Beschluss: ungeändert beschlossen

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/31.08.2010 und 09.09.2010

Die Stellungnahmen des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 31.08.2010 sowie die zusätzliche Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 09.09.2010 werden zur Kenntnis genommen.

 

Untere Naturschutzbehörde

Rechtsverbindliche Zuordnung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen

Die rechtsverbindliche Zuordnung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen für die planungsbedingten Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild erfolgt über einen öffentlich rechtlichen Vertrag. Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag wird mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aichach-Friedberg zeitnah abgeschlossen. Für die südlich von Friedberg gelegenen Ausgleichsflächen sind die erforderlichen Maßnahmen bereits mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Für die Ausgleichsflächen nördlich von Derching (Lindermayr-Flächen) wurde ein Maßnahmenkonzept für die angestrebte ökologische Aufwertung erarbeitet, das aktuell mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wird. Im Rahmen dieses Maßnahmenkonzeptes werden auch die aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlichen Maßnahmen extra gekennzeichnet und beschrieben. Die öffentliche Bekanntmachung und damit die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes erfolgt erst nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags.

 

Untere Immissionsschutzbehörde

Die in der ersten Stellungnahme vorgebrachten Anregungen wurden umgehend noch im Lauf des Verfahrens berücksichtigt, das Schallgutachten zum Bebauungsplan wurde bereits ergänzt und in Absprache mit der Unteren Immissionsschutzbehörde mit Datum vom 09.09.2010 zur nachträglichen Prüfung vorgelegt. Mit der zusätzlichen Stellungnahme vom 09.09.2010 die auf dem ergänzten Schallgutachten beruht, wurden keine weiteren Einwände mehr erhoben. Der Hinweis der Unteren Immissionsschutzbehörde, dass Bauvorhaben künftig auch dann genehmigt werden können, wenn die festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel zwar überschritten werden, aber der Gesamtrichtwert am Immissionsort noch um mind. 15 dB(A) unterschritten bleibt, entspricht den technischen Vorgaben und soll so umgesetzt werden.

Der Satzungstext des Bebauungsplanes wird um folgenden Zusatz ergänzt:

„Die schallschutztechnische Ausführung (Dimensionierung) der Außenbauteile von Büro-, Schlaf- und Ruhe- oder sonstigen Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – ist aufgrund der starken Vorbelastung mit Lärm (Gewerbe- und Verkehrslärm der Autobahn) der Genehmigungsbehörde bereits zum Baugenehmigungs- bzw. zum Baufreistellungsverfahren vorzulegen.“

Die Begründung wird ebenfalls dementsprechend geändert.

Der Umweltbericht zum Bebauungsplan wird um den Aspekt Schallimmissionen von der Autobahn ergänzt.

Die genannten Änderungen des Schallgutachtens sowie die Anpassungen des Bebauungsplantextes führen nicht zu Änderungen der festgesetzten Schallleistungspegel. Durch die geringfügigen Änderungen im Bebauungsplan werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, der Bebauungsplan kann mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.

 

 

A-2) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/18.08.2010

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 18.08.2010 wird zur Kenntnis genommen. Das Wasserwirtschaftsamts verweist auf die bereits zum Vorentwurf und Entwurf des Bebauungsplanes abgegebene Stellungnahme. Dementsprechend wurden die vorgebrachten Anregungen bereits beschlussmäßig behandelt. Weiterer Ergänzungs-/Änderungsbedarf des Bebauungsplanes ergibt sich aus dieser Stellungnahme nicht.

 

 

A-3) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege/30.08.2010

Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 30.08.2010 wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege hinsichtlich den fachgesetzlichen Grundlagen bei eventuell zu Tage tretenden Bodendenkmäler werden gemäß den geltenden gesetzlichen Grundlagen (Art. 8 Abs. 1 u. 2 Denkmalschutzgesetz) in der Begründung des Bebauungsplanes ergänzt. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege hat bereits mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 eine bodendenkmalrechtliche Relevanz des Plangebietes ausgeschlossen.

