Beschluss: ungeändert beschlossen

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung (FN BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) folgende

 

Änderungssatzung zur

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Friedberg

Stadtwerke Friedberg“

 

§ 1

 

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Friedberg „Stadtwerke Friedberg“ in der Fassung vom 13. Juni 2008 wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
    „3.        Die Stadtwerke sind im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Abs. 1 zuständig
                für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgabenrecht-
                lichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von Bescheiden – (z.B. Beiträge,
                Gebühren, Kostenerstattungen) und den diesen entsprechenden privatrechtlichen
                Entgelten (z.B. Baukosten- und Investitionszuschüsse, Anschluss- und Leistungs-
                entgelte, Benutzungsentgelte), sowie für die Durchführung aller weiteren
                Maßnahmen im Vollzug.“

  2. In § 4 Abs. 2 wird folgende Ziffer 2.5 eingefügt:
    „2.5      Die Erhebung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten im Sinne
                von Art. 2 Abs. 3, die Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen, die
                Ablösung der Beträge sowie die Durchführung von Vollstreckungs- und Beitrei-
                bungsmaßnahmen.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.06.2010 in Kraft.

 

 

Friedberg, den

Stadt Friedberg

 

 

 

Dr. Peter  B e r g m a i r

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           29

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              29

     

Abwesend:

StR Güntner

StRin Walkmann