Sitzung: 06.12.2012 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 22
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der
Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes
(BayWG) erlässt die Stadt Friedberg folgende
Satzung
für die öffentliche
Entwässerungseinrichtung der Stadt Friedberg
(Entwässerungssatzung –
EWS)
§ 1
Öffentliche
Einrichtung
(1) Die Stadt Friedberg betreibt eine öffentliche Einrichtung zur
Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung).
(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Stadt
Friedberg.
(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen
Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§ 2
Grundstücksbegriff,
Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich
zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben
Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn
es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des
Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben
vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen
Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich
Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende
Bedeutung:
1. Abwasser
ist
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen
Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter
damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende
Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten
Flüssigkeiten.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu
bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist
insbesondere das häusliche Abwasser.
2. Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle
einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke,
Regenüberläufe.
3. Schmutzwasserkanäle
dienen
ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.
4. Mischwasserkanäle
sind
zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
5. Regenwasserkanäle
dienen
ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.
6. Sammelkläranlage
ist
eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers
einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
7. Grundstücksanschlüsse
sind
– bei Freispiegelkanälen
die Leitungen vom Kanal bis zum
Kontrollschacht. Ist kein Kontrollschacht vorhanden,
so ist der Grundstücksanschluss die
Leitung vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze.
– bei Druckentwässerung
die Leitungen vom Kanal bis zum
Abwassersammelschacht.
– bei Unterdruckentwässerung
die Leitungen vom Kanal bis
einschließlich des Hausanschlussschachts. Ist kein
Hausanschlussschacht vorhanden, so ist
der Grundstücksanschluss die Leitung vom
Kanal bis einschließlich der
Ventileinheit.
8. Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
– bei Freispiegelkanälen
die Einrichtungen eines Grundstücks,
die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Kontrollschachts
bzw. bis zur Grundstücksgrenze. Hierzu zählt auch
die im Bedarfsfall erforderliche
Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung
eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).
– bei Druckentwässerung
die Einrichtungen eines
Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des
Abwassersammelschachts.
– bei Unterdruckentwässerung
die Einrichtungen eines
Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
zum Hausanschlussschacht bzw. bis zum
Übergabepunkt vor der Ventileinheit.
9. Kontrollschacht
ist
ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
10. Abwassersammelschacht
(bei Druckentwässerung)
ist
ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
11. Hausanschlussschacht
(bei Unterdruckentwässerung)
ist
ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer
Absaugventileinheit.
12. Messschacht
ist
eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von
Abwasserproben.
13. Abwasserbehandlungsanlage
ist
eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor
Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen
insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen
zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.
14. Fachlich
geeigneter Unternehmer
ist
ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen
fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind
insbesondere
– die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen
technischen Leitung,
– die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche
Qualifikation für
die jeweiligen Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen,
– die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
– die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
– eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und
Dokumentation).
§ 4
Anschluss- und
Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück
nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird.
Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche
Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer
kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften
nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert
werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die
Gemeinde.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn das Abwasser
wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der
Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen
behandelt wird, bei dem es anfällt
oder
2. solange eine
Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen
Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Stadt kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die
gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt.
§ 5
Anschluss- und
Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute
Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein
Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich
unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch
unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn
Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei
deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden
sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung
nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem
Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der
Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt innerhalb der von ihr
gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen
sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der
Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf
Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für
Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung
ordnungsgemäß möglich ist.
§ 6
Befreiung von
Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf
Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus
besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der
Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung
berechtigt oder verpflichtet, kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes
Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser
Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann
in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht
ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, verbessert,
erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Die Stadt
kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der
Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen,
dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise
herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und
beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der
Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen
ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach
Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die
Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern,
Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das
Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die
ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers
erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen
wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage
zu versehen.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu
erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht
zu errichten. Die Stadt kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum
Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder
Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und
Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder
den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Stadt vom
Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur
Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine
ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für
die Stadt nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung
hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur
durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt kann den
Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird,
sind der Stadt folgende Unterlagen in dreifacher Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden
Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im
Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen
ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen
mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im
Maßstab 1:100, bezogen auf
Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände-
und Kanalsohlenhöhen, die
maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle
der Kanäle, Schächte, höchste
Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder
Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit
erheblich vom Hausabwasser
abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
– Zahl der Beschäftigten und
der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren
Abwasser miterfasst werden
soll,
– Menge und Beschaffenheit
des Verarbeitungsmaterials der Erzeugnisse,
– die Abwasser erzeugenden
Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluss und
Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
– die Zeiten, in denen
eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung,
Reinigung, Neutralisation,
Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die
Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen
Betriebsplan (Zufluss,
Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur
Vorbehandlung beabsichtigten
Einrichtungen.
Die Pläne müssen den bei der Stadt aufliegenden Planmustern entsprechen.
Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu
unterschreiben. Die Stadt kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen
anfordern.
(2) Die Stadt prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den
Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Stadt
schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten
Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt
nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen
ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die
Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die
Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist
zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der
Stadt; Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage
darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist
oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere
nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die
Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Stadt Ausnahmen
zulassen.
§ 11
Herstellung und
Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den Beginn des Herstellens,
des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens
spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den
Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort
begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Stadt überprüft die Arbeiten.