 

 

A-4) Bayerngas/13.08.2010

Die Stellungnahme der Bayerngas vom 13.08.2010 wird zur Kenntnis genommen. Bei der Aufstellung des Maßnahmenkonzeptes für die Ausgleichsfläche 3 (Lindermayr-Fläche) wurde berücksichtigt, dass diese Ausgleichsfläche von der Gashochdruckleitung der Bayerngas gequert wird. Die dort vorgesehenen Flachmulden und die randlichen Gebüschpflanzungen sind so situiert, dass der Schutzstreifen der Gashochdruckleitung von beidseitig jeweils 4 m von Abgrabungen bzw. Gehölzpflanzungen freigehalten wird. Bei Bauarbeiten innerhalb des Schutzstreifens der Gashochdruckleitung erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung der Detailplanungen mit der Bayerngas.

 

 

A-5) Handelsverband Bayern der Einzelhandel/17.08.2010

Die Stellungnahme des Handelsverbands Bayern vom 17.08.2010 wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Bebauungsplan Gewerbegebiet Derching-West handelt es sich um eine Angebotsplanung. Planungsrechtliche Beschränkungen möglicher gewerblicher Nutzungen bestehen deshalb nur insoweit, wie entsprechend den Erfahrungen der Stadt Friedberg mit anderen gewerblichen Baugebieten negative Auswirkungen zu erwarten sind. Die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (so genannte Fachmärkte) im Gewerbegebiet entspricht zwar nicht der Planungsabsicht der Stadt Friedberg, soll jedoch auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Gerade der Mix unterschiedlicher gewerblicher Nutzungen, zu dem auch Einzelhandelsflächen zählen, ist charakteristisch für neue geplante Gewerbegebiete. Schließlich spricht auch die Lage der Stadt Friedberg im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraumes Augsburg mit daraus resultierendem erhöhten Nachfragepotenzial dafür, Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet nicht auszuschließen. Eine unerwünschte Massierung solcher Einzelhandelsflächen ist dennoch nicht zu erwarten, nachdem die Grundstücke innerhalb des Gewerbegebietes vollständig im Besitz der Stadt Friedberg sind und dementsprechend die gewerblichen Ansiedlungen über den Grundstücksverkauf gesteuert werden können. An den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in der vorliegenden Form wird daher festgehalten.

 

 

A-6) Bayerischer Bauernverband Ortsverband Derching/09.09.2010

Die Stellungnahme des Bayer. Bauernverbands vom 09.09.2010 wird zur Kenntnis genommen.

Die Ausgleichsflächen für das Gewerbegebiet Derching West wurden mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Aichach-Friedberg abgestimmt. Mit der Wahl der Ausgleichsflächen auf Derchinger Flur (Flur-Nrn. 470, 470/2, 471, 472, 470/3) besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Das für diese Flächen vorgesehene Entwicklungsziel ist im Nahbereich des Grabens eine Hochstaudenflur und auf der restlichen Fläche eine extensive Grünlandbewirtschaftung. Dadurch und durch die Anlage von wechselfeuchten Mulden wird eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen nicht verhindert. Die abschnittsweise Beweidung der Fläche mit Rindern stellt eine alternative Option zur Mahd dar. Im weiteren Verfahren ist zu klären, ob eine Beweidung der Flächen tatsächlich möglich ist.

 

 

A-7) Staatliches Bauamt Augsburg/09.08.2010

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Augsburg vom 09.08.2010 wird zur Kenntnis genommen

 

 

B-1) Aktionsgemeinschaft Lebensraum Lechleite/Lebenswertes Lechtal e.V./ 10.09.2010

Die Stellungnahme der Aktionsgemeinschaft Lebensraum Lechleite/Lebenswertes Lechtal e. V. vom 10.09.2010 wird zur Kenntnis genommen.

Die Aktionsgemeinschaft Lebensraum Lechleite/Lebenswertes Lechtal e. V. verweist auf die bereits zum Vorentwurf und Entwurf abgegebenen Stellungnahmen. Die in diesen Stellungnahmen vorgebrachten Anregungen wurden bereits beschlussmäßig behandelt. Die nachfolgende Abwägung greift die bereits vorgebrachten Sachverhalte überblicksartig nochmals auf und geht detaillierter auf neu vorgebrachte Sachverhalte ein.

 

Eingriff in Regionalen Grünzug

Das mit dem vorliegenden Bebauungsplan planungsrechtlich gesicherte Gewerbegebiet wurde bereits 2004 durch eine Flächennutzungsplanänderung planungsrechtlich vorbereitet. Die Lage und Abgrenzung des Gewerbegebietes im Zusammenhang mit dem Aspekt „Regionaler Grünzug“ ist somit bereits 2004 in einem öffentlich rechtlichen Verfahren unter Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie den Bürgern abgestimmt worden. Dementsprechend sind auch die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Maßnahmen für die Aufrechthaltung von Funktionen des Regionalen Grünzuges bei einer gewerblichen Bebauung im vorliegenden Bebauungsplan mit entsprechenden Anpassungen umgesetzt.

 

Es ist richtig, dass bei Inversionswetterlagen jeder zusätzliche Emittent zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen beiträgt. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass mit der Umsetzung der sich zunehmend verschärfenden Energieeinsparverordnungen die Schadstoffemissionen von Feuerungsanlagen insgesamt verringert werden. Insofern können die zusätzlichen Feuerungsanlagen im Gewerbegebiet zwar tatsächlich zu einer Erhöhung von Schadstoffkonzentrationen bei einer Inversionswetterlage beitragen, jedoch nur entsprechend dem aktuellen Stand der Technik.

 

Art der baulichen Nutzung/Lufthygiene

Seitens des amtlichen Immissionsschutzes wurden im Bauleitplanverfahren keine Anregungen dahingehend vorgebracht, dass mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes wesentliche Luftimmissionsbelastungen zu erwarten sind. Schließlich dürfen in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung auch nur vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe angesiedelt werden. An dieser Beurteilung ändern auch bestehende Emittenten im näheren und weiteren Umfeld des Plangebiets nichts. Diese Emittenten wurden, soweit immissionsschutzrechtlich relevant, in einem eigenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf Ihre Zulässigkeit hinsichtlich der emittierten Schadstoffkonzentrationen untersucht.

 

Beim Straßenverkehr ist tendenziell von sinkenden Schadstoffemissionen auszugehen. In den einschlägigen Screening-Programmen (z. B. MLUS, Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen) ist die allgemeine Abnahme der Schadstoffemissionen auf Grund der Erneuerung der Fahrzeugflotte mit entsprechender Anpassung an den Stand der aktuellen Technik berücksichtigt. Dies ist aus der aktuellen Diskussion um den CO2 – Ausstoß von Kraftfahrzeugen bekannt.

 

Fernwärmenutzung der Müllverbrennungsanlage

Festsetzungen hinsichtlich der anzuwendenden Technik zur Deckung des Wärmebedarfs im Gewerbegebiet betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes, sondern sind im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung zu prüfen. Wenn eine Fernwärmeversorgung des Gewerbegebietes über die AVA wirtschaftlich darstellbar ist, ist eine solche Lösung sinnvoll. Allerdings ist dabei die Bereitschaft der ansiedlungswilligen Gewerbebetriebe zum Anschluss der eigenen Wärmeversorgung an das Fernwärmenetz vorauszusetzen.

 

Beschränkung auf Gewerbebetriebe aus dem Umweltbereich

Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im Gewerbegebiet vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbetriebe zulässig. Damit sind besonders emissionsstarke Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Die ausschließliche Zulässigkeit von Gewerbebetrieben aus dem Umweltbereich überschreitet den möglichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Unabhängig davon ist eine solche Beschränkung auch deshalb problematisch, weil zum Beispiel auch durchaus emissionsstarke Gewerbebetriebe wie Recyclingunternehmen (Schrottplatz) zum Umweltbereich zählen. Diese unterliegen auf Grund ihres spezifischen Emissionsverhaltens jedoch einer Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz und sind damit regelmäßig nur in einem Industriegebiet (GI) zulässig.

 

Verkehrsanbindung

Gegenüber den früher vorgebrachten Anregungen ergibt sich keine Veränderung der Sachlage. Weiterhin ist mit Schaffung einer leistungsfähigen Straßenverbindung zwischen dem Winterbruckenweg im Norden und der Autobahnanschlussstelle Derching im Süden die Vorstellung verbunden, eine Verkehrsentlastung für die Altortlage Derching und die dort vorhandenen Wohngebiete zu erreichen. Durch flankierende Maßnahmen im Bereich der bisherigen Durchfahrtsstraßen der Altortlage Derching kann die Verkehrsverlagerung auf die neue Straßenverbindung im Gewerbegebiet Derching West unterstützt werden.

 

Die Verkehrserschließung im Gewerbegebiet Derching West war von Anfang an auf die Flächenabgrenzung des Gewerbegebietes zum Stand des Vorentwurfes dimensioniert. Die Herausnahme des Flächenteils südlich der Gemeindeverbindungsstraße aus dem vorliegenden Bebauungsplan ist veranlasst um die Option offen zu halten bei Bedarf eine Sondergebietsnutzung zu ermöglichen. Gerade weil von einer solchen Sondergebiets-nutzung überregionale Auswirkungen ausgehen können, wäre vor einer Realisierung dieser Sachverhalt vorab mit der zuständigen Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Schwaben in einem eigenständigen Raumordnungsverfahren zu klären. Das Ergebnis würde dann in ein entsprechendes Bauleitplanverfahren einfließen.

Der Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße ist bereits jetzt im Sinne einer wirtschaftlichen Erschließungsplanung auch auf ein zusätzliches Verkehrsaufkommen aus den Flächen südlich der Gemeindeverbindungsstraße ausgerichtet. Die Erhöhung der Schallemissions-kontingente im Bebauungsplan steht mit der Straßenplanung allerdings nicht direkt in Verbindung, sondern resultiert aus einer Überarbeitung des Schallgutachtens unter Einbeziehung aller weiträumigen Emissionsquellen und Immissionsorte. Die zulässigen Lärmemissionskontingente im Schallgutachten zum Planungsstand 07.07.2010 sowie 09.09.2010 wurden seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Aichach-Friedberg fachlich geprüft. Demzufolge können an allen erforderlichen Messstellen die Lärmwerte eingehalten werden.

 

Weitere Verschlechterungen zum ersten Entwurf

Gegenüber dem ersten Entwurf wurde die allgemein zulässige Gebäudehöhe von 40 m auf 20 m reduziert. Um jedoch auch Gewerbebetrieben mit größerem Höhenbedarf für Gebäude Ansiedlungsmöglichkeiten zu bieten (z. B. Hochregallager), ist auf maximal 20 % der jeweiligen Grundstücksfläche eine Überschreitung der Höhenbeschränkung von 20 m zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in diesen Bereichen 40 m. Gegenüber der ursprünglichen Festsetzung ist die Gebäudehöhenentwicklung im Plangebiet somit erheblich reduziert worden, was sich insgesamt positiv auf das Landschaftsbild auswirkt.

 

Der Kompensationsumfang wurde bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung vorabgestimmt. Der Bebauungsplan enthält umfangreiche grünordnerische Festsetzungen, die die Wahl eines Kompensationsfaktors von 0,8 rechtfertigen. Die fachlich zuständige Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Aichach-Friedberg hat der Wahl des Kompensationsfaktors zugestimmt. Auch die Lage der Ausgleichsflächen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die gewählten Ausgleichsflächen liegen im gleichen Naturraum wie die Eingriffsfläche des Gewerbegebietes und entsprechen damit den Ausgleichsgrundsätzen des Bundesnaturschutzgesetzes. Im Übrigen dienen die Ausgleichsflächen zum Ausgleich von Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaftsbild und sind nicht vorrangig für die Nutzung durch die Bevölkerung gedacht.

 

 

B-2) Interessensgemeinschaft der Besitzer von Grundwasserwärmepumpen in Friedberg - Dickelsmoor/08.09.2010

Die Stellungnahme der Interessensgemeinschaft vom 08.09.2010 wird zur Kenntnis genommen. Festsetzungen zur Sicherung des derzeitigen Zustandes bzw. der Funktionsfähigkeit von Wärmepumpen im Bereich des Kleinsiedlungsgebietes Dickelsmoor übertreffen den Reglungsinhalt des vorliegenden Bebauungsplanes. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die anstehenden Erschließungsmaßnahmen zu den aufgeführten Problemen der Wärmepumpen führen können. Dies schon aufgrund der Entfernung und der natürlichen Filterwirkung des Bodens. Außerdem ist der Grundwasserspiegel bereits von Haus aus Schwankungen unterworfen. Auch seitens der Fachbehörden wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hierzu keine Bedenken erhoben.

Unabhängig davon bedarf aber die Grundwasserabsenkung für die Baumaßnahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die seitens der Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Aichach-Friedberg zu erteilen ist. In diesem Antragsverfahren ist dabei ein Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth erforderlich. Insofern wird hinsichtlich der aufgeworfenen Problematik auf dieses wasserrechtliche Verfahren verwiesen, in welchem die genannten Fachbehörden die Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen haben.

