Sitzung: 15.11.2012 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 28
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund des Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten
für Amtshandlungen
im eigenen Wirkungskreis der Stadt Friedberg
-KOSTENSATZUNG-
Vom…………..
§ 1
Die Stadt Friedberg erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die
sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren
und Auslagen).
§ 2
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem
Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser
Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind,
wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren
Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt
die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.
§ 3
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Satzung vom 22. Dezember 1999 und deren Anlage außer Kraft.
Friedberg, den --. November 2012
STADT FRIEDBERG
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister
Kommunales Kostenverzeichnis
(KommKV)
Tarifgruppe |
Tarifnummer |
Gegenstand |
Gebühr
in EURO (€) |
0 |
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ALLGEMEINE VERWALTUNG |
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00 |
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Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen
01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor. |
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000 |
Anordnung für den Einzelfall |
15
bis 600 € |
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001 |
Beglaubigungen: [1] Beglaubigungen von
Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden[2]
Urkunden 1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien
und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind 2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien
und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind. |
0,75
€ je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen
Gebühr, mindestens 5 € 5
€ im Einzelfall Werden
mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die
Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden. |
00 |
002 |
Bescheinigungen: 1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich
absetzbare Spenden 2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung |
kostenfrei
(vgl. Bek. v. 02.08.2000, AIIMBI S. 571) 5
bis 75 € |
00 |
003 |
Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Einsicht in Akten und Bücher,
soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die
Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre
vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften,
Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte
Schriftstücke oder Pläne. |
0,75
€ je Akte oder Buch, mindestens 5 € Für
Hausakteneinsicht: Berechnung
nach tatsächlichem Zeitaufwand, mindestens 7,50 € |
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004 |
Fristverlängerungen: 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen
Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung , Erlaubnis oder
Bewilligung erforderlich machen würde. 2. Fristverlängerung in anderen Fällen |
10
– 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen
Gebühr, mindestens 5 € 5
bis 60 € |
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005 |
Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift |
10-50
% der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist die Erteilung
der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene
Seite, mindestens 15 €. |
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006 |
Niederschriften: |
7,50
bis 75 € für
jede angefangene Stunde |
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007 |
Schreibauslagen: (Kopien bzw. weitere
Ausfertigungen) Fertigung von Kopien bzw.
weiteren Ausfertigungen auf Verlangen Dritter |
Je
Seite: in
schwarz/weiß: DIN A4 0,50 € DIN A3 0,75 € in Farbe: DIN A4 0,75
€ DIN A3 1,00
€ Plansatz/ Plankopie 15,00 € |
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Besondere Amtshandlungen |
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02 |
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HAUPTVERWALTUNG |
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020 |
Kommunalgesetze |
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1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen
(Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LKrO, Art. 3 Abs. 3 BezO) 2.
Amtshandlungen
bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO,
Art. 12a LKrO) |
10
bis 2.500 €, soweit nicht kostenfrei kostenfrei
(in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG) |
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021 |
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren |
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1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit
sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung,
Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32,
35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete
Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch
betreffen (Art. 21 VwZVG) 4.0 bei Geldansprüchen 4.1 sonst |
12,50
bis 150 € 50
bis 2.500 € 1
Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 3 Abgabenordnung (AO 1977) 20,-
€ 50
% der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 3 AO 1977, mindestens 10 € 12,50
bis 200 € |
03 |
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FINANZVERWALTUNG |
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030 |
Mitteilung von
Besteuerungsgrundlagen |
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031 |
Anmahnung rückständiger
Beträge[3] bei offenen Forderungen bis 250 € bis 500 € bis 2.500 € bis 5.000 € über 5.000 € |
2,55 € 5,10 € 7,65 € 10,20 € 15,30 € |
1 |
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ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND
ORDNUNG |
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11 |
|
Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des
LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)
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|
110 |
Erteilung einer Erlaubnis
oder Ausnahmebewilligung |
15
bis 1.250 € |
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111 |
Nachträgliche Auflagen,
Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung |
15
bis 600 € |
12 |
|
Feuerbeschau |
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120 |
Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der
Verordnung über die Feuerbeschau – FBV - ) 1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt
werden 2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 15
bis 1.100 € |
|
121 |
Übertragung der Durchführung
der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art.
15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV) |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
|
122 |
Anordnung zur Beseitigung von
Mängeln (§ 6 FBV) |
15
bis 1.100 € |
6 |
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BAU- UND WOHNUNGSWESEN; VERKEHR
|
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61 |
|
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) |
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610 |
Ausübung des Vorkaufrechts (§
28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB) |
Kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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611 |
Herabsetzung des
Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB) |
Kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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612 |
Gebote nach §§ 176 bis 179
BauGB |
Kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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613 |
Erteilung einer Genehmigung
nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung |
15
bis 1.000 € |
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614 |
Versagung einer Genehmigung
nach §§ 172 ff. BauGB |
kostenfrei
|
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615 |
Bestätigung der Gemeinde,
dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG |
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616 |
Erklärung vor Ablauf der
Monatsfrist, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (Art 58
Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BayBO) |
50
bis 200 € |
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617 |
Erteilung eines
Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB) |
15
bis 35 € |
62 |
|
Zweckentfremdung von Wohnraum |
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620 |
Genehmigung nach Art. 3 des
Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum |
50
bis 2.500 € |
63 |
|
Vollzug der Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) |
|
|
630 |
Erlaubnis für Sondernutzungen
an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG) |
10
bis 150 € |
|
631 |
Anordnung nach Art. 18a Abs.
