Sitzung: 17.11.2011 Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
A-1) Landratsamt
Aichach-Friedberg/03.11.2011
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom
03.11.2011 wird zur Kenntnis genommen.
Wasserrecht
Die Hinweise werden in die Begründung eingearbeitet.
Staatliches Abfallrecht
Die Hinweise werden in die Begründung eingearbeitet.
Immissionsschutz
Die Flächenveränderungen sind im Bebauungsplan darzulegen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen knapp 1.400 m² mehr gewerbliche Bauflächen. Diese bedeuten zwar ein zusätzliches Lärmkontingent, das jedoch aufgrund einer Prognoseberechnung aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde vernachlässigt werden kann. Es sind damit weder Änderungen der Planung noch eine Anpassung des Schallgutachtens erforderlich.
A-2) LEW
Netzservice GmbH/27.10.2011
Die Stellungnahme der Lechwerke vom 27.10.2011 sowie die Lage der Kabeltrassen werden zur Kenntnis genommen. Diese liegen im Straßenbereich oder soweit es private Anschlüsse sind innerhalb der privaten gewerblichen Grundstücke. Die Lage und der Schutzbereich sind daher von den Bauherren in Eigenverantwortung zu beachten. Eine Übernahme in den Bebauungsplan erübrigt sich deshalb.
A-3) Stadt
Augsburg, Stadtplanungsamt/10.10.2011
Die Stellungnahme der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt vom 10.10.2011 wird zur Kenntnis genommen.
A-4) Deutsche
Telekom Netzproduktion GmbH/07.10.2011
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH vom 07.10.2011 wird zur Kenntnis genommen.
A-5) Bund
Naturschutz/09.10.2011
Die Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 09.10.2011 wird zur Kenntnis genommen. Sämtliche grünordnerischen Festsetzungen inkl. der Nord-Süd-Schneisen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die wünschenswerten großflächigen Grünflächen mit Erholungsfunktion müssen sich auf eben diese öffentlichen Grünstreifen beschränken, die seitens der Stadt aufgrund des derzeitigen Erschließungs- und Ausbauzustands noch nicht vollständig fertig gestellt wurden. Ziel ist es, diese fehlenden Grünstrukturen zeitnah herzustellen. Auf den privaten gewerblichen Flächen muss auf die festgesetzten grünordnerischen Erfordernisse zurückgegriffen werden, deren gestalterische Umsetzung von den Bauherren abhängt. Die Zulassung einer 50%-igen Überfahrbarkeit der privaten Grünflächen im Süden verringert nicht die notwendige Größe der Grünflächen im Eigentumsbereich der Grundstücke. Eine Festlegung auf Schotterrasen oder Rasenpflaster scheidet aufgrund der notwendigen Überfahrbarkeit mit ggf. auch Schwerlastverkehr aus.