Beschluss: geändert beschlossen

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/07.09.2011

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 07.09.2011

wird zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht werden. Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde wurde keine Stellungnahme abgegeben, womit offenbar auch keine Einwände gegen die Festsetzungen bestehen.

 

 

B-1) Wolfgang und Susanne Bernhard, Christine Ebner und Rafael Ulbrich/27.08.2011

Die Stellungnahme der Eheleute Bernhard vom 27.08.2011 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Oskar-von-Miller-Straße ist eine Wohnstraße mit einer Breite von 5 m, die rein der Erschließung der dort vorhandenen Wohngebäude dient. In Straßen ohne direkte Parkregelungen ist Parken nur dort und nur in der Weise erlaubt, dass der Durchgangsverkehr weiterhin möglich ist. Der abgesenkte Bordstein stellt im Übrigen keinen Fußweg dar, sondern einen Seitenstreifen der verkehrsrechtlich sogar zum Parken zu verwenden ist. Durch die mögliche Neubebauung von 5 Wohnhäusern entlang der Nordseite der Oskar-von-Miller-Straße wird die verkehrliche Situation nochmals deutlich verschärft. Die Anzahl der Fahrzeuge und Fahrzeugbewegungen wird zunehmen und die Parkmöglichkeiten im Straßenbereich werden durch zusätzliche Grundstückszufahrten weiter eingeschränkt. Auch wenn für Neubauten jeweils 2 Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden müssen, wird der Parkdruck auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfahrungsgemäß zunehmen.

Trotzdem soll auf den vorhandenen großen Grundstücken eine weitere Bebauung zugelassen werden. Dies schon aus dem Gebot zum sparsamen Umgang von Grund und Boden.

Aus diesem Grund wird die Verwaltung beauftragt, in einem weiteren Verfahrensschritt festzusetzen, dass für die möglichen Hinterliegerbebauungen auf den Grundstücken FlNrn. 2570/4, 2557/8, 2456/2 und 2456/4 die Erschließung nur von der Fürstenfelder Straße aus erfolgen darf. Damit kann zwar nicht jegliches Parken dieser Grundstücksnutzer im Bereich der Oskar-von-Miller-Straße verhindert werden, die Haupterschließung ist jedoch eindeutig von Norden her geregelt.

Für das Grundstück FlNr. 2456/8 kann eine Erschließung von Süden aufgrund des in diesem Bereich breiteren Straßenraums verbleiben.

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der neuen Planung eine erneute beschränkte öffentliche Auslegung durchzuführen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind dem Planungs- und Umweltausschuss anschließend zur weiteren Beschlussfassung vorzulegen.

Im Unterschied zum Grundstück FlNr. 2456/4 sind die Grundstücke FlNrn. 2570/5 und /7 insbesondere aufgrund des Grundstückszuschnitts im Westen bzw. Südwesten tatsächlich nicht bebaubar.

 

Die Verkehrs- und Geschwindigkeitsregelung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern eine verkehrsrechtliche Entscheidung. Um einen verkehrsberuhigten Bereich zu errichten, ist eine entsprechende bauliche Gestaltung des Straßenraums notwendig. Dies konnte in der Fürstenfelder Straße u.a. durch Aufstellen von Pflanzkübeln und Errichtung beidseitiger Stellplätze und der damit einhergehenden Verschwenkung der Fahrbahn realisiert werden um die Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren. Da aufgrund der geringen Fahrbahnbreite der Oskar-von-Miller-Straße solche baulichen Maßnahmen nicht umsetzbar sind, kann hier kein verkehrsberuhigter Bereich hergestellt werden.

 

 

B-2) Silvia Gharachi und Bernd Hartlieb, vertr. d. RAin Dr. Christine Reiner/09.09.2011

Die namens Frau Silvia Gharachi und Herrn Bernd Hartlieb abgegebene Stellungnahme der Rechtsanwältin Dr. Christine Reiner vom 09.09.2011 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Oskar-von-Miller-Straße ist eine Wohnstraße mit einer Breite von 5 m, die rein der Erschließung der dort vorhandenen Wohngebäude dient. Sonstiger Verkehr wird durch diese Straße nicht geführt. Bei der vorhandenen Bebauung handelt es sich um Ein- und Zweifamilienhäuser, wie sie auch im jetzigen Bebauungsplan festgesetzt sind. Von einer Überlastung der Straße wegen des Verkehrsaufkommens kann daher keine Rede sein.

Trotzdem wird durch die mögliche Neubebauung von 5 Wohnhäusern entlang der Nordseite der Oskar-von-Miller-Straße die verkehrliche Situation im engen Straßenraum nochmals deutlich verschärft. Die Anzahl der Fahrzeuge und Fahrzeugbewegungen wird zunehmen und die Parkmöglichkeiten im Straßenbereich werden durch zusätzliche Grundstückszufahrten weiter eingeschränkt. Auch wenn für Neubauten jeweils 2 Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden müssen, wird der Parkdruck auf der öffentlichen Verkehrsfläche erfahrungsgemäß zunehmen.

Trotzdem soll auf den vorhandenen großen Grundstücken eine weitere Bebauung zugelassen werden. Dies schon aus dem Gebot zum sparsamen Umgang von Grund und Boden.

Aus diesem Grund wird die Verwaltung beauftragt, in einem weiteren Verfahrensschritt festzusetzen, dass für die möglichen Hinterliegerbebauungen auf den Grundstücken FlNrn. 2570/4, 2557/8, 2456/2 und 2456/4 die Erschließung nur von der Fürstenfelder Straße aus erfolgen darf. Damit kann zwar nicht jegliches Parken dieser Grundstücksnutzer im Bereich der Oskar-von-Miller-Straße verhindert werden, die Haupterschließung ist jedoch eindeutig von Norden her geregelt.

Für das Grundstück FlNr. 2456/8 kann eine Erschließung von Süden aufgrund des in diesem Bereich breiteren Straßenraums verbleiben.

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der neuen Planung eine erneute beschränkte öffentliche Auslegung durchzuführen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind dem Planungs- und Umweltausschuss anschließend zur weiteren Beschlussfassung vorzulegen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           13

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              13

     

Abwesend:

StR Büchler                                        vertreten durch StR Güntner

FrV Kleist                                            vertreten durch StR Schrall

Dritter Bürgermeister Losinger           vertreten durch StR Gürtler