Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 28

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund des Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende

 

Satzung

über die Erhebung von Verwaltungskosten

 für Amtshandlungen

 

im eigenen Wirkungskreis der Stadt Friedberg

 

-KOSTENSATZUNG-

 

Vom…………..

 

§ 1

 

Die Stadt Friedberg erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

 

§ 2

 

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 22. Dezember 1999 und deren Anlage außer Kraft.

 

 

Friedberg, den --. November 2012

STADT FRIEDBERG

 

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKV)

 

 

 

Tarif­gruppe

Tarif­nummer

Gegenstand

Gebühr in EURO (€)

0

 

ALLGEMEINE VERWALTUNG

 

00

 

Allgemeine Amtshandlungen

 

Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.

 

 

000

Anordnung für den Einzelfall

15 bis 600 €

 

001

Beglaubigungen: [1]

 

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden[2] Urkunden

 

1.   wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemein­de selbst hergestellt sind

 

 

2.   wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind.

 

 

 

 

 

 

0,75 € je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €

 

5 € im Einzelfall

 

Werden mehrere Ab­schriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubi­gung auf die Hälfte ermäßigt werden.

 

00

002

Bescheinigungen:

 

1.   Erteilung einer Bescheinigung über steuer­lich absetzbare Spenden

 

2.   Erteilung einer sonstigen Bescheinigung

 

 

kostenfrei (vgl. Bek. v. 02.08.2000, AIIMBI S. 571)

 

5 bis 75 €

00

003

Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

 

Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffent­lichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.

 

 

0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 €

 

Für Hausakteneinsicht:

Berechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand, mindestens 7,50 €

 

004

Fristverlängerungen:

 

1.   Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer ge­bührenpflichtigen Genehmigung , Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen wür­de.

 

2.   Fristverlängerung in anderen Fällen

 

 

10 – 25 % der für die Ge­nehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €

 

5 bis 60 €

 

005

Zweitschriften:

 

Erteilung einer Zweitschrift

 

10-50 % der für die Erst­schrift vorgesehenen Ge­bühr, mindestens 5 €. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefan­gene Seite, mindestens 15 €.

 

006

Niederschriften:

7,50 bis 75 €

für jede ange­fangene Stunde

 

007

Schreibauslagen:

(Kopien bzw. weitere Ausfertigungen)

 

Fertigung von Kopien bzw. weiteren Ausfertigungen auf Verlangen Dritter

 

Je Seite:

 

in schwarz/weiß:

DIN A4          0,50 €

DIN A3          0,75 €

 

in Farbe:

DIN A4          0,75 €

DIN A3          1,00 €

Plansatz/

Plankopie    15,00 €

 

 

Besondere Amtshandlungen

 

02

 

HAUPTVERWALTUNG

 

 

020

Kommunalgesetze

 

 

 

 

1.   Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LKrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)

 

2.   Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 12a LKrO)

 

10 bis 2.500 €, soweit nicht kostenfrei

 

 

kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)

 

021

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

 

 

 

1.   Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwal­tungsakt verbunden ist, durch den die Hand­lung, Duldung oder Unterlassung aufgege­ben wird.

 

2.   Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvor­nahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittel­barer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

 

 

 

 

3.   Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG

 

 

 

 

4.   Entscheidung über unzulässige oder unbe­gründete Einwendungen gegen die Vollstre­ckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)

 

4.0  bei Geldansprüchen

 

 

 

4.1  sonst

 

12,50 bis 150 €

 

 

 

 

 

50 bis 2.500 €

 

 

 

 

 

 

1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 3 Abgabenordnung (AO 1977)

20,- €

 

 

 

 

 

 

 

50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 3 AO 1977, mindestens 10 €

 

12,50 bis 200 €

03

 

FINANZVERWALTUNG

 

 

030

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

 

 

031

Anmahnung rückständiger Beträge[3]

 

bei offenen Forderungen

bis         250 €

bis         500 €

bis      2.500 €

bis      5.000 €

über    5.000 €

 

 

 

    2,55 €

    5,10 €

    7,65 €

  10,20 €

  15,30 €

1

 

ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG

 

11

 

Erlaubnisse,

Ausnahmebewilligungen

(insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)

 

 

110

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilli­gung

15 bis 1.250 €

 

111

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilli­gung

15 bis 600 €

12

 

Feuerbeschau

 

 

120

Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV - )

 

1.   wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden

 

2.   wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

 

 

