Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 1, pers. beteiligt: 0, anwesend: 25

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (FN BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende

 

 

Änderungssatzung zur

 

Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg

(Friedhofssatzung)

 

vom

 

§ 1

 

Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003 in der Fassung vom 28.06.2011 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 10 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende neue Fassung:
    „a)        Urnenerdgräber mit Gedenkplatten“

  2. § 10 Abs. 1 Buchstabe b) erhält folgende neue Fassung:
    „b)        Grabstätten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Embryonen und Feten“

  3. § 10 Abs. 1 Buchstabe g) erhält folgende neue Fassung:
    „g)        Grabstätten für anonyme Bestattung“

  4. § 10 Abs. 1 Buchstabe h) entfällt.

  5. § 12 erhält folgende neue Fassung:

 

㤠12

Grabstätten für anonyme Bestattung

 

Grabstätten für anonyme Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung belegt und unterhalten. Es kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Gestaltung der Grabstätten. Dabei sind diese grundsätzlich nicht als Grabstätten erkennbar.“

  1. In § 20 Abs. 2 werden nach dem Wort „Urnenwandnischen“ die Worte „und besondere Grabarten“ eingefügt.

  2. In § 22 „Besondere Gestaltungsvorschriften“ wird am Ende folgender neuer Absatz eingefügt:

 

„Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenerdgräber mit Gedenkplatten auf allen Friedhöfen außer dem städt. Friedhof Derching

 

1.   Es sind ausschließlich die von der Stadt Friedberg zu erwerbenden Gedenkplatten zugelassen. Andere Gedenkplatten sind ausgeschlossen.

2.   Die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der Vergabe werden von der Stadt Friedberg festgelegt.

3.   Die Größe der Gedenkplatten beträgt 60 cm  x  60 cm.

4.   An Inschriften, Symbole und Ornamente werden keine besonderen Anforderungen gestellt, insbesondere sind sowohl eingearbeitete als auch aufgesetzte Inschriften zulässig.

5.   Außerhalb der Gedenkplatte dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen o.ä. abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.02.2013 in Kraft.

 

 

Friedberg, den

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           24

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              25

     

Abwesend:

StR Bante

StR Büchler

StR Feile

StR Güntner

3.BM Losinger

StRin Schwab