zielkonflikte mit einzelnen Zielsetzungen und Grundsätzen des LEP 2006 und des Regionalplans Augburg 2007 wird und wurde von Seiten der Stadt Friedberg zur Kenntnis genommen. Neben den von den Einwendern zitierten Zielsetzungen und Grundsätzen waren auch die von der Regierung von Schwaben ins Verfahren eingebrachten Ziele und Grundsätze zu berücksichtigen. Die Stadt Friedberg löst innerhalb des ihr zustehenden Spielraums die sich ergebenden Kollisionen und Zielkonflikte unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft sowie der anderen ins Verfahren einzustellenden Belange. Eine sich hieraus ergebende Unzulässigkeit der vorliegenden Planung wird seitens der Stadt Friedberg nicht gesehen.

 

Die Auffassung des Einwenders nach der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens für den geplanten Baggersee wird geteilt. Es ist beabsichtigt, mit Konkretisierung der Realisierungsabsicht für den See, insbesondere spätestens mit Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.

 

Im Übrigen nimmt die Stadt Friedberg die vorgetragenen Bedenken an der Verbindlichkeit des Rahmenplans „Rohstoffabbau“, des Teilraumgutachtens „Stärkung und Entwicklung des Raums Augsburg“ und der zuletzt erfolgten Änderung des Flächennutzungsplans zur Kenntnis, teilt die Schlussfolgerung auf eine Unzulässigkeit der vorliegenden Bauleitplanung jedoch nicht.

 

Auch der Vorwurf einer offensichtlichen Negativplanung wird von Seiten der Stadt Friedberg zurückgewiesen. Im Gegenteil werden die konfligierenden Belange der Erholungssuchenden einerseits und der Landwirtschaft andererseits gerecht untereinander abgewogen.

 

Die Befürchtung, die Stadt Friedberg könne die Belange der Landwirtschaft bzw. des landwirtschaftlichen Grundeigentums nicht sachgerecht und gerecht untereinander abwägen, geht fehl. Die vorliegende Planung stellt sicher, dass die bisher ausgeübte Nutzung durch die Landwirtschaft weiterhin betrieben werden kann. Lediglich derzeit nicht realisierte Nutzungen werden künftig ausgeschlossen, dies aber unter weitestgehender Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange.

 

Die vom Einwender befürchtete starke Steigerung des motorisierten Erholungsverkehrs und die hierdurch ausgelösten Probleme können zwangsläufig nur rudimentär im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und geregelt werden. Die vorliegende Bauleitplanung drängt keine zwingende Realisierung der geschilderten Probleme auf. So ist es nach Auffassung der Stadt Friedberg durchaus zulässig, die Vermeidung der dargestellten Befürchtungen auf sicherheitsrechtlicher Basis zu regeln.

 

Das angeblich nicht auflösbare bzw. nicht überwindbare Missverhältnis zwischen der Behandlung der bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Nutzung einerseits und der Schaffung von Erholungsflächen andererseits teilt die Stadt Friedberg nicht. Insbesondere ist sichergestellt, dass die bestandsgeschützte Nutzung auch in Zukunft fortgesetzt werden kann.

 

Die Befürchtung, dass durch die Anlage der Kiesabbaufläche und deren Einfluss auf den örtlichen Grundwasserhaushalt Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung entstehen könnten, teilt die Stadt Friedberg ebenfalls nicht. Die Konkretisierung dieser Planung erfolgt jedoch im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens.

 

Die Ausgleichsbilanzierung im Umweltbericht erfolgt nach dem Bay. Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft und für den Nassabbau nach vergleichbaren Erfahrungsmaßstäben. Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde liegen keine Stellungnahmen vor, welche die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung in Frage stellen.

Die zur Erstellung des Umweltberichtes verwendeten Unterlagen sind nicht veraltet. Die Aussagen des Arten- und Biotopschutzprogramms aus dem Jahr 1992 (digital aufbereitet aus dem Jahr 2007), die Schutzgebietsverordnung zum LSG Friedberger Lechleite aus dem Jahr 1989, der Rahmenplan Rohstoffabbau (1997) oder auch die standortkundliche Bodenkarte (Blatt Augsburg von 1987) und der Landschaftsplan der Stadt Friedberg (2004) haben nichts an Aktualität verloren.

