Sitzung: 17.01.2013 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 1, pers. beteiligt: 0, anwesend: 25
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (FN BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende
Änderungssatzung
zur
Satzung für das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg
(Friedhofssatzung)
vom
§ 1
Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003 in der Fassung vom 28.06.2011 wird wie folgt geändert:
- § 10 Abs. 1 Buchstabe a)
erhält folgende neue Fassung:
„a) Urnenerdgräber mit Gedenkplatten“
- § 10 Abs. 1 Buchstabe b)
erhält folgende neue Fassung:
„b) Grabstätten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Embryonen und Feten“
- § 10 Abs. 1 Buchstabe g)
erhält folgende neue Fassung:
„g) Grabstätten für anonyme Bestattung“
- § 10 Abs. 1 Buchstabe h)
entfällt.
- § 12 erhält folgende neue Fassung:
„§ 12
Grabstätten für anonyme Bestattung
Grabstätten für anonyme
Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung belegt und unterhalten. Es kann
kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die
Gestaltung der Grabstätten. Dabei sind diese grundsätzlich nicht als
Grabstätten erkennbar.“
- In § 20 Abs. 2 werden nach
dem Wort „Urnenwandnischen“ die Worte „und besondere Grabarten“ eingefügt.
- In § 22 „Besondere Gestaltungsvorschriften“ wird am Ende folgender neuer Absatz eingefügt:
„Besondere
Gestaltungsvorschriften für Urnenerdgräber
mit Gedenkplatten auf allen Friedhöfen
außer dem städt. Friedhof Derching
1.
Es sind ausschließlich die von der Stadt
Friedberg zu erwerbenden Gedenkplatten zugelassen. Andere Gedenkplatten sind
ausgeschlossen.
2.
Die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der
Vergabe werden von der Stadt Friedberg festgelegt.
3.
Die Größe der Gedenkplatten beträgt 60 cm x 60
cm.
4.
An Inschriften, Symbole und Ornamente werden
keine besonderen Anforderungen gestellt, insbesondere sind sowohl
eingearbeitete als auch aufgesetzte Inschriften zulässig.
5.
Außerhalb der Gedenkplatte dürfen keine
Gestecke, Blumen, Kerzen o.ä. abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder
Bepflanzungen angebracht werden.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.02.2013 in Kraft.
Friedberg, den
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister