Beschluss: ungeändert beschlossen

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/22.12.2011
Es wird festgestellt, dass das Landratsamt Aichach-Friedberg in seiner Stellungnahme vom 22.12.2011 keine Bedenken vorbringt.

A-2) Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Thierhaupten/19.12.2011

Es wird festgestellt, dass das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Thierhaupten in seiner Stellungnahme vom 19.12.2011 keine Bedenken vorbringt.

 

B-1) Thomas und Herbert Weil/12.01.2012

Die Stellungnahme der Herren Weil vom 12.01.2012 wird zur Kenntnis genommen.

Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, weshalb das Schreiben vom 06.06.2011 auch als solche Stellungnahme zu werten war. Gleiches gilt für das nun vorliegende Schreiben vom 12.01.2012, welches im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen ist. Während dieser öffentlichen Auslegung besteht nach § 4 Abs. 2 BauGB wiederum die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben, die seitens der Stadt Friedberg zu bewerten und abzuwägen sind. Das Schreiben vom 12.01.2012 stellt eine solche Stellungnahme dar.

Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht für mögliche Schäden von Bäumen nahe der Grundstücksgrenze besteht unabhängig von der konkreten Nutzung auf dem Nachbargrundstück und ist damit bereits heute gegeben. Dass die Gefahr von Schäden am Rande einer Erschließungsstraße erhöht ist, ist zwar nicht zu bestreiten, einen Haftungsausschluss durch die Stadt Friedberg kann dies jedoch nicht begründen.

Die Verteilung der Grünflächen und der Stellplätze erfolgte aufgrund der Konzeption des Straßenbildes. Im westlichen Einmündungsbereich und im östlichen Wendebereich ist die Anlage von Stellplätzen nicht möglich, die restlichen Stellplätze verteilen sich mit dazwischen liegenden Eingrünungen im restlichen Bereich. Zwar kam es zu gewissen Anpassungen des Straßenbereichs, das Grundkonzept mit der Lage der Stellplätze wird jedoch auch weiterhin aufrecht erhalten. Das entlang des Grundstücks der Familie Weil vier Stellplätze liegen, liegt entgegen deren Meinung sehr wohl mit darin, dass es sich mit 34,5 m um das breiteste der im Norden vorhandenen Grundstücke handelt. Die Anlage von 4 Stellplätzen, die zudem 2 m von der Grundstücksgrenze abgerückt werden, stellt auch keine übermäßige Belastung des Nachbargrundstücks dar. Gleiches gilt für die daran anschließende Straße, die als Stichstraße lediglich der Erschließung von 10 neuen Wohngebäuden dient. Die Planung wird daher beibehalten. Rechtsmittel bestehen nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes durch öffentliche Bekanntmachung mittels Erhebung einer Normenkontrollklage vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           12

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              13

     

 

Abwesend:

StR Büchler                                       vertreten durch StR Güntner