 

Ergänzend und erläuternd wird auf die bereits erfolgte Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses am 29.09.2009 zu den Anregungen im Schreiben vom 05.06.2009 verwiesen.

 

Darüber hinaus erwägt die Stadt Friedberg, die folgenden weiteren Gesichtspunkte ab:

 

Im Bereich des LW1 (Pferdehof Lechleite) sind die derzeit vorhandenen Gebäude in der Planzeichnung abgebildet. Darüber hinaus regeln die Baugrenzen die weitere Entwicklung des Pferdehofes. Für die innerhalb des LW 1 kenntlich gemachten Gebäude und baulichen Anlagen – darunter auch beispielsweise das genannte Betriebsleiterwohnhaus – liegt bei der Stadt Friedberg unter dem Aktenzeichen F-2005/240 ein Bauantrag vor, der den Zielen des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht widerspricht. Die Inhalte des Bauantrages sind in der Planzeichnung dargestellt und dort auch beschrieben. Die künftige Erschließung des Pferdehofes wird im Bebauungsplan mit den öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt und somit abschließend geregelt. Die in der Planzeichnung aus dem Bauantrag übernommene Entwicklung innerhalb des LW 1 hat mit der Bestandserfassung somit nichts gemein.

 

Ähnliches gilt für die Stellplatzfläche auf dem Flurstück 1760. Der Bebauungsplan setzt in diesem Bereich Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung fest. Die aktuelle Nutzung steht mit der im Bebauungsplan vorgesehenen somit nicht im Widerspruch.

 

Die Stadt Friedberg hat auf Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Aichach-Friedberg für die vorgesehen Nutzungen im Plangebiet eine schalltechnische Untersuchung veranlasst. Dort werden die einzelnen Nutzungen sowie die Nutzungen untereinander aus Immissionsschutzfachlicher Sicht beurteilt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind im Planungsverlauf in den Bebauungsplan eingeflossen. Der geänderte Bebauungsplan wie auch die schalltechnische Untersuchung wurden der zuständigen Fachbehörde am Landratsamt während der Beteiligung nach § 4a Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt. Stellungnahmen aus immissionsschutzfachlicher Sicht, welche die Festsetzungen im Bebauungsplan in Frage stellen, wurden nicht geäußert, so dass für die Stadt Friedberg hier kein weiterer Handlungsbedarf abzuleiten ist.

 

Der gewählte Umgriff wurde unter Beachtung der Grundsätze des § 1 BauGB gewählt und soll beibehalten werden.

 

Auch Vorgaben aus einem Bürgerentscheid sind einer sachgerechten Abwägung im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB zu unterwerfen. So kam es im Rahmen einer fachgerechten Abwägung dazu, dass nicht alle Zielsetzungen des vorangegangenen Bürgerentscheids in die vorliegende Planung als festes Ergebnis einfließen konnten. Dies macht die Abwägungsentscheidung nicht rechtswidrig, sondern sichert im Gegensatz dazu die Einhaltung des ordnungsgemäßen Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens.

 

Die vorgetragenen Befürchtungen der Nichtrealisierbarkeit des Bebauungsplanes werden von der Stadt Friedberg zur Kenntnis genommen, aber nicht geteilt. Die Festsetzungen zur künftigen Nutzung stellen zunächst eine Angebotsplanung dar; es ist beabsichtigt, mit den betroffenen Eigentümern einvernehmliche Regelungen zur Umsetzung der Festsetzungen zu treffen.

 

Die Stadt Friedberg nimmt die Einwendung bezüglich der Nichtfestsetzbarkeit des „Schutz der hochwertigen Naturräume der Lechleite und entlang der Friedberger Au vor Amoniakemissionen“ zur Kenntnis und teilt die Auffassung, dass dies rechtlich nicht festsetzbar ist. Der Einwender verkennt hier jedoch den Unterschied zwischen Zielsetzung der Bauleitplanung und inhaltlicher Festsetzung. Nach Auffassung des Stadtrats ist die Festsetzung zu Art der baulichen Nutzung hinreichend bestimmt, um den Anforderungen des BauGB zu genügen, einer weiteren Konkretisierung bedarf es entsprechend nicht. Auch die Nutzungsabgrenzungen unterschiedlicher Nutzungen sind nach Auffassung der Stadt Friedberg hinreichend konkret. Gleiches gilt für die Beschränkung der Großvieheinheiten. Auch den Begriff Kleintierzüchter hält die Stadt Friedberg für hinreichend konkret.

 

Auch die Einwendungen bezüglich der Versiegelung und der Auswirkungen der Nutzungen durch die festgesetzte Planung wird seitens der Stadt Friedberg nicht geteilt. Die Regelung nach § 9 Abs. 2 BauGB wurde seitens der Stadt Friedberg aus dem Grunde aufgenommen, um so vor Abschluss des Planfeststellungsverfahren zur Anlage des zweiten Baggersees und der konkreten Realisierung den betroffenen Landwirten die Möglichkeit zu geben, Landwirtschaft im Rahmen des bisher geschützten Bestandes weiter zu betreiben und im Rahmen der konkreten Festsetzungen für die einzelnen landwirtschaftlichen Flächen weiterzuentwickeln. Ein Verzicht auf die übergangsweise landwirtschaftliche Nutzung und die unmittelbare Festsetzung des zweiten Baggersees würde aus Sicht der Stadt Friedberg die Belange der Landwirtschaft in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligen. Es ist aus diesem Grund vorgesehen, an der bisherigen Festsetzung festzuhalten.

 

 

B-15) Wagenpfeil Gerhard, vertr. durch RA Weisbach/12.01.2010

Die Auffassung, wonach die Bauleitplanung nicht erforderlich sei, weil sie einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehrt, wird seitens der Stadt Friedberg nicht geteilt. Insbesondere ist nicht Ausgangspunkt der vorliegenden Planung der Bauantrag eines Landwirts für einen Schweinemastbetrieb, sondern der durch diesen Vorgang ausgelöste Bürgerentscheid. Im Übrigen wird zum Anlass der Planung zur Begründung des Bebauungsplans verwiesen. Zusammengefasst weist die Stadt Friedberg den Vorwurf einer Negativ- bzw. Verhinderungsplanung zurück, das Gegenteil ist der Fall.

 

Auch die Befürchtungen der Nichterforderlichkeit des Bebauungsplans aufgrund der beabsichtigten Zeithorizonte werden von Seiten der Stadt Friedberg nicht geteilt. Dabei wird nicht verkannt, dass die Umsetzung der festgesetzten Planung nicht unmittelbar erfolgen kann. Gleichwohl führt die Bezugnahme auf einen derzeit absehbaren Zeithorizont nicht dazu, dass die Planung nicht auch schneller realisiert werden kann.

 

Die vorliegende Planung ist auch nicht deswegen nicht realisierbar, da bislang einzelne Eigentümer sich gegen die Festsetzung für ihr Grundstück gewehrt haben. Die vorliegende Planung stellt seitens der Stadt Friedberg zunächst eine reine Angebotsplanung dar, eine konsensuale Verständigung mit den Eigentümern ist beabsichtigt.

 

Der gewählte Planbereich, der im Norden die geplante Trasse der künftigen B 300 gewählt hat, ist nach Auffassung der Stadt Friedberg nicht willkürlich. Die Stadt Friedberg stellt hierzu fest, dass auch die Bezeichnung der „direkt angrenzenden Landwirtschaftsflächen“ nicht auf die Buchgrundstücke im engeren Sinn Bezug nimmt, sondern die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen als Maßstab für die vorgenommenen Festsetzungen wählt. Entsprechend wird an der vorliegenden Festsetzung festgehalten.

 

Die Festsetzung der differenzierten Flächen LW1 bis LW4 erfolgte unter besonderer Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange in Abwägung mit den Belangen der Erholungssuchenden. Gerade durch die Staffelung wird eine unbillige Härte für einzelne landwirtschaftliche Flächen vermieden. Im Rahmen der Festsetzungen wurden durchaus Planungsalternativen untersucht, die vorliegende wurde als die beste Alternative erkannt.

 

Die Stadt Friedberg teilt auch nicht die Auffassung, wonach der vorliegende Bebauungsplanentwurf gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoße, weil die landwirtschaftlichen Flächen nunmehr nur noch eingeschränkt nutzbar seien. Die vorliegende Planung stellt sicher, dass die bislang ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung auch weiterhin ausgeübt werden darf. Beschränkungen finden lediglich hinsichtlich einer Erweiterung und Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzungen statt. Entsprechend hält die Stadt Friedberg an ihrer bisherigen Planung fest.

