Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 3, pers. beteiligt: 0, anwesend: 28

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/06.12.2012

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 06.12.2012 wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.

 

Abfallrecht

Zu diesem Sachverhalt gab es am 04.01.2013 einen Termin am Landratsamt. Vertreten waren das SG Abfallrecht, Vertreter der Wasserwirtschaft und der für eine Untersuchung der Altlast beauftragte Gutachter. Als Ergebnis dieses Erörterungstermins wurde vereinbart, den Umfang der Untersuchungen zeitnah zu klären. Die Ergebnisse müssen demnach spätestens bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vorliegen. Ggf. ist der Bebauungsplan an die veränderten Bedingungen anzupassen.

Die Untersuchung wurde vom Vorhabenträger beauftragt. Die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen werden Eingang in den Bebauungsplan finden.

 

Wasserrecht

Der Bebauungsplan definiert nicht welche Art oder Ausführungen von Transformatoren oder Wechselrichter verwendet werden müssen. Hier ist vom Anlagenbetreiber sicherzustellen, dass der Stand der Technik Anwendung findet und ggf. die Anforderungen hinsichtlich wassergefährdender Stoffe berücksichtigt werden. Im Bebauungsplan wird unter Punkt 2.1 bereits darauf hingewiesen: "Es ist sicherzustellen, dass durch die Aufständerung der Module oder durch den Einsatz von Kühl- oder Betriebsmittel innerhalb der technischen Gebäude keine Wasser gefährdenden Stoffe ins Grundwasser gelangen."

 

 

A-2 Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/14.12.2012

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 14.12.2012 wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.

Zu diesem Sachverhalt gab es am 04.01.2013 einen Termin am Landratsamt. Vertreten waren das SG Abfallrecht, Vertreter der Wasserwirtschaft und der für eine Untersuchung der Altlast beauftragte Gutachter. Als Ergebnis dieses Erörterungstermins wurde vereinbart, den Umfang der Untersuchungen zeitnah zu klären. Die Ergebnisse müssen demnach spätestens bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vorliegen. Ggf. ist der Bebauungsplan an die veränderten Bedingungen anzupassen.

Die Untersuchung wurde vom Vorhabenträger beauftragt. Die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen werden Eingang in den Bebauungsplan finden.

 

 

A-3) Kreisbrandrat/21.11.2012

Die Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 21.11.2012 wird zur Kenntnis genommen.

Gem. den genannten Inhalten der Richtlinie ist der Nachweis der Löschwasserversorgung nicht unbedingt erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die Löschwasserversorgung durch das benachbarte Gewerbegebiet gegeben ist und auch die örtliche Feuerwehr entsprechend ausgestattet ist. Hierzu ist vom Vorhabenträger eine detaillierte Einschätzung der Friedberger Feuerwehr einzuholen.

Die Photovoltaikanlage wird in einem Abstand von mind. 20 m von ST 2051 errichtet. Zwischen Modulreihen und Fahrbahn befindet sich eine 10 m breite Fläche für Anpflanzungen. Anschließend folgt die Einzäunung der Anlage. Es ist dabei unwahrscheinlich, dass bei Unfällen Fahrzeuge zwischen die Module gelangen können.

Die Anlage wird digital aufgeplant. Darin sind auch die Leitungen erfasst. Diese Pläne können vom Anlagenbetreiber der Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden.

 

 

A-4) Staatl. Bauamt Augsburg/08.11.2012

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Augsburg vom 08.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Die Zufahrt zur vorgesehenen Photovoltaikanlage wird über die Ortsverbindungsstraße nach Wiffertshausen erfolgen. Von Süden und damit von der ST 2051 her müsste die Anfahrt über die vom Staatl. Bauamt beschriebene Zufahrt und weiter über den Geh- und Radweg, bzw. über eine neue direkte Zuwegung von der ST 2051 erfolgen. Dies wird nicht beabsichtigt. Eine verkehrsrechtliche Anordnung bzgl. der Zufahrt von Süden her wird daher als nicht erforderlich erachtet.

Die Bauverbotszone von 20 m ist im Bebauungsplan bereits dargestellt, die Baubeschränkungszone von 40 m wird noch ergänzt.

Zwischen der ST 2051 und der im Süden der Anlage vorgesehenen Eingrünung befindet sich der Geh- und Radweg sowie eine 5 m breite private Grünfläche. Flächen der Straßenbauverwaltung sind durch die Anlage weder direkt noch indirekt betroffen. Der Abstand von der Straße zu den Anpflanzungen beträgt etwa 10 m. Die konkrete Ausführung der Anpflanzungen wird im Rahmen des Bauantrages dargestellt und ist mit dem Staatl. Bauamt vorab zu klären.