(3) Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt
verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen. Der
Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und
Werkstoffe bereitzustellen.
(4) Die Stadt kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage
nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen wird. Die Zustimmung kann
insbesondere von der Vorlage einer Bestätigung des vom Grundstückseigentümer
beauftragten Unternehmers über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der
Anlagen abhängig gemacht werden, sofern dies nicht durch die Stadt selbst nach
Abs. 3 überprüft wird.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder die Prüfung der Grundstücksentwässerungs-anlage
durch die Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder
prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für
die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
§ 12
Überwachung
(1) Die Stadt ist befugt, Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu
überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen
durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte,
wenn sie die Stadt nicht selbst unterhält. Die Stadt kann jederzeit verlangen,
dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand
gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der
Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt.
(2) Auf Anforderung der Stadt hat der Grundstückseigentümer die von ihm
zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und
Grundstücksentwässerungsanlagen auf eigene Kosten durch einen fachlich
geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen
bestätigen zu lassen. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt die Bestätigung
unverzüglich nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen.
Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu
lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung
der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den
Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen,
Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt
anzuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner
Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der
Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb
von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet,
soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt und die
Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung
der Stadt vorgelegt werden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 gelten auch für den
Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung von
Entwässerungsanlagen
auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende
Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen
in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die
Entwässerungseinrichtung entsorgt wird.
§ 14
Einleiten in die
Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle
nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl
Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf,
bestimmt die Stadt.
§ 15
Verbot des
Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder
eingebracht werden, die
– die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit
beeinträchtigen,
– die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke
gefährden oder
beschädigen,
– den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder
beeinträchtigen,
– die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms
erschweren oder
verhindern oder
– sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer,
auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche
oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
2. infektiöse Stoffe,
Medikamente,
3. radioaktive
Stoffe,
4. Farbstoffe, soweit
sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder
des Gewässers führen, Lösemittel,
5. Abwasser oder
andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten
können,
6. Grund- und
Quellwasser,
7. feste Stoffe, auch
in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement,
Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe,
flüssige Stoffe, die erhärten,
8. Räumgut aus
Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und
Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9. Absetzgut,
Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und
Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der
Fäkalschlämme,
10. Stoffe oder
Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit,
Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle,
Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
– unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge,
wie
sie auch im Abwasser aus Haushaltungen
üblicherweise anzutreffen sind;
– Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten
werden können und deren Einleitung die
Stadt in den Einleitungsbedingungen
nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
– Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes
eingeleitet werden dürfen.
11. Abwasser aus
Industrie- und Gewerbebetrieben,
– von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der
Sammelkläranlage
nicht den Mindestanforderungen nach §
57 des Wasserhaushaltsgesetzes
entsprechen wird,
– das wärmer als +35 °C ist,
– das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
– das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
– das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12. nicht
neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
13. nicht
neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit
einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter
Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im
Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Stadt in Einleitungsbedingungen auch die
Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von
besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des
Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den
Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der
Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten wasserrechtlichen Bescheids,
erforderlich ist.
(5) Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen,
wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur
vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die
für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide
ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der
geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2
zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre
gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der
Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Stadt
eine Beschreibung mit Plänen in dreifacher Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten
Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer
Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er
verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Stadt über die
Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines
Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines
geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem
Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch
entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben
vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine
Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen,
ist dies der Stadt sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder
Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die
Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw.
Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die
Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung
und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des
Abwassers
(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder
einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser
eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert
werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine
Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch,
auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung
wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die
Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt, die dafür vorgeschriebenen
Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt
und die Ergebnisse der Stadt vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass
die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß
betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
(1) Die Stadt haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf
solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung,
Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden
lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau
hervorgerufen werden.
(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der
Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die
Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die
ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des
Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung
zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und
Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften
Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses
verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer
herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie
stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von
Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im
Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche
Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die
vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder
zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die
Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft
ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den
Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen,
wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten
der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht
ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau
von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu
dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten
die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt zu
angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen
und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese
Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu
gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer
und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt;
das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und
Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21
Verbotenes
Verhalten
Ohne Einwilligung der Stadt ist es nicht gestattet, Arbeiten an der
öffentlichen Entwässerungseinrichtung vorzunehmen, insbesondere die
öffentlichen Kanäle aufzubrechen oder wiederherzustellen, Schachtabdeckungen
und Einlaufroste zu öffnen, in einen öffentlichen Kanal einzusteigen oder aus
ihm Abwasser zu entnehmen.
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße
belegt werden, wer vorsätzlich
1.
eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1
Satz 3 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3
sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-,
Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
2.
entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der
Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage
beginnt,
3.
entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 eine unrichtige
Bestätigung ausstellt oder vorlegt,
4.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde
die Leitungen verdeckt,
5.
entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser
oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
6.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug
dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt nicht ungehindert Zugang zu
allen Anlagenteilen gewährt,
7.
entgegen § 21 Arbeiten an der öffentlichen
Entwässerungseinrichtung vornimmt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende
Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben
unberührt.
§ 23
Anordnungen für
den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen
Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des
Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 24
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Stadt Friedberg
Friedberg,
Dr. Bergmair
Erster Bürgermeister