 

 

B-16) Katholisches Stadtpfarramt St. Jakob/12.01.2010

Die Stadt Friedberg nimmt die Beschränkungen des Grundeigentums des Einwenders, insbesondere in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung, zur Kenntnis. Auch die Minderung des Verkehrswerts dieser Flächen wird seitens der Stadt Friedberg nicht in Frage gestellt. Gleichwohl erfolgt die vorliegende Festsetzung unter Abwägung der widersprechenden Interessen der Naherholungssuchenden und der Landwirte. Bei der vorliegenden Festsetzung wurde insbesondere darauf geachtet, dass die bislang ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung uneingeschränkt fortgeführt und lediglich die künftige, aktuell nicht realisierte landwirtschaftliche Nutzung durch die vorliegende Planung eingeschränkt wird.

 

 

B-17) Goldstein Christian/08.01.2010

Die Stadt Friedberg nimmt zur Kenntnis, dass Herr Goldstein aktuell nicht bereit ist, Flächen zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl wird die Stadt Friedberg versuchen, im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung einen Konsens mit den betroffenen Grundstückseigentümern zu finden, um die Planung konsensual zu realisieren.

 

Der Wunsch, dass die Grundstücke weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung dienen sollen, wird von der Stadt Friedberg zur Kenntnis genommen. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Bauleitplanung ist es, die bisher ausgeübte Nutzung zu erhalten, um so die Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft so weit als möglich zu reduzieren.

 

 

B-18) Dr. Michael Hartl/10.01.2010

Die Stadt Friedberg nimmt den Widerspruch gegen den Bebauungsplanentwurf und den angekündigten juristischen Widerstand zur Kenntnis. Im Übrigen stellt die Stadt Friedberg fest, dass die vorgesehene Bauleitplanung zunächst nur eine Angebotsplanung darstellt, die noch keine Zuteilung einer Ausgleichsfläche an anderer Stelle vorsieht. Es ist vielmehr angestrebt, zunächst die Realisierung der festgesetzten Inhalte des Bebauungsplanes mit den betroffenen Eigentümern konsensual zu lösen.

 

Die verspätete Zustellung des Schreibens vom 09.12.2009 wird zur Kenntnis genommen und bedauert.

 

 

B-19) Hartinger Elisabeth/10.01.2010

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

B-20) Reiner Doris/05.01.2010

Die Stadt Friedberg nimmt zur Kenntnis, dass Frau Reiner aktuell nicht bereit ist, Flächen zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl wird die Stadt Friedberg versuchen, im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung einen Konsens mit den betroffenen Grundstückseigentümern zu finden, um die Planung konsensual zu realisieren.

 

 

B-21) Mayr Franz/04.01.2010

Die Stadt Friedberg nimmt zur Kenntnis, dass Herr Mayr aktuell nicht bereit ist, Flächen zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl wird die Stadt Friedberg versuchen, im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung einen Konsens mit den betroffenen Grundstückseigentümern zu finden, um die Planung konsensual zu realisieren.

 

Der Wunsch, dass die Grundstücke weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung dienen sollen, wird von der Stadt Friedberg zur Kenntnis genommen. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Bauleitplanung ist es, die bisher ausgeübte Nutzung zu erhalten, um so die Beeinträchtigungen für die Landwirtschaft so weit als möglich zu reduzieren.

 

 

B-22) Notiz Treffler Josef/eingeg. 12.01.2010

Die Notiz wird zur Kenntnis genommen.

 

 

C-1) Stadtwerke Friedberg/15.01.2010

Im Bebauungsplan wird bereits darauf hingewiesen, dass sämtliche Gebäude an die öffentliche Wasserver- und – entsorgung anzuschließen sind. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch den Anschluss an die Abwasserkanalisation mittels Druckleitung. Anfallendes Niederschlagswasser soll vor Ort gem. den Vorgaben der NWFreiV möglichst versickert werden. Dies ist im Bebauungsplan vermerkt.

Die redaktionellen Änderungen werden entsprechend dem vorgeschlagenen Wortlaut der Stadtwerke im Bebauungsplan übernommen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                             6

Nein:                                          5

Pers. beteiligt:                           2

Anwesend:                              13

     

Erster Bürgermeister Dr. Bergmair und StR Goldstein haben gem. Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

 

 

Abwesend:

StR Bante                               vertreten durch StRin Krendlinger

Dritter BM Losinger                 vertreten durch StR Gürtler