 

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

15 bis 1.100 €

 

121

Übertragung der Durchführung der Feuerbe­schau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

122

Anordnung zur Beseitigung von Mängeln (§ 6 FBV)

15 bis 1.100 €

6

 

BAU- UND WOHNUNGSWESEN; VERKEHR

 

61

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 

 

610

Ausübung des Vorkaufrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)

Kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

611

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB)

Kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

612

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

Kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

613

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung

15 bis 1.000 €

 

614

Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB

kostenfrei

 

615

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvor­haben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

 

616

Erklärung vor Ablauf der Monatsfrist, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (Art 58 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 BayBO)

50 bis 200 €

 

617

Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB)

15 bis 35 €

62

 

Zweckentfremdung von Wohnraum

 

 

620

Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum

50 bis 2.500 €

63

 

Vollzug der Bayerischen Straßen- und Wegege­setzes (BayStrWG)

 

 

630

Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindli­chen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)

10 bis 150 €

 

631

Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 Bay-StrWG

10 bis 600 €

 

632

Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

50 bis 2.500 €

 

633

Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

634

Auskünfte aus dem Verzeichnis von Leitungen Dritter, die nicht selbst Spartenträger sind („Privatleitungen“)

5 bis 100 €

67

 

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung

 

 

670

Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten

10 bis 375 €

 

671

Befreiung oder sonstige angemessene Rege­lung wegen unbilliger Härte

10 bis 75 €

7

 

ÖFFENTLICHE EINRICHTUN­GEN; WIRTSCHAFTSFÖRDE­RUNG

 

70

 

Allgemeine Amtshandlungen [4]

 

 

700

Befreiung vom Anschluss- und/oder Benut­zungszwang

10 bis 400 €

 

701

Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

10 bis 1.250 €

 

702

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Wi­derruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilli­gung nach Tarif-Nr. 701

10 bis 600 €

 

703

Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

10 bis 600 €

 

 

Besondere Amtshandlungen

 

73

 

Marktwesen (§ 69 GewO)

 

 

730

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

 

731

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

75

 

Bestattungswesen (Friedhof)

 

 

750

Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Ar­beiten im Friedhof

10 bis 600 €

 

751

Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen

10 bis 150 €

 

752

Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anla­gen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen

10 bis 150 €

 

753

Genehmigung aufgrund bestattungsrechtlicher oder gemeindlicher Vorschriften

10 bis 500 €

 

754

Anordnung aufgrund bestattungsrechtlicher oder gemeindlicher Vorschriften

10 bis 500 €

76

 

Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Ab­wasserbeseitigung)

 

 

760

Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage mit Prüfung der Entwässerungspläne (§ 10 EWS)

Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage bzw. Abnahme der Dichtigkeitsprüfung (§ 11 EWS)

1 Promille der Bausumme

 

761

Erneute Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage nach Plantektur

25 bis 500 €

 

762

Auskünfte aus dem Kanalkataster (Spartenpläne), soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren nach der Entwässerungssatzung erteilt werden

5 bis 100 €

8

81

WASSERVERSORGUNG

 

 

810

Anordnung der Wassersperre

10 bis 500 €

 

811

Zulassung der Anlage des Grundstückseigentümers (§ 10 WAS) gemäß § 11 WAS. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Zulassung im Rahmen eines gebührenpflichtigen Verfahrens nach §§ 10 und 11 EWS erfolgt

25 bis 500 €

 

812

Auskünfte aus dem Wasserkataster (Spartenpläne), soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren nach der Wasserabgabesatzung erteilt werden

5 bis 100 €

 

 

 

 

 

 



[1] Die Beglaubigung von Ablichtungen eigener, aber dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnender Urkunden, von Urkunden anderer Stellen sowie von Unterschriften und Handzeichen ist, soweit die Gemeinden dafür zuständig sind (vgl. § 1 der Verordnung über die zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden – BayRS 2010-1-1-1 – in Verbindung mit Art. 33, 34 BayVwVfG), dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen.

[2] Tarif-Nr. 001 gilt auch, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft Urkunden einer Mitgliedsgemeinde beglaubigt.

[3] Gilt auch für Anmahnung durch öffentliche Bekanntgabe nach § 122 Abs. 3, 4 Abgabenordnung (AO).

 

[4] Gilt für Tarifgruppen 7 und 8.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           28

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              28

     

Abwesend:

FrVe Eser-Schuberth

StR Eichele

StR Lenhart