1 Satz 1 Bay-StrWG |
10
bis 600 € |
|
632 |
Ersatzvornahme nach Art. 18a
Abs. 1 Satz 2 BayStrWG |
50
bis 2.500 € |
|
633 |
Bescheid über die Umlegung
des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die
Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) |
kostenfrei
nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG |
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634 |
Auskünfte aus dem Verzeichnis
von Leitungen Dritter, die nicht selbst Spartenträger sind („Privatleitungen“) |
5
bis 100 € |
67 |
|
Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung |
|
|
670 |
Befreiung von in der
Verordnung festgelegten Verboten |
10
bis 375 € |
|
671 |
Befreiung oder sonstige
angemessene Regelung wegen unbilliger Härte |
10
bis 75 € |
7 |
|
ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN;
WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG |
|
70 |
|
Allgemeine Amtshandlungen [4] |
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|
700 |
Befreiung vom Anschluss-
und/oder Benutzungszwang |
10
bis 400 € |
|
701 |
Erlaubnis- oder
Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung |
10
bis 1.250 € |
|
702 |
Nachträgliche Auflagen,
Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach
Tarif-Nr. 701 |
10
bis 600 € |
|
703 |
Anordnung zur Erfüllung einer
satzungsmäßigen Verpflichtung |
10
bis 600 € |
|
|
Besondere Amtshandlungen |
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73 |
|
Marktwesen (§ 69 GewO) |
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|
730 |
Zuweisung,
Ausnahmebewilligung |
10
bis 150 € |
|
731 |
Nachträgliche Auflagen,
Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung |
10
bis 150 € |
75 |
|
Bestattungswesen (Friedhof) |
|
|
750 |
Genehmigung zur Vornahme
gewerblicher Arbeiten im Friedhof |
10
bis 600 € |
|
751 |
Genehmigung zum Befahren des
Friedhofs mit Fahrzeugen |
10
bis 150 € |
|
752 |
Genehmigung zur Errichtung
eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und
Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen |
10
bis 150 € |
|
753 |
Genehmigung aufgrund bestattungsrechtlicher
oder gemeindlicher Vorschriften |
10
bis 500 € |
|
754 |
Anordnung aufgrund bestattungsrechtlicher
oder gemeindlicher Vorschriften |
10
bis 500 € |
76 |
|
Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung)
|
|
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760 |
Zulassung der
Grundstücksentwässerungsanlage mit Prüfung der Entwässerungspläne (§ 10 EWS) Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage bzw. Abnahme der Dichtigkeitsprüfung (§ 11
EWS) |
1
Promille der Bausumme |
|
761 |
Erneute Zulassung der
Grundstücksentwässerungsanlage nach Plantektur |
25
bis 500 € |
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762 |
Auskünfte aus dem
Kanalkataster (Spartenpläne), soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen
Verfahren nach der Entwässerungssatzung erteilt werden |
5
bis 100 € |
8 |
81 |
WASSERVERSORGUNG |
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810 |
Anordnung der Wassersperre |
10
bis 500 € |
|
811 |
Zulassung der Anlage des
Grundstückseigentümers (§ 10 WAS) gemäß § 11 WAS. Die Gebühr wird nicht
erhoben, wenn die Zulassung im Rahmen eines gebührenpflichtigen Verfahrens
nach §§ 10 und 11 EWS erfolgt |
25
bis 500 € |
|
812 |
Auskünfte aus dem
Wasserkataster (Spartenpläne), soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen
Verfahren nach der Wasserabgabesatzung erteilt werden |
5
bis 100 € |
|
|
|
|
[1] Die Beglaubigung von Ablichtungen eigener, aber dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnender Urkunden, von Urkunden anderer Stellen sowie von Unterschriften und Handzeichen ist, soweit die Gemeinden dafür zuständig sind (vgl. § 1 der Verordnung über die zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden – BayRS 2010-1-1-1 – in Verbindung mit Art. 33, 34 BayVwVfG), dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen.
[2] Tarif-Nr. 001 gilt auch, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft Urkunden einer Mitgliedsgemeinde beglaubigt.
[3] Gilt auch für Anmahnung durch öffentliche Bekanntgabe nach § 122 Abs. 3, 4 Abgabenordnung (AO).
[4] Gilt für Tarifgruppen 7 und 8.