Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 25

Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund von Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstraf- und Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landestraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl S. 1098), zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), folgende

 

Verordnung der Stadt Friedberg

für den Faschingsdienstag

 

Vom …….

 

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich

 

(1)  Diese Verordnung regelt zur Verhütung von Gefahren das Faschingstreiben (insbesondere Faschingsumzug, Rahmenprogramm, Zutritt und Aufenthalt) in der Friedberger Kernstadt am Faschingsdienstag.

 

(2)  Diese Verordnung gilt örtlich für den im beiliegenden Plan gelb gekennzeichneten Bereich, der wie folgt umgrenzt ist:

 

       Im Norden durch die Joseph-Hohenbleicher-Straße (B 300) von der Überfahrung der Ach bis zur Einmündung Kustos-Trinkl-Straße;

       im Osten durch den Friedlweg, die östliche Grundstücksgrenze des Wernher-von-Braun-Gymnasiums, die Westseite der Kreissportanlage, die westliche Grundstücksgrenze des Friedhofs und die Pater-Franz-Reinisch-Straße;

       im Süden durch  die Wiffertshauser Straße, die Münchner Straße, die Bahnlinie Augsburg – Ingolstadt und den Steirer Berg;

       im Westen durch die Afrastraße bis zur Augsburger Straße und in nördlicher Richtung bis zur B 300 an der Überfahrung der Ach.

 

(3)  Diese Verordnung gilt zeitlich für den Faschingsdienstag in der Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr.

 

§ 2

Verbote

 

(1)  In dem in § 1 genannten Bereich ist es verboten, Branntwein oder branntweinhaltige Getränke zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, insbesondere zu verkaufen oder zu Werbezwecken zu verteilen. Davon nicht erfasst ist der Ausschank von Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken in geschlossenen Räumen von Gaststätten.

 

(2)  In dem in § 1 genannten Bereich ist es im Freien verboten,

 

  1. als Besucher oder Teilnehmer des Faschingstreibens Branntwein oder branntweinhaltige Getränke hinzubringen, mitzuführen oder zu konsumieren.
  2. erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend am Faschingstreiben teilzunehmen;
  3. Waffen jeder Art sowie Sachen, die dazu geeignet bzw. bestimmt sind, als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung zu finden, mitzuführen;
  4. Gas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitzuführen;
  5. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
  6. pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen.

 

§ 3

Anordnungen im Einzelfall

 

(1)  Die Stadt Friedberg kann zum Vollzug dieser Verordnung erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, Sittlichkeit oder Besitz erlassen.

 

(2)  Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei und der Beauftragten der Stadt Friedberg ist Folge zu leisten.

 

§ 4

Zuwiderhandlungen

 

(1)  Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Branntwein oder branntweinhaltige Getränke zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringt.

 

(2)  Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer im Freien entgegen

 

  1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 als Besucher oder Teilnehmer des Faschingstreibens Branntwein oder branntweinhaltige Getränke hinbringt, mitführt oder konsumiert;
  2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend am Faschingstreiben teilnimmt;
  3. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Waffen jeder Art sowie Sachen, die dazu geeignet bzw. bestimmt sind, als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung zu finden, mitführt;
  4. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Gas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitführt;
  5. § 2 Abs. 1 Nr. 5 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet;
  6. § 2 Abs. 1 Nr. 6 pyrotechnische Gegenstände mitführt oder abbrennt.

 

(3)  Personen, die gegen diese Verordnung verstoßen, können aus dem in § 1 genannten Bereich verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.

 

§ 5

Inkrafttreten; Geltungsdauer

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.

Sie gilt 10 Jahre.

 

 

Friedberg, den

STADT FRIEDBEG

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           25

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              25

     

Abwesend:

StR Bante

StR Büchler

StR Feile

StR Güntner

3.BM Losinger

StRin Schwab