Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Stadtrat beschließt nachfolgende Neufassung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Friedberg (Obdachlosenunterkunftssatzung):

 

 

Satzung
für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Friedberg (Obdachlosenunterkunftssatzung)

 

vom __.__.2011

 

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) folgende Satzung:

I. Rechtsform, Anwendungsbereich und Zweckbestimmung der Obdachlosenunterkünfte

§ 1 Rechtsform / Anwendungsbereich

(1)   Die städtische Notunterkunft Birkenau 12 und die weiteren von der Stadt Friedberg zur Unterbringung von Obdachlosen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume (Obdachlosenunterkünfte) sind öffentliche Einrichtungen. Als Obdachlosenunterkünfte gelten dabei auch die Unterkünfte für anerkannte oder rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende. Obdachlosenunterkünfte dienen der Aufnahme und i.d.R. der vorübergehenden
Unterbringung von Personen, die im Stadtgebiet Friedberg obdachlos sind, die unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind oder die sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. Nicht von Obdachlosigkeit bedroht ist, wer ein Mietverhältnis aus eige­nem Bestreben beendet oder seinen Wohnraum freiwillig aufgibt (freiwillige Obdachlosigkeit).

(2)   Die städtischen Obdachlosenunterkünfte sind keine Einrichtung für Nichtsesshafte.

(3)   Das Finanzreferat der Stadt Friedberg verwaltet die Obdachlosenunterkünfte und überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung.

§ 2 Zweckbestimmung

Obdachlosenunterkünfte sind Notunterkünfte. Sie sollen ein Wohnen ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Den Benutzern soll bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse geholfen wer­den; hierbei müssen sie nach Kräften selbst mitwirken, insbesondere durch die zumutbare Weiterfüh­rung oder Aufnahme einer Beschäftigung oder die Annahme einer Arbeitsgelegenheit.

II. Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte

§ 3 Benutzungsverhältnis

(1)     Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die    Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft, auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und          Größe oder Aufnahme in eine Einzel- oder Gemeinschaftsunterkunft besteht nicht.

(2)     Obdachlosenunterkünfte oder Räume in Obdachlosenunterkünften dürfen nur von Personen be­-        nutzt werden, deren Einweisung die Stadt Friedberg verfügt hat (Benutzer).
  Ein Anspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

(3)     Das Benutzungsverhältnis für Räume in der Ob­dachlosenunterkunft wird durch mündliche oder          schriftliche Einweisung begründet.

(4)     Die Aufnahme kann befristet oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und Bedingungen        erfolgen. Insbesondere kann zur Auflage gemacht werden, dass Notunterkunftsräume innerhalb             einer bestimmten Frist zu beziehen oder zu räumen sind.

(5)     In Räumen einer Notunterkunftseinheit (ein oder mehrere zusammengehörende, nach außen   abgeschlossene Unterkunftsräume) können ein oder mehrere Benutzer aufgenommen werden.

(6)     Auf Verlangen ist der Stadt Friedberg Auskunft über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu erteilen und der entsprechend Nachweis vorzulegen. Veränderungen im Familienstand, insbesondere durch Geburt oder Todesfall, sind der Stadt Fried­berg unverzüglich anzuzeigen.

(7)     Soweit gesetzlich zulässig, sind Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, an die Stadt Friedberg abzutreten.

§ 4 Beginn und Ende der Nutzung

(1)     Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer aufgrund entsprechender Einweisungsverfügung die Unterkunft bezieht.

(2)     Der Benutzer kann die Nutzung der zugewiesenen Unterkunft nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an die Stadt Friedberg jederzeit beenden. Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt in diesem Fall durch den Verzicht in Form der Rückgabe der Unterkunft durch den Eingewiesenen.

(3)     Im übrigen wird das Benutzungsverhältnis beendet durch:

a.   Ablauf der in der Einweisungsverfügung bestimmten Frist. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.

b.   Schriftliche Verfügung der Stadt Friedberg.

c.   Tod des Benutzers. In diesem Fall endet das Benutzungsver­hältnis mit Ablauf des auf seinen Todestag folgenden Kalendermonats. Einer Aufhebung des Benutzungsverhältnisses bedarf es in diesem Fall nicht.


§ 5 Um- und Ausquartierung, Aufhebung der Einweisung

(1)     Benutzer können in der Benutzung einge­schränkt oder in Räume derselben oder einer anderen Obdachlosenunterkunft der Stadt Friedberg um- oder aus­quartiert werden.
Das Benutzungsrecht kann entzogen werden, wenn

a.   Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen oder

b.   der Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen des § 6 verstoßen hat oder

c.   sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert oder erhöht hat oder die Obdachlosenunterkunft nicht oder nicht von allen eingewiesenen Personen bezogen wird oder

d.   der Benutzer für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen Be­nutzungsgebühr oder mit einem Gesamtbetrag, der eine monatliche Benutzungsgebühr übersteigt, in Rückstand ist oder

e.   der Benutzer in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Benutzungsgebühren in Höhe eines Betrages in Rückstand gekommen ist, der die Benut­zungsgebühren für zwei Monate erreicht oder

f.    der Benutzer ohne ausreichende Begründung den Bezug einer angebotenen zumutbaren Wohnung ablehnt oder

g.   der Benutzer ohne ausreichende Begründung nicht bei der Beschaffung einer Wohnung mitwirkt, insbesondere, indem er keine zumutbare Arbeit aufnimmt.