 

 

B-3) Lindermeir Martin und Luise/03.09.2010

Die Stellungnahme von Martin und Luise Lindermeir vom 03.09.2010 wird zur Kenntnis genommen.

 

Erschließungsvarianten/Umfahrung von Derching

Bei der geplanten Trassierung der Erschließungsstraßen im Gewerbegebiet stand eine im Hinblick auf die Grundstücksvermarktung als auch im Hinblick auf die Erschließungskosten optimierte Erschließungsplanung im Vordergrund. Unabhängig davon kann mit der gewählten Trassierung der Erschließungsstraße eine kleinräumige Umfahrung des Altortsbereiches von Derching erreicht werden. Durch flankierende Maßnahmen im Bereich der bisherigen Ortsdurchfahrtsstraßen in der Altortlage ist es möglich, Verkehrsströme auf die neuen Erschließungsstraßen im Gewerbegebiet zu lenken. Die Abstimmung dieser flankierenden Maßnahmen ist erst nach Realisierung der Erschließungsstraßen im Gewerbegebiet sinnvoll.

 

Bodenuntergrund/Bebauungsbeschaffenheit

Die Untergrundbeschaffenheit im Plangebiet ist aus umfangreichen Baugrunduntersuchungen bekannt. In diesem Zusammenhang ist auch der im Plangebiet vorhandene Grundwasserflurabstand ermittelt worden. Der Bebauungsplan enthält dementsprechend Hinweise für erforderliche Baugrundverbesserungsmaßnahmen bzw. die bei der Erschließungsplanung zu beachtenden Vorgaben hinsichtlich Geländeaufschüttungen.

 

 

B-4)  Lindermeir Martin/09.09.2010

Die Stellungnahme von Martin Lindermeir vom 09.09.2010 wird zur Kenntnis genommen.

 

Ausgleichsflächen

Die Ausgleichsflächen auf Derchinger Flur (Flur-Nrn. 470, 470/2, 741, 742 und 740/3) wurden mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aichach-Friedberg abgestimmt. Dem angestrebten Entwicklungsziel einer extensiven Grünlandnutzung steht der frühere Kiesabbau mit Verfüllung nicht entgegen, die verdichteten Eigenschaften des Untergrundes unterstützen bereits die vorgesehenen Maßnahmen zur Anlage von wechselfeuchten Mulden. Das angestrebte Entwicklungsziel einer extensiven Grünlandlandnutzung widerspricht nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen, zumal diese bereits aktuell landwirtschaftlich als Grünland genutzt werden.

 

Aufgrund artenschutzrechtlicher Eingriffe durch den Bebauungsplan, hier insbesondere der Schaffung eines Ersatzlebensraumes für den Kiebitz, waren zwingend Ausgleichsflächen im direkten Umfeld des Bebauungsplanes bereitzustellen. Die Flächen auf Derchinger Flur sind nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde besonders dafür geeignet diese artenschutzrechtliche Vorgabe zu erfüllen, auch wenn sie bisher im Flächennutzungsplan nicht als Ausgleichsfläche vorgesehen waren. Aus Sicht der Stadt Friedberg wurde in den Verhandlungen zum Ankauf der Fläche ein angemessener Wert erzielt. Eine Anlage der Ausgleichsflächen im Bereich zwischen Gewerbegebiet und Forellenbach kommt dagegen nicht in Frage, nachdem hier kein Grunderwerb möglich war.

 

Umfahrung von Derching

Mit der Wahl der Erschließungsvariante 3 wurde eine sowohl im Hinblick auf die Grundstücksvermarktung als auch im Hinblick auf die Erschließungskosten optimierte Erschließungsvariante gewählt. Durch die längere Straßentrasse wird zwar die angestrebte Umfahrungsfunktion der Altortlage Derching gegenüber der ersten Erschließungsvariante vermindert. Mit flankierenden Maßnahmen an den ehemaligen Ortsdurchfahrtsstraßen der Altortlage ist es jedoch dennoch möglich, das Verkehrsaufkommen auf diese neue Verkehrstrasse durch das Gewerbegebiet Derching West zu lenken. Nach Realisierung dieser Erschließungsstraße müssen diese flankierenden Maßnahmen im Detail abgestimmt werden. Dabei ist auch die Verkehrssituation am Badesee (Querungsmöglichkeiten für Fußgänger/Radfahrer) zu beachten.

