Sitzung: 10.05.2012 Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
A-1). Landratsamt
Aichach-Friedberg/16.04.2012
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 16.04.2012 wird zur Kenntnis genommen.
Naturschutz
In der Zwischenzeit haben weitere Gespräche bezüglich der
Ausgleichsflächen mit der Unteren Naturschutzbehörde stattgefunden. Nach
Diskussion verschiedener potentieller Ausgleichsflächen sollen die Eingriffe
auf Teilflächen der Flurstücke 1590 und 1585 umgesetzt werden. Als Kompensation
für den entstehenden Eingriff in Natur und Landschaft sind insgesamt 6.615,6 m²
als Ausgleich bereitzustellen.
Die Sicherung der
Ausgleichsflächen wird über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der
Stadt Friedberg und dem Landratsamt geregelt. Außerdem sind die
Ausgleichsflächen über die Eintragung einer Dienstbarkeit sicherzustellen. Die dingliche
Sicherung der Ausgleichsflächen ist vorzulegen.
Staatliches Abfallrecht
Der Hinweis wird in der Begründung berücksichtigt.
A-2) Bayer. Landesamt für
Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten/20.03.2012
Die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten vom 20.03.2012 wird zur Kenntnis genommen. Der Bauherr wird die notwendige Arbeiten im Rahmen der Bauausführung durch eine Fachfirma durchführen lassen und dies rechtzeitig mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege abstimmen.
A-3) Autobahndirektion
Südbayern/21.03.2012
Die Stellungnahme der Autobahndirektion Südbayern vom 21.03.2012 wird
zur Kenntnis genommen.
A-4) Bayer.
Bauernverband/12.04.2012
Die Stellungnahme des Bayer. Bauernverbandes vom 12.04.2012 wird zur Kenntnis genommen.
Es ist nicht
vorgesehen, die Einzäunung auf die Grundstücksgrenze zu setzen. Die
Gehölzpflanzungen im Übergangsbereich der Grünflächen zur Sondergebietsfläche
sollen aus naturschutzfachlichen Gründen nicht dauerhaft eingezäunt werden.
Demzufolge wird die Einfriedung nicht auf der Grundstücksgrenze errichtet
sondern kommt abgerückt von dieser im Übergangsbereich zwischen Sondergebiet
und Grünflächen zu Liegen. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen
Nutzung der benachbarten Ackerflächen kann deshalb nicht erkannt werden.
Darüber hinaus
sind die Nutzer der Grundstücke verpflichtet, die Grundstücksgrenzen
einzuhalten. Dies gilt gleichfalls für die Betreiber der Anlage als auf für die
Bewirtschafter der angrenzenden Ackerflächen.