Sitzung: 24.03.2011 Stadtrat
Beschluss: geändert beschlossen
Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund Art. 2
Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz - FTG) in der Fassung vom 09.05.2006 folgende
Verordnung:
§1
Autowaschanlagen
im Stadtgebiet Friedberg dürfen an Sonn- und Feiertagen von 15.00 Uhr bis 20.00
Uhr betrieben werden.
§2
An
Neujahr, am Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag,
Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag ist der Betrieb von
Autowaschanlagen nicht zulässig.
§ 3
Die
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedberg,
den ………………….