 

 

B-5) Meitinger Gottfried/09.09.2010

Die Stellungnahme von Gottfried Meitinger vom 09.09.2010 wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließung des Gewerbegebietes Derching West über den Winterbruckenweg stellt keine großräumige Umfahrung von Derching im Sinne einer Weiterführung der AIC 25 neu Richtung Staatsstraße 2035 dar. Außer der Erschließung der gewerblichen Grundstücke dient diese Straßenerschließung vielmehr einer kleinräumigen Ortsumfahrung der Altortlage von Derching. Um der angestrebten Umfahrungsfunktion der Altortlage gerecht werden zu können, sind auch Anpassungsmaßnahmen im Straßenraum des Winterbruckenweges erforderlich, der dadurch für diese Umfahrung ertüchtigt wird. In diesem Zusammenhang sind auch verkehrstechnische Maßnahmen zur gefahrlosen Überquerung des Winterbruckenweges für Fußgänger und Radfahrer zum Baggersee zu prüfen.

 

Die hohen Grundwasserstände im Plangebiet sind bekannt. Der Bebauungsplan enthält daher Hinweise bezüglich erforderlicher Aufschüttungen und Baugrundverbesserungen. Durch die Aufschüttungen ist gewährleistet, dass Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden kann. Ob dafür ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist, ist im Rahmen der jeweiligen Bauanträge zu klären.

 

Durch die festgesetzte Niederschlagswasserversickerung vor Ort wird auch bei einer Bebauung des Gewerbegebietes und die damit einhergehende Bodenversiegelung der Grundwasserhaushalt nicht wesentlich verändert.

 

Im Zusammenhang mit der Realisierung des Plangebietes ist die abschnittsweise Abflachung des östlichen Ufers des Siebenbrünnelgrabens vorgesehen. Neben den ökologischen Verbesserungen wird damit auch der Wasserabfluss im Graben verbessert.

 

Die naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsflächen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Aichach-Friedberg abgestimmt. Bei der Wahl der Ausgleichsflächen ist die Lage im gleichen Naturraum wichtig. Die Entfernung der Ausgleichsflächen vom Eingriffsort ist dagegen nachrangig.

 

Die Vornutzung der vorgesehenen Ausgleichsfläche auf Gemarkung Derching als Kiesausbeutungsgebiet mit Wiederverfüllung ist für das angestrebte naturschutzfachliche Entwicklungsziel unerheblich. Die aktuell bereits vorhandene Grünlandnutzung dient mit zukünftiger Flächenextensivierung auch als Ersatz für planungsbedingte Beeinträchtigungen des Lebensraumes des artenschutzrechtlich relevanten Kiebitzes.

 

Die zulässigen Lärmemissionskontingente resultieren aus einer Überarbeitung des Schallgutachtens unter Einbeziehung aller weiträumigen Emissionsquellen und Immissionsorte. Die zulässigen Lärmemissionskontingente nach dem Schallgutachten mit Planungsstand 07.07.2010 sowie 09.09.2010 wurden seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Aichach-Friedberg fachlich geprüft. Demzufolge können an allen erforderlichen Messstellen die Lärmwerte eingehalten werden.

 

Die Festsetzung einer bestimmten Art der Wärmeversorgung im Plangebiet übersteigt den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.

 

 

C) Sonstige redaktionelle Änderungen

 

1.      Bei den textlichen Festsetzungen 5.2 entfällt zur Klarstellung der Pflanzqualitäten bei den Bäumen II. Ordnung der Zusatz „Hochstämme viermal verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang 20 bis 25 cm“

2.      Punkt 5.3 der textlichen Festsetzungen wird dahingehend ergänzt, dass für die Durchgrünung im Bereich von Stellplätzen Bäume II. Ordnung zu pflanzen sind.

3.      Punkt 6 der textlichen Festsetzungen wird dahingehend geändert, dass Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einem Mindestabstand von einem Meter bis zur Grundstücksgrenze zulässig sind.

4.      Der Bebauungsplan wird um den Hinweis ergänzt, dass zum Nachweis der Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente mit den jeweiligen Antragsunterlagen sowohl bei Bauanträgen als auch bei Genehmigungsfreistellungsverfahren ein Schallgutachten vorzulegen ist.

 

Durch diese geringfügigen Änderungen im Bebauungsplan werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, der Bebauungsplan kann mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           12

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              12

     

Abwesend:

StRin Euler                              vertreten durch StR Lenhart

FrVe Eser-Schuberth