Anfallendes Niederschlagswasser wird - wie bisher auch - vor Ort versickert. Mit der Neigung der Fläche nach Norden kann ausgeschlossen werden, dass Niederschlagswasser aus der Anlage auf das Straßengrundstück gelangt.

Die Lage der Photovoltaikanlage an der St 2051 ist dem Betreiber bewusst. Mögliche Staubeinwirkungen auf die Module aus dem Verkehr sind vom Betreiber hinzunehmen.

Die Fläche für die Solarmodule neigt sich nach Norden hin. Vorgelagert wird eine 10 m tiefe Pflanzfläche entstehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gehölze mögliche Reflexionen weitgehend abschirmen und es zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf den Straßenverkehr kommt.

Hinsichtlich des Ausbaues der Ortsverbindungsstraße nach Wiffertshausen, einschließlich eines Geh- und Radweges, werden die konkreten Planungen einschließlich des Kreuzungsbereiches mit dem Staatl. Bauamt abgestimmt. Die Sichtdreiecke werden in der Planzeichnung dargestellt.

 

 

A-5) Vermessungsamt Aichach/12.11.2012

Die Stellungnahme des Vermessungsamtes Aichach vom 12.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Friedberg sieht mit dem Bebauungsplan auch die Errichtung eines Geh- und Radweges vor. Hierzu ist ein Grunderwerb nötig und nach Herstellung des Weges auch eine Abmarkung sinnvoll. In diesem Zusammenhang kann bei Bedarf auch die weitere Fläche neu vermessen werden.

 

 

A-6) DB Energie GmbH München/05.12.2012

Die Stellungnahme der DB Energie GmbH München vom 05.12.2012 wird zur Kenntnis genommen.

 

 

A-7) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München/06.12.2012

Die Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH vom 06.12.2012 wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.

 

 

A-8) Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München/15.11.2012

Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom 15.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Die vorgesehene Solaranlage befindet sich südlich der Bahnlinie. Die Entfernung zwischen Gleisanlagen und Anlagenteile beträgt über 100 m. Zwischen Photovoltaikanlage und der Bahn erfolgen - neben bestehenden Gehölzen - zusätzliche Anpflanzungen. Die Solarmodule der Photovoltaikanlage werden nach Süden ausgerichtet. Reflexionen, welche auf den Bahnverkehr einwirken könnten sind damit auszuschließen.

Westlich der geplanten Anlage - der Abstand zur nächsten Leitung beträgt ca. 60 m - verlaufen Freileitungen. Darunter befindet sich auch eine Leitung der Deutschen Bahn AG. Die DB Netze hat als Verfahrensbeteiligte auch die Belange der DB Energie GmbH geprüft und keine Einwände gegenüber der Planung.

Nördlich der Photovoltaikanlage schließen die erforderlichen Ausgleichsflächen an. Zwischen dieser Fläche und der Bahn verläuft ein Fuß- und Radweg parallel zur Bahnlinie. Innerhalb der Ausgleichsfläche sollen im direkten Anschluss an die Photovoltaikanlage sowie an den westlich gelegenen Gehölzbestand weitere "waldrandartige" Anpflanzungen erfolgen. Die erforderlichen Sicherheitsabstände werden dabei beachtet. Eine Beeinträchtigung der Bahnlinie ist mit den Maßnahmen nicht verbunden. Hierzu ist auf die zustimmende Stellungnahme der DB Energie GmbH zu verweisen.

 

 

A-9) Polizeiinspektion Friedberg/07.12.2012

Die Stellungnahme der Polizeiinspektion Friedberg vom 07.12.2012 wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan macht keine Angaben, wie künftige Geh- und Radwege ausgeschildert werden müssen. Dies erfolgt in einem nachfolgenden und von den Bauleitplänen völlig unabhängigen Verwaltungsakt.

Die Stadt Friedberg ist grundsätzlich bemüht, die Radwegeverbindung bis nach Wiffertshausen und somit auch über die Bahnlinie hinweg fortzuführen. Diese Flächen liegen aber außerhalb des Geltungsbereiches und sind damit nicht Inhalt des Bebauungsplanes.

 

 

A-10) Bund Naturschutz in Bayern e.V./16.11.2012

Die Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 16.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Die Flächen für die geplanten Anlage neigt sich nach Norden und damit nach Wiffertshausen hin. Bereits jetzt begrenzen vorhandene Gehölze die Sichtbeziehungen. Weitere Anpflanzungen im Norden der Anlage, auf der anschließenden Ausgleichsfläche sowie entlang der Verbindungsstraße Wiffertshausen - St 2051 führen dazu, dass die Anlagenteile wirksam eingebunden werden.

Der Bebauungsplan sieht vor, die im Westen vorhandenen Gehölze zu entfernen. Dies wird mit der Signatur im Bebauungsplan kenntlich gemacht. Dabei handelt es sich um eine Fläche von ca. 2.500 m². Die Rodung der nicht mehr ganz vitalen Bestände ist in der Eingriffsregelung erfasst. Als Ausgleich werden in diesem Zusammenhang neben der Eingrünung knapp 4.000 m² neue Gehölzflächen entwickelt.

Im Zusammenhang mit der Rodung dieser Gehölze ist auch die im Gebiet vorhandene Altlast ggf. von Bedeutung. Erkundungen hierzu zeigen schädliche Bodenverunreinigungen und Grundwasserbelastungen mit Schadstoffen auf. Ein konkretes Gutachten hierzu wurde bereits veranlasst. Ggf. sind erforderliche Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Dies hätte die Rodung der Gehölze zur Folge. Ein dauerhafter Erhalt der Flächen ist demnach -  unabhängig der Errichtung einer Photovoltaikanlage - nicht gesichert.

 

 

A-11) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg/27.11.2012

Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten Augsburg vom 27.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Biozide dienen im Allgemeinen der Bekämpfung von Schadorganismen. Im landwirtschaftlichen Bereich wird hier der Begriff Pestizide verwendet. Dies wird in den Unterlagen angepasst.

 

 

A-12) Bayer. Bauernverband/29.11.2012

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 29.11.2012 wird zur Kenntnis genommen.

 

 

B-1) Bradl GbR/15.11.2012

Die Stellungnahme der Bradl GmbH vom 15.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich des Grunderwerbs für den geplanten Geh- und Radweg fanden bereits Gespräche zwischen der Stadt Friedberg und dem Eigentümer statt. Dabei wurde vereinbart, dass die vorgesehene Fläche für den Geh- und Radweg von der Stadt Friedberg erworben werden kann und für die Realisierung des Geh- und Radweges  zur Verfügung steht.

 

 

B-2) Robert Meyer und Marion Meyer-Jung/04.12.2012

Die Stellungnahme von Herrn Robert Meyer und Frau Marion Meyer-Jung vom 04.12.2012 wird zur Kenntnis genommen. Auch im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 41/II werden Gehölze zu entfernen sein. Dies hat nach den gesetzlichen Vorgaben außerhalb der Brutzeit der Vögel zu erfolgen.

Der Bebauungsplan setzt insgesamt 6.457 m² Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern fest. Diese Flächen sind zu 50 % zu bepflanzen. Dies bedeutet eine tatsächliche Gehölzfläche im Umfang von ca. 3.200 m². Diese befinden sich im Norden, Süden und auch im Osten der geplanten Anlage. Dort ist ein 5 m breiter Streifen zum Anpflanzen entlang der Ortsverbindungsstraße Wiffertshausen - Staatsstraße definiert.

Ergänzend ist es Ziel, auf den nördlich gelegen Ausgleichsflächen im Anschluss an die dortigen Gehölzbestände waldrandartige Vorpflanzungen zu  entwickeln.

Insgesamt kompensieren die festgesetzten Anpflanzungen zu rodende Gehölze und stellen damit wieder Lebensräume für Vögel sicher.

 

 

B-3) Peter, Johanna und Eva Kunzmann/02.12.2012

Die Stellungnahme der Familie Kunzmann vom 02.12.2012 wird zur Kenntnis genommen. Das Anwesen der Verfasser in Wiffertshausen liegt etwa 360 m von der geplanten Sondergebietsfläche entfernt.

Der Standort der Photovoltaikanlage neigt sich nach Norden hin und damit auf die Siedlungsflächen von Wiffertshausen zu. Auf Höhe der vorhandenen Gehölzstrukturen sieht der Bebauungsplan eine 20 m tiefe Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vor. Hier entwickeln sich Gehölzpflanzungen, welche zusammen mit dem Bestand eine wirksame optische Barriere ausbilden. Ergänzend sind Anpflanzungen entlang der Verbindungsstraße Wiffertshausen - Staatsstraße anzulegen. Die Wirksamkeit der Photovoltaikanlage wird so aus Richtung Wiffertshausen deutlich eingeschränkt. Vom Anwesen Hirtwiesen 17 ergibt sich ein Blickkorridor auf das Planungsgebiet, welcher weitgehend durch die Bebauung von Hirtwiesen 48 verdeckt wird. Wahrgenommen kann ausschließlich der äußerste südliche Abschnitt der Anlage in über 600 m Entfernung.

Mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage an diesem Standort, mit einer max. Modulhöhe von 3 m, erfolgen nach Auffassung der Stadt Friedberg für die Bürger in Wiffertshausen keine schwerwiegenden Veränderungen. Eigentumsrechte sind mit dem etwa 400 m entfernt liegenden Sondergebiet in unzumutbarer Weise nicht berührt. Auch kann durch die veränderte Blicklage aus dem eigenen Garten keine Wertminderung der Grundstücke abgeleitet werden. Im Übrigen gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997, AZ 4 B 195/97). Ein Abwehranspruch käme nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks wäre. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht bereits vor, wenn sich der bisherige Ausblick aus einem Privatgrundstück partiell ändert. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992, AZ 4 B 60/92 und Beschluss vom 13. November 1997, AZ 4 B 195/97). Auch sind mit der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebens- und Wohnqualität verbunden. Weder ist mit Reflexionen des Sonnenlichtes von den Modulen, noch mit Lärmeinwirkungen aus den Transformatoren zu rechnen.

Grundsätzlich prägen Infrastrukturanlagen - welche für die heutigen Ansprüche und Lebensweise in unserer Gesellschaft nicht wegzudenken wären  - unsere Umwelt. Dies gilt für Verkehrswege – wie auch die dazwischenliegende Bahnlinie Augsburg-Ingolstadt – , Siedlungsflächen, Hochspannungsfreileitungen, Kraftwerke etc. und auch für Formen der regenerativen Energieerzeugung. Um diese Infrastruktur nutzen zu können, müssen auch Veränderungen in der eigenen Umgebung und Umwelt der Bürger akzeptiert werden. Dies berührt die Bürger in unterschiedlicher Weise. Besondere Nachteile für die Wohngegend in Wiffertshausen werden hier allerdings nicht erkannt.

 

 

B-4) Annerose und Rudolf Schmidt/16.11.2012 und 28.01.2013

Die Stellungnahmen der Eheleute Schmidt vom 16.11.2012 und 28.01.2013 werden zur Kenntnis genommen. Das Grundstück der Fam. Schmidt in Wiffertshausen liegt etwa 300 m von den geplanten Sondergebietsflächen entfernt.

Der Standort der Photovoltaikanlage neigt sich nach Norden hin und damit auf die Siedlungsflächen von Wiffertshausen zu. Auf Höhe der vorhandenen Gehölzstrukturen sieht der Bebauungsplan eine 20 m tiefe Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vor. Hier entwickeln sich Gehölzpflanzungen, welche zusammen mit dem Bestand eine wirksame optische Barriere ausbilden. Ergänzend sind Anpflanzungen entlang der Verbindungsstraße Wiffertshausen - Staatsstraße anzulegen. Die Wirksamkeit der Photovoltaikanlage wird so aus Richtung Wiffertshausen deutlich eingeschränkt. Vom Anwesen Hirtwiesen 48 ergibt sich ein Blickkorridor auf das Planungsgebiet, welcher den südlichen Bereich verdeckt.

Mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage an diesem Standort, mit einer max. Modulhöhe von 3 m, erfolgen nach Auffassung der Stadt Friedberg für die Bürger in Wiffertshausen keine schwerwiegenden Veränderungen. Eigentumsrechte sind mit dem etwa 300 m entfernt liegenden Sondergebiet in unzumutbarer Weise nicht berührt. Auch kann durch die veränderte Blicklage aus dem eigenen Garten keine Wertminderung der Grundstücke abgeleitet werden. Im Übrigen gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997, AZ 4 B 195/97). Ein Abwehranspruch käme nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks wäre. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht bereits vor, wenn sich der bisherige Ausblick aus einem Privatgrundstück partiell ändert. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992, AZ 4 B 60/92 und Beschluss vom 13. November 1997, AZ 4 B 195/97). Auch sind mit der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebens- und Wohnqualität verbunden. Weder ist mit Reflexionen des Sonnenlichtes von den Modulen, noch mit Lärmeinwirkungen aus den Transformatoren zu rechnen.

Grundsätzlich prägen Infrastrukturanlagen - welche für die heutigen Ansprüche und Lebensweise in unserer Gesellschaft nicht wegzudenken wären  - unsere Umwelt. Dies gilt für Verkehrswege – wie auch die dazwischenliegende Bahnlinie Augsburg-Ingolstadt – , Siedlungsflächen, Hochspannungsfreileitungen, Kraftwerke etc. und auch für Formen der regenerativen Energieerzeugung. Um diese Infrastruktur nutzen zu können, müssen auch Veränderungen in der eigenen Umgebung und Umwelt der Bürger akzeptiert werden. Dies berührt die Bürger in unterschiedlicher Weise. Besondere Nachteile für die Wohngegend in Wiffertshausen werden hier allerdings nicht erkannt. Wie die übermittelten Fotos deutlich zeigen wird der Ausblick vom Grundstück nicht wesentlich von der Photovoltaikanlage geprägt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           25

Nein:                                          3

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              28

     

Abwesend:

StR Bante

FrVe Eser-Schuberth

StR Güntner