Sitzung: 17.06.2010 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) (FN BayRS 2020-1-1-I) folgende
Änderungssatzung zur
Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Friedberg
(Wasserabgabesatzung)
§ 1
Die Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Friedberg (Wasserabgabesatzung) vom 18.12.1981 in der Fassung vom 12.12.1996 wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„(3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1
wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im
Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht
vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen
eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen
oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
1. in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum recht mäßig hergestellt worden sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen,
werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und
Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland
geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.08.2010 in Kraft.
Friedberg, den
Stadt Friedberg
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister