Sitzung: 17.01.2013 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG)
(FN BayRS 2024-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993
(GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl. S.
66) folgende
Änderungssatzung
zur Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der
Stadt Friedberg
§ 1
Die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
in der Stadt Friedberg vom 4. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom
9. Mai 2011, wird wie folgt geändert:
Die §§ 5 bis 10 erhalten folgende neue Fassung:
„§ 5
Grabgebühren
Mit den Grabgebühren wird der Kostenaufwand
für die Bereitstellung und Unterhaltung der Bestattungsplätze abgegolten. Sie
bemessen sich nach der Art, Größe und Laufzeit der Grabstätten.
1. Arten
und Laufzeiten der Grabstätten
1.1. Wahlgrabstätten
(Familiengräber) 15 Jahre
1.2. Urnengrabstätten 15 Jahre
1.3. Kindergräber 12
Jahre
1.4. Ehrengrabstätten ohne
Beschränkung
1.5. Grabstätten
für anonyme Bestattung
2. Gebühren
2.1. Kindergräber 360,--
€
2.2. Wahlgrabstätten
(einstellig) 910,--
€
2.3. Wahlgrabstätten
(zweistellig) 1.330,--
€
2.4. Wahlgrabstätten
(dreistellig) 1.750,--
€
2.5. Urnenerdgrabstätten
810,--
€
2.6. Urnenwandnischen
für 4 Urnen 975,--
€
2.7. Urnenwandnischen
für 3 Urnen 925,--
€
2.8. Urnenwandnischen
für 2 Urnen 875,--
€
2.9.
Grabstätten für die Zur-Ruhe-Bettung von
Fehlgeburten, Embryonen und Feten 150,--
€
2.10. Ehrengrabstätten -
keine Gebühren –
2.11. Grabstätten
für anonyme Erdbestattung 820,--
€
2.12. Grabstätten
für anonyme Urnenbestattung 620,--
€
2.13.
Während der Grabnutzungszeit darf eine Bestattung nur durchgeführt
werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungsfrist nicht übersteigt. Andernfalls muss
das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist anteilig verlängert
werden. Bei der Berechnung der anteiligen Grabstättengebühr nach Nrn. 2.2 bis
2.8 ist auf volle Monate aufzurunden.
2.14.
Die Grabgebühren sind für die ganze satzungsmäßige Nutzungsdauer im
Voraus zu entrichten.
Dies gilt für den Neuerwerb und die
Verlängerung eines Grabrechts mit Ausnahme der Regelung in Nr. 2.13.
§ 6
Zuschläge zu den
Wahlgrabgebühren
Bei den
Wahlgrabstätten werden nachfolgende einmalige Gebühren zusätzlich erhoben:
1. Verlegung
von Porphyr-Randplatten in Friedhofsteilen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
1.1. Einzelgrab 120,--
€
1.2. Doppelgrab 120,--
€
2.
Herstellung von Grabfundamenten in Friedhofsteilen
mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
2.1. Einzelgrab
und Urnengrab 120,--
€
2.2. Doppelgrab 240,--
€
3. Schrifttafeln
für Urnenwandnischen 60,--
€
4. Gedenkplatten
für Urnenerdgräber 175,--
€
§ 7
Leichenhausgebühren
1. Leichenhausbenutzung
1.1. Verstorbene
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,--
€
1.2. Verstorbene
ab sechs Jahren 225,--
€
1.3. Nur
Urne (bei Urnenbestattungen) 112,--
€
2. Reinigung
des Leichenhauses 30,--
€
§ 8
Bestattungsgebühren
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet
sich die Höhe der Bestattungsgebühren nach dem mit dem Bestattungsdienst Friede
abgeschlossenen Bestattungsdienstvertrag vom 02.11.2009. Der Vertrag ist
Bestandteil dieser Satzung.
§ 9
Verwaltungskosten
Verwaltungskostenbeiträge für Personal-,
Sach- und EDV-Kosten bei Benutzung von Friedhofseinrichtungen
1.
mit Bestattung in Friedberg 180,--
€
2.
ohne Bestattung in Friedberg 90,--
€
3.
Ausstellung einer Graburkunde (z.B. bei
Umschreibung des Grabrechts) 25,-- €
Die Gebühren für Leichenschau,
Überführungspapiere, Ausnahmen von der Bestattungs- und Beförderungsfrist,
Genehmigung von Grabdenkmälern sowie die Gebühren anderer Behörden werden
gesondert erhoben.
§ 10
Gebühren für die Benutzung der Aufbahrungsräume,
der Aussegnungshalle und der Leichenkühlzellen im städtischen Friedhof
Herrgottsruh
1.
Benutzung des
Aufbahrungsraums
1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 60,--
€
1.2. Verstorbene ab 6 Jahren 95,--
€
2.
Benutzung des
Abschiedsraums 95,-- €
3.
Benutzung der
Aussegnungshalle
3.1
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,-- €
3.2
Verstorbene ab 6 Jahren 240,--
€
4.
Benutzung der
Leichenkühlzellen
4.1
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25,-- €
4.2
Verstorbene ab 6 Jahren 44,--
€
4.3
Außerhalb der gesetzlichen Bestattungs- und
Beförderungsfristen
und bei Einstellungen je Tag 10,--
€“
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Friedberg, den
Stadt Friedberg
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister