Sitzung: 09.06.2011 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Der Stadtrat beschließt nachfolgende Neufassung der
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Friedberg
(Obdachlosenunterkunftssatzung):
Satzung
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Friedberg
(Obdachlosenunterkunftssatzung)
vom __.__.2011
Die Stadt Friedberg erlässt
aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) folgende
Satzung:
I. Rechtsform, Anwendungsbereich und Zweckbestimmung
der Obdachlosenunterkünfte
§ 1 Rechtsform / Anwendungsbereich
(1)
Die
städtische Notunterkunft Birkenau 12 und die weiteren von der Stadt Friedberg
zur Unterbringung von Obdachlosen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume
(Obdachlosenunterkünfte) sind öffentliche Einrichtungen. Als
Obdachlosenunterkünfte gelten dabei auch die Unterkünfte für anerkannte oder
rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende. Obdachlosenunterkünfte dienen der
Aufnahme und i.d.R. der vorübergehenden
Unterbringung von Personen, die im Stadtgebiet Friedberg obdachlos sind, die
unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind oder die sich in einer
außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind,
sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu
erhalten. Nicht von Obdachlosigkeit bedroht ist, wer ein Mietverhältnis aus
eigenem Bestreben beendet oder seinen Wohnraum freiwillig aufgibt (freiwillige
Obdachlosigkeit).
(2)
Die
städtischen Obdachlosenunterkünfte sind keine Einrichtung für Nichtsesshafte.
(3) Das Finanzreferat der
Stadt Friedberg verwaltet die Obdachlosenunterkünfte und überwacht die
Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2 Zweckbestimmung
Obdachlosenunterkünfte
sind Notunterkünfte. Sie sollen ein Wohnen ermöglichen, das der Würde des
Menschen entspricht. Den Benutzern soll bei der Eingliederung in normale
Wohnverhältnisse geholfen werden; hierbei müssen sie nach Kräften selbst
mitwirken, insbesondere durch die zumutbare Weiterführung oder Aufnahme einer
Beschäftigung oder die Annahme einer Arbeitsgelegenheit.
II.
Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
§
3 Benutzungsverhältnis
(1)
Das Benutzungsverhältnis ist
öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft,
auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe
oder Aufnahme in eine Einzel- oder Gemeinschaftsunterkunft besteht nicht.
(2)
Obdachlosenunterkünfte oder
Räume in Obdachlosenunterkünften dürfen nur von Personen be- nutzt werden, deren Einweisung die Stadt
Friedberg verfügt hat (Benutzer).
Ein Anspruch auf Unterbringung oder
Verbleib in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
(3)
Das Benutzungsverhältnis für
Räume in der Obdachlosenunterkunft wird durch mündliche oder schriftliche Einweisung begründet.
(4)
Die Aufnahme kann befristet
oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Insbesondere kann zur Auflage
gemacht werden, dass Notunterkunftsräume innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen oder zu räumen sind.
(5)
In Räumen einer
Notunterkunftseinheit (ein oder mehrere zusammengehörende, nach außen abgeschlossene Unterkunftsräume) können ein
oder mehrere Benutzer aufgenommen werden.
(6)
Auf
Verlangen ist der Stadt Friedberg Auskunft über Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse zu erteilen und der entsprechend Nachweis vorzulegen. Veränderungen im
Familienstand, insbesondere durch Geburt oder Todesfall, sind der Stadt Friedberg
unverzüglich anzuzeigen.
(7)
Soweit gesetzlich zulässig, sind Ansprüche auf laufende
Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, an die Stadt
Friedberg abzutreten.
§ 4 Beginn und Ende
der Nutzung
(1)
Das Benutzungsverhältnis beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer aufgrund entsprechender Einweisungsverfügung
die Unterkunft bezieht.
(2) Der
Benutzer kann die Nutzung der zugewiesenen Unterkunft nach vorheriger
schriftlicher Mitteilung an die Stadt Friedberg jederzeit beenden. Die
Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt in diesem Fall durch den
Verzicht in Form der Rückgabe der Unterkunft durch den Eingewiesenen.
(3) Im übrigen wird das Benutzungsverhältnis beendet durch:
a. Ablauf der in der Einweisungsverfügung bestimmten Frist.
Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen
Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der
Räumung der Unterkunft.
b. Schriftliche Verfügung der Stadt Friedberg.
c. Tod des Benutzers. In diesem Fall endet das Benutzungsverhältnis
mit Ablauf des auf seinen Todestag folgenden Kalendermonats. Einer Aufhebung
des Benutzungsverhältnisses bedarf es in diesem Fall nicht.
§ 5 Um- und Ausquartierung, Aufhebung der Einweisung
(1)
Benutzer können in der Benutzung eingeschränkt
oder in Räume derselben oder einer anderen Obdachlosenunterkunft der Stadt
Friedberg um- oder ausquartiert werden.
Das Benutzungsrecht kann entzogen werden, wenn
a. Gründe
des öffentlichen Wohls vorliegen oder
b. der
Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die
Bestimmungen des § 6 verstoßen hat oder
c. sich
die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert oder erhöht hat oder die
Obdachlosenunterkunft nicht oder nicht von allen eingewiesenen Personen bezogen
wird oder
d. der
Benutzer für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der
jeweiligen monatlichen Benutzungsgebühr oder mit einem Gesamtbetrag, der eine
monatliche Benutzungsgebühr übersteigt, in Rückstand ist oder
e. der
Benutzer in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit
der Entrichtung der Benutzungsgebühren in Höhe eines Betrages in Rückstand
gekommen ist, der die Benutzungsgebühren für zwei Monate erreicht oder
f. der
Benutzer ohne ausreichende Begründung den Bezug einer angebotenen zumutbaren
Wohnung ablehnt oder
g. der
Benutzer ohne ausreichende Begründung nicht bei der Beschaffung einer Wohnung
mitwirkt, insbesondere, indem er keine zumutbare Arbeit aufnimmt.
(2) Die
Aufhebung des Benutzungsverhältnisses durch die Stadt Friedberg ist auch
möglich, wenn die Obdachlosenunterkunft nicht mehr in Anspruch genommen wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Benutzer trotz schriftlicher Aufforderung
ohne Begründung einer Anhörung durch die Stadt Friedberg nicht nachkommt.
§ 6 Benutzung der überlassen Räume und Hausrecht
(1)
Der Benutzer hat sich in der gesamten öffentlichen
Einrichtung stets so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt
werden.
(2)
Die Stadt Friedberg übt das Hausrecht
aus. Sie kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um
den Zweck der Obdachlosenunterkünfte zu erreichen bzw. zu gewährleisten.
(3)
Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen
nur von den eingewiesenen Personen und ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt
werden. Die zur Lagerung überlassenen Garagenabteile dienen ausschließlich der
Lagerung von Festbrennstoffen und Hausrat.
(4)
Der Benutzer ist verpflichtet, die ihm
zugewiesenen Räume und Gemeinschaftsanlagen samt dem überlassenen Zubehör
pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung
bedingten Abnutzung instand zuhalten und nach Beendigung des
Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn
übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen
und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.
(5) Veränderungen an
der zugewiesenen Unterkunft und Gemeinschaftsanlagen samt dem überlassenen
Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Friedberg vorgenommen
werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Friedberg
unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen
Unterkunft und den Gemeinschaftsanlagen zu unterrichten.
(6) Bauliche oder
sonstige Veränderungen, die der Benutzer ohne Zustimmung der Stadt Friedberg
vorgenommen hat, kann die Stadt
Friedberg auf seine Kosten beseitigen und den früheren Zustand wieder
herstellen lassen (Ersatzvornahme).
(7) Es ist insbesondere verboten
a.
in der Unterkunft
entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen, es sei denn, es
handelt sich um einen Besuch von kurzer Dauer tagsüber und ohne Übernachtung,
b.
die Unterkunft zu anderen
als zu Wohnzwecken zu benutzen,
c.
Schilder oder Transparente, ausgenommen
übliche Namensschilder, sowie Gegenstände in gemeinschaftlichen Räumen, in oder
an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder
aufzustellen,
d.
Schlüssel der Unterkunft
selbst nachzumachen oder Schließanlagen selbst zu tauschen,
e.
in der Unterkunft oder auf
dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein
Kraftfahrzeug abzustellen zu parken, zu reinigen oder instand zu setzen,
f.
Um-, An- und Einbauten sowie
Installationen oder sonstige bauliche Veränderungen in der Unterkunft ohne
Zustimmung der Stadt Friedberg vorzunehmen,
g.
fahrlässig
Feuer und offenes Licht zu gebrauchen,
h.
Säge-
und Hackarbeiten in der Obdachlosenunterkunft durchzuführen,
i.
Gegenstände
aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände sowie Fahr- und Motorräder,
Elektrogeräte, Sperrmüll oder Heizmaterial auf dem Flur, den Freiflächen oder
den Grünanlagen nicht nur vorübergehend abzustellen oder zu lagern,
j.
im
Bereich oder in der Obdachlosenunterkunft ein Tier ohne vorherige, jederzeit
widerrufliche, schriftliche Genehmigung der Stadt Friedberg zu halten,
k.
Ölöfen,
Elektroöfen und Elektroherde ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt
Friedberg aufzustellen oder anzuschließen,
l.
unnötig
Energie und Wasser zu verbrauchen,
m.
elektrische
Geräte mit Strom aus allgemein zugänglichen Steckdosen zu betreiben,
n.
Antennen
oder Satellitenschüsseln am Gebäude oder auf dem Grundstück der Notunterkunft
zu befestigen oder aufzustellen,
o.
Sicherheitseinrichtungen,
wie z.B. Rauchmelder, zu deaktivieren.
(8)
Ausnahmen von bestehenden
Verboten dieser Satzung können erteilt werden, wenn der Zweck der
Obdachloseneinrichtung nicht gefährdet wird und wenn der Benutzer eine
Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die
besonderen Benutzungen verursacht werden können, übernimmt und die Stadt
insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt. Die Erteilung einer
Ausnahme nach Absatz 8 kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen
erteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Zweckbestimmung der Unterkunft,
die Interessen der Haus- und Unterkunftsgemeinschaft sowie die Grundsätze einer
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. Die Erteilung dieser Ausnahme kann
widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder
Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt
werden.
(9)
Die Beauftragten der Stadt
Friedberg sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach
rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu
betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen
auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft zur Abwehr von Gefahren
insbesondere für das Leben, die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, zum
Schutz erheblicher Sachwerte oder zur Erledigung unaufschiebbarer
Reparaturarbeiten ohne Ankündigung jederzeit betreten werden.
Zu diesem Zweck wird die Stadt Friedberg einen Unterkunftsschlüssel
zurückbehalten.
(10)
Die Gemeinschaftsräume und
Sammelsanitäranlagen der Notunterkunft stehen allen eingewiesenen Personen zur
bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung.
(11)
Die Benutzer sind verpflichtet,
besondere Vorkommnisse, durch die die ordnungsgemäße Nutzung der Einrichtung
oder das geordnete Zusammenleben beeinträchtigt werden können, unverzüglich der
Stadt Friedberg anzuzeigen.
(12)
Auf Verlangen der Stadt
Friedberg hat der Benutzer vor dem Beginn des Bezugs der Notunterkunft beim
Vorliegen eines Verdachtes nachzuweisen, dass er nicht an einer
ansteckungsfähigen Krankheit leidet und er selbst und sein Hausrat frei von
krankheitserregenden oder hygienegefährdenden Lebewesen ist.
§ 7
Instandhaltung der Unterkünfte
(1)
Der Benutzer ist
verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und
Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2)
Zeigt sich ein wesentlicher
Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutz dieser oder des
Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der
Benutzer dies der Stadt Friedberg unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für
die Feststellung von Hygienemängeln.
(3)
Der Benutzer haftet für
Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und
Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere
Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden und die überlassene Unterkunft nur
unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet
der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die
sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und
Verunreinigungen für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde / Stadt auf
Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme).
(4)
Die in § 1 genannten
Unterkünfte einschließlich Lager- und Unterstellmöglichkeiten und
Hausgrundstücke sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Der Benutzer
ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Friedberg zu beseitigen.
(5)
Ausbesserungen, bauliche
Veränderungen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Unterkünfte einschließlich Lager- und Unterstellmöglichkeiten, zur Abwendung drohender Gefahren, sowie zu Beseitigung von
Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Stadt
Friedberg auch ohne Zustimmung der Benutzer vornehmen. Die Benutzer haben die
betreffenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Arbeiten zugänglich zu
halten. Sie dürfen die Ausführungen der Arbeiten nicht hindern und verzögern.
Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder
Schäden verhütet werden sollen.
§ 8 Räum- und Streupflicht
Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der
Verordnung der Stadt Friedberg über die Reinhaltung und Reinigung der
öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter.
Zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht haben sich die Benutzer über
die gemeinschaftliche Erfüllung ihrer Pflichten zu einigen. Haftung und Risiko
für die ordnungsgemäße Erfüllung der Räum- und Streupflicht treffen jeden der
beteiligten Benutzer als Gesamtschuldner.
§ 9 Hausordnung
(1) Die
Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme
verpflichtet.
(2) Zur
Aufrechterhaltung der Ordnung in der öffentlichen Einrichtung und zum Vollzug
dieser Benutzungssatzung kann die Stadt Friedberg eine Hausordnung erlassen, in
der weitere Verbote und Gebote enthalten sind und in der die Reinigung der
Gemeinschaftsanlagen und -räume näher bestimmt wird.
(3) Der
Benutzer ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten.
§ 10
Rückgabe der Unterkunft / Räumung
(1) Die Räume
der Obdachlosenunterkünfte sind termingemäß zu räumen und in sauberem Zustand
zu hinterlassen,
a. wenn das Benützungsverhältnis beendet worden ist
b. wenn eine Um- oder Ausquartierung angeordnet ist.
(2) Bei
Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft
einschließlich der überlassenen Lager- und Unterstellmöglichkeiten vollständig
geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle für die Nutzung erhaltenen Schlüssel sind
der Stadt Friedberg bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet
für alle Schäden, die der Stadt Friedberg oder einem Benutzungsnachfolger aus
der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(3) Einrichtungen,
mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss
dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Stadt Friedberg
kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen
Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes
Interesse an der Wegnahme hat.
(4) Wird
die Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt, so kann die Stadt Friedberg nach
Ablauf von drei Tagen anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und
Gefahr des Säumigen vorgenommen werden (Ersatzvornahme). Verzögert der
Benutzer die Abforderung seiner weggeschafften beweglichen Sachen, so kann die
Stadt Friedberg den Verkauf der Sachen – auch durch Versteigerung – und die
Hinterlegung des Erlöses anordnen. Wenn ein Verkauf nicht möglich ist, können
die Sachen vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in der Regel vor, wenn
drei Monate nach der Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert wurden.
§ 11 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die
Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die
von ihnen verursachten Schäden. Kommen Benutzer für verursachte Schäden nicht
auf, kann die Stadt Friedberg die unterlassene Handlung auf Kosten des
Schadenverursachers vornehmen.
(2) Die Haftung
der Stadt Friedberg, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den
Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst
gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Friedberg keine Haftung.
(3) Eine
Haftung der Stadt Friedberg für abhanden gekommene Gegenstände und für etwaige
Schäden an mitgebrachten Gegenständen, die im Eigentum der eingewiesenen
Personen bestehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 12 Personenmehrheit als Benutzer
(1) Wurde das
Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese
für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Gesamtschuldner für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in einer
rechtlichen Zweckgemeinschaft stehen.
(2) Erklärungen,
deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder
gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.
(3) Jeder
Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines
Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der
Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen
Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 13 Ersatzvornahme und Verwaltungszwang
(1) Die Stadt
Friedberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Räumt ein
Benutzer seine Unterkunft einschließlich dem zu Lagerzwecken überlassenen
Garagenabteil nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig
vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, so kann die
Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der Bestimmungen des
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Un-terkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses
durch schriftliche Verfügung (§ 4 Abs. 3).
III. Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der
Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbußen bis zu einer Höhe von mindestens
fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, höchstens 1.000 Euro
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften
dieser Satzung verstößt:
- Wer gegen die Verbote des § 6 Absatz 7 Buchst. a.
bis o. verstößt,
- Wer entgegen § 6 Absatz 9 den Beauftragten der
Stadt Friedberg den Zutritt verwehrt,
- Wer entgegen § 6 Absatz 11 der Anzeigepflicht
nicht nachkommt,
- Wer entgegen § 7 Absatz 2 der Mitteilungspflicht
nicht nachkommt,
- Wer
entgegen § 10 Absatz 2 die Unterkunft einschließlich der überlassenen
Lager- und Unterstellmöglichkeiten nicht vollständig räumt und besenrein
übergibt.
IV. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
§ 16 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
Für die Benutzung der in den
Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren nach der
Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt
Friedberg erhoben.
V. Schlussbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Friedberg, den ……..
………………………………
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister