Beschluss: geändert beschlossen


Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) in der Fassung vom 09.05.2006 folgende

 

Verordnung:

 

§1

 

Autowaschanlagen im Stadtgebiet Friedberg dürfen an Sonn- und Feiertagen von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

 

§2

 

An Neujahr, am Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag ist der Betrieb von Autowaschanlagen nicht zulässig.

 

§ 3

 

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Friedberg, den ………………….

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           17

Nein:                                        10

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              27

     

Abwesend:

StR Büchler

StR Güntner

3.BM Losinger

StR Scharold