(2)     Die Aufhebung des Benutzungsverhältnisses durch die Stadt Friedberg ist auch möglich, wenn die Obdachlosenunterkunft nicht mehr in Anspruch genommen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Benutzer trotz schrift­licher Aufforderung ohne Begründung einer Anhörung durch die Stadt Friedberg nicht nachkommt.

 

§ 6 Benutzung der überlassen Räume und Hausrecht

 

(1)     Der Benutzer hat sich in der gesamten öffentlichen Einrichtung stets so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.

(2)     Die Stadt Friedberg übt das Hausrecht aus. Sie kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um den Zweck der Obdachlosenunterkünfte zu erreichen bzw. zu gewährleisten.

(3)     Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt werden. Die zur Lagerung überlassenen Garagenabteile dienen ausschließlich der Lagerung von Festbrennstoffen und Hausrat.

(4)     Der Benutzer ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume und Gemeinschaftsanlagen samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zuhalten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.

(5)     Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und Gemeinschaftsanlagen samt dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Friedberg vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Friedberg unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft und den Gemeinschaftsanlagen zu unterrichten.

(6)     Bauliche oder sonstige Veränderungen, die der Benutzer ohne Zustimmung der Stadt Friedberg vorgenommen hat,  kann die Stadt Friedberg auf seine Kosten beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme).

(7)     Es ist insbesondere verboten

a.   in der Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen, es sei denn, es handelt sich um einen Besuch von kurzer Dauer tagsüber und ohne Übernachtung,

b.   die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen,

c.   Schilder oder Transparente, ausgenommen übliche Namensschilder, sowie Gegenstände in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder aufzustellen,

d.   Schlüssel der Unterkunft selbst nachzumachen oder Schließanlagen selbst zu tauschen,

e.   in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abzustellen zu parken, zu reinigen oder instand zu setzen,

f.    Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder sonstige bauliche Veränderungen in der Unterkunft ohne Zustimmung der Stadt Friedberg vorzunehmen,

g.   fahrlässig Feuer und offenes Licht zu gebrauchen,

h.   Säge- und Hackarbeiten in der Obdachlosenunterkunft durchzuführen,

i.    Gegenstände aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände sowie Fahr- und Motorräder, Elektrogeräte, Sperrmüll oder Heizmaterial auf dem Flur, den Freiflächen oder den Grünanlagen nicht nur vorübergehend abzustellen oder zu lagern,

j.    im Bereich oder in der Obdachlosenunterkunft ein Tier ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung der Stadt Friedberg zu halten,

k.   Ölöfen, Elektroöfen und Elektroherde ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt Friedberg aufzustellen oder anzuschließen,

l.    unnötig Energie und Wasser zu verbrauchen,

m.  elektrische Geräte mit Strom aus allgemein zugänglichen Steckdosen zu betreiben,

n.   Antennen oder Satellitenschüsseln am Gebäude oder auf dem Grundstück der Notunterkunft zu befestigen oder aufzustellen,

o.   Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Rauchmelder, zu deaktivieren.

(8)     Ausnahmen von bestehenden Verboten dieser Satzung können erteilt werden, wenn der Zweck der Obdachloseneinrichtung nicht gefährdet wird und wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen verursacht werden können, übernimmt und die Stadt insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt. Die Erteilung einer Ausnahme nach Absatz 8 kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen erteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Unterkunftsgemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. Die Erteilung dieser Ausnahme kann widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

(9)     Die Beauftragten der Stadt Friedberg sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft zur Abwehr von Gefahren insbesondere für das Leben, die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, zum Schutz erheblicher Sachwerte oder zur Erledigung unaufschiebbarer Reparaturarbeiten ohne Ankündigung jederzeit betreten werden.
Zu diesem Zweck wird die Stadt Friedberg einen Unterkunftsschlüssel zurückbehalten.

(10)  Die Gemeinschaftsräume und Sammelsanitäranlagen der Notunterkunft stehen allen eingewiesenen Personen zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung.

(11)  Die Benutzer sind verpflichtet, besondere Vorkommnisse, durch die die ordnungsgemäße Nutzung der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben beeinträchtigt werden können, unverzüglich der Stadt Friedberg anzuzeigen.

(12)  Auf Verlangen der Stadt Friedberg hat der Benutzer vor dem Beginn des Bezugs der Notunterkunft beim Vorliegen eines Verdachtes nachzuweisen, dass er nicht an einer ansteckungsfähigen Krankheit leidet und er selbst und sein Hausrat frei von krankheitserregenden oder hygienegefährdenden Lebewesen ist.


§ 7 Instandhaltung der Unterkünfte

 

(1)     Der Benutzer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2)     Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutz dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt Friedberg unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Feststellung von Hygienemängeln.

(3)     Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden und die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde / Stadt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

(4)     Die in § 1 genannten Unterkünfte einschließlich Lager- und Unterstellmöglichkeiten und Hausgrundstücke sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Friedberg  zu beseitigen.

(5)     Ausbesserungen, bauliche Veränderungen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Unterkünfte einschließlich Lager- und Unterstellmöglichkeiten, zur Abwendung drohender Gefahren, sowie zu Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Stadt Friedberg auch ohne Zu­stimmung der Benutzer vornehmen. Die Benutzer haben die betreffenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Arbeiten zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführungen der Arbeiten nicht hindern und verzögern. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet werden sollen.

§ 8 Räum- und Streupflicht

 

Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der Verordnung der Stadt Friedberg über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter.

Zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht haben sich die Benutzer über die gemeinschaftliche Erfüllung ihrer Pflichten zu einigen. Haftung und Risiko für die ordnungsgemäße Erfüllung der Räum- und Streupflicht treffen jeden der beteiligten Benutzer als Gesamtschuldner.


§ 9 Hausordnung

 

(1)     Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2)     Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der öffentlichen Einrichtung und zum Vollzug dieser Benutzungssatzung kann die Stadt Friedberg eine Hausordnung erlassen, in der weitere Verbote und Gebote enthalten sind und in der die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume näher bestimmt wird.

(3)     Der Benutzer ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten.

 

§ 10 Rückgabe der Unterkunft / Räumung

 

(1)     Die Räume der Obdachlosenunterkünfte sind termingemäß zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen,

a.   wenn das Benützungsverhältnis beendet worden ist

b.   wenn eine Um- oder Ausquartierung angeordnet ist.

(2)     Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft einschließlich der überlassenen Lager- und Unterstellmöglichkeiten vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben. Alle für die Nutzung erhaltenen Schlüssel sind der Stadt Friedberg bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Friedberg oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(3)     Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Stadt Friedberg kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

(4)     Wird die Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt, so kann die Stadt Friedberg nach Ablauf von drei Tagen anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vorge­nommen werden (Ersatzvornahme). Verzögert der Benutzer die Abforderung seiner weggeschaff­ten beweglichen Sachen, so kann die Stadt Friedberg den Verkauf der Sachen – auch durch Ver­steigerung – und die Hinterlegung des Erlöses anordnen. Wenn ein Verkauf nicht möglich ist, kön­nen die Sachen vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in der Regel vor, wenn drei Monate nach der Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert wurden.


§ 11 Haftung und Haftungsausschluss

 

(1)     Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. Kommen Benutzer für verursachte Schäden nicht auf, kann die Stadt Friedberg die unterlassene Handlung auf Kosten des Schadenverursachers vornehmen.

(2)     Die Haftung der Stadt Friedberg, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Friedberg keine Haftung.

(3)     Eine Haftung der Stadt Friedberg für abhanden gekommene Gegenstände und für etwaige Schäden an mitgebrachten Gegenständen, die im Eigentum der eingewiesenen Personen bestehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 12 Personenmehrheit als Benutzer

(1)     Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner. Dies gilt jedoch nur, soweit die Gesamtschuldner für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stehen.

(2)     Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

(3)     Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

 

§ 13 Ersatzvornahme und Verwaltungszwang

(1)     Die Stadt Friedberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

 

(2)     Räumt ein Benutzer seine Unterkunft einschließlich dem zu Lagerzwecken überlassenen Garagenabteil nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG)  vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Un-terkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 4 Abs. 3).

III. Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbußen bis zu einer Höhe von mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, höchstens 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Vorschriften dieser Satzung verstößt:

  1. Wer gegen die Verbote des § 6 Absatz 7 Buchst. a. bis o. verstößt,
  2. Wer entgegen § 6 Absatz 9 den Beauftragten der Stadt Friedberg den Zutritt verwehrt,
  3. Wer entgegen § 6 Absatz 11 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
  4. Wer entgegen § 7 Absatz 2 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
  5. Wer entgegen § 10 Absatz 2 die Unterkunft einschließlich der überlassenen Lager- und Unterstellmöglichkeiten nicht vollständig räumt und besenrein übergibt.

 

IV. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte

 

§ 16 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

 

Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Friedberg erhoben.

 

 

V. Schlussbestimmungen

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ausgefertigt:

 

Friedberg, den ……..

 

………………………………

Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           29

Nein:                                          2

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              31