Sitzung: 22.07.2010 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes –BayImSchG- vom 8. Oktober 1974 (BayRS 2129-1-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S.466) folgende
Verordnung
über die zeitliche
Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und
die Benutzung von Musikinstrumenten und
Tonwiedergabegeräten
Vom………
§ 1
Ruhestörende Haus-
und Gartenarbeiten
(1)
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur
von Montag mit Freitag in der Zeit von 8.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 19.00
Uhr, am Samstag von 8.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 18.00 Uhr ausgeführt
werden.
Strengeres Bundesrecht für laute, motorbetriebene Geräte ohne EG-Umweltzeichen
in bestimmten Gebieten bleibt unberührt.
(2)
Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im oder
außerhalb des Hauses (z.B. im Hof oder im Garten) anfallenden lärmerregenden
Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende
Hausarbeiten sind insbesondere
1. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten,
Kleidungsstücken und sonstigen
Gegenständen,
2. das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von
Bohr-, Fräs-, Schneid- ,
Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und
ähnlichen lärmintensiven Geräten.
(3)
Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle in Gärten
oder Grünanlagen anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die
Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Gartenarbeiten sind insbesondere
solche, bei denen Gartengeräte mit geräuschvollen Motoren (z.B. Rasenmäher,
Laubsaug- und blasgeräte) benutzt werden.
(4)
Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- und
Gartenarbeiten, die typischerweise von Haus- und Gartenbesitzern
(einschließlich Hausmeistern und Hausverwaltern) durchgeführt werden, auch wenn
damit ausnahmsweise gewerblich tätige Dritte beauftragt sind.
Ausgenommen sind Arbeiten, die nach Art und Umfang typischerweise von darauf
ausgerichteten Gewerbetreibenden oder von öffentlichen Aufgabeträgern
ausgeführt werden.
(5)
Den zeitlichen Einschränkungen nach Absatz 1
unterliegen nicht Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei
Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für
Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich sind.
(6) In besonderen Fällen können auf Antrag durch die Stadt Ausnahmen bewilligt werden. Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, falls die Bedingungen und Auflagen, unter denen sie entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Verordnung erteilt wurden, nicht erfüllt werden.
§ 2
Musikinstrumente,
Tonwiedergabegeräte
(1)
Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von
Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten,
dass andere nicht erheblich belästigt werden.
(2) In der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr und zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr darf die Mittags- bzw. Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.
§ 3
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 18 Abs.2 Nr.5 BayImSchG kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten gemäß § 1 Abs.2-4
außerhalb der in
§ 1 Abs.1 festgelegten Zeiten
durchführt,
2. entgegen dem Verbot in § 2 in ruhestörender Weise Musikinstrumente,
Tonübertragungs- und wiedergabegeräte
benutzt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt für die Dauer von 20 Jahren.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 04.12.1995 außer Kraft.
Friedberg, den
STADT FRIEDBERG
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister