Sitzung: 10.05.2012 Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/07.09.2011 und 30.03.2012
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 07.09.2011 wird zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz
Aufgrund der Stellungnahme vom 07.09.2011 wurde der Landkreis gebeten, die schalltechnische Untersuchung und ggf. die Inhalt des Bebauungsplanes zu prüfen und entsprechend anzupassen. Mit dem geänderten Gutachten vom 15.02.2012 und den darin enthaltenen Änderung besteht aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der neuerlichen Stellungnahme vom 30.03.2012 Einverständnis.
Zur Umsetzung der immissionsfachlichen Erfordernisse wird die Verwaltung beauftragt, für die beiden Häuser festzusetzen, dass die Garagen im südwestlichen Grundstücksbereich errichtet werden müssen und zwischen Wohnhaus und Garage eine Lärmschutzwand mit mindestens 2,30 m Höhe errichtet werden muss. Für das östliche Haus 2 wird festgesetzt, dass diese Erfordernisse ausnahmsweise entfallen können, sofern Haus 1 bereits vollständig errichtet ist.
A-2) Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH/30.08.2011
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH vom 30.08.2011 wird zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass keine Einwendungen vorgebracht werden.
B-1) Anja und Ulrich Hein/26.08.2011
Die Stellungnahme der Eheleute Hein vom 26.08.2011 wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 07.09.2011 bestätigt, dass die bisherigen Festsetzungen auch die östlich gelegnen Grundstücke nicht ausreichend schützen. Aufgrund der geänderten schalltechnischen Untersuchung vom 15.02.2012 und den darin enthaltenen Änderung besteht aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der neuerlichen Stellungnahme vom 30.03.2012 Einverständnis.
Zur Umsetzung der immissionsfachlichen Erfordernisse wird die Verwaltung beauftragt, für die beiden Häuser festzusetzen, dass die Garagen im südwestlichen Grundstücksbereich errichtet werden müssen und zwischen Wohnhaus und Garage eine Lärmschutzwand mit mindestens 2,30 m Höhe errichtet werden muss. Für das östliche Haus 2 wird festgesetzt, dass diese Erfordernisse ausnahmsweise entfallen können, sofern Haus 1 bereits vollständig errichtet ist.