Beschluss: ungeändert beschlossen

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes –BayImSchG- vom 8. Oktober 1974 (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S.466) folgende

 

Verordnung

 

über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und

 

 die Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten

 

Vom………

 

§ 1

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

 

(1)  Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur von Montag mit Freitag in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 19.00 Uhr, am Samstag von 8.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 18.00 Uhr ausgeführt werden.
Strengeres Bundesrecht für laute, motorbetriebene Geräte ohne EG-Umweltzeichen in bestimmten Gebieten bleibt unberührt.

(2)  Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im oder außerhalb des Hauses (z.B. im Hof oder im Garten) anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Hausarbeiten sind insbesondere
1. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten,  
    Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,
2. das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von 
    Bohr-, Fräs-, Schneid- , Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und
    ähnlichen lärmintensiven Geräten.

(3)  Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle in Gärten oder Grünanlagen anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Gartenarbeiten sind insbesondere solche, bei denen Gartengeräte mit geräuschvollen Motoren (z.B. Rasenmäher, Laubsaug- und blasgeräte) benutzt werden.

(4)  Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- und Gartenarbeiten, die typischerweise von Haus- und Gartenbesitzern (einschließlich Hausmeistern und Hausverwaltern) durchgeführt werden, auch wenn damit ausnahmsweise gewerblich tätige Dritte beauftragt sind.


Ausgenommen sind Arbeiten, die nach Art und Umfang typischerweise von darauf ausgerichteten Gewerbetreibenden oder von öffentlichen Aufgabeträgern ausgeführt werden.

(5)  Den zeitlichen Einschränkungen nach Absatz 1 unterliegen nicht Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich sind.

(6)  In besonderen Fällen können auf Antrag durch die Stadt Ausnahmen bewilligt werden. Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, falls die Bedingungen und Auflagen, unter denen sie entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Verordnung erteilt wurden, nicht erfüllt werden.

 

§ 2

Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte

 

(1)  Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.

(2)  In der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr und zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr darf die Mittags- bzw. Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.

 

§ 3
Zuwiderhandlungen

 

Nach Art. 18 Abs.2 Nr.5 BayImSchG kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten gemäß § 1 Abs.2-4 außerhalb der in
   
§ 1 Abs.1 festgelegten Zeiten durchführt,
2. entgegen dem Verbot in § 2 in ruhestörender Weise Musikinstrumente,
   Tonübertragungs- und wiedergabegeräte benutzt.


§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt für die Dauer von 20 Jahren.

Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 04.12.1995 außer Kraft.

 

Friedberg, den

STADT FRIEDBERG

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           23

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              24

     

Abwesend:

StRin Brülls

StR Büchler

StRin Krendlinger

StR Lenhart

StRin Micheler-Jones

StR Schrall

StR Ziegenaus