Sitzung: 21.02.2013 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Nein: 3, pers. beteiligt: 0, anwesend: 28
Vorlage: 2012/350
A-1) Landratsamt
Aichach-Friedberg/06.12.2012
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 06.12.2012 wird
zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.
Abfallrecht
Zu diesem
Sachverhalt gab es am 04.01.2013 einen Termin am Landratsamt. Vertreten waren
das SG Abfallrecht, Vertreter der Wasserwirtschaft und der für eine
Untersuchung der Altlast beauftragte Gutachter. Als Ergebnis dieses
Erörterungstermins wurde vereinbart, den Umfang der Untersuchungen zeitnah zu
klären. Die Ergebnisse müssen demnach spätestens bis zum Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes vorliegen. Ggf. ist der Bebauungsplan an die veränderten
Bedingungen anzupassen.
Die Untersuchung wurde vom Vorhabenträger
beauftragt. Die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen werden Eingang in den
Bebauungsplan finden.
Wasserrecht
Der Bebauungsplan
definiert nicht welche Art oder Ausführungen von Transformatoren oder
Wechselrichter verwendet werden müssen. Hier ist vom Anlagenbetreiber
sicherzustellen, dass der Stand der Technik Anwendung findet und ggf. die
Anforderungen hinsichtlich wassergefährdender Stoffe berücksichtigt werden. Im
Bebauungsplan wird unter Punkt 2.1 bereits darauf hingewiesen: "Es ist
sicherzustellen, dass durch die Aufständerung der Module oder durch den Einsatz
von Kühl- oder Betriebsmittel innerhalb der technischen Gebäude keine Wasser
gefährdenden Stoffe ins Grundwasser gelangen."
A-2 Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth/14.12.2012
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 14.12.2012 wird
zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.
Zu diesem Sachverhalt gab es am 04.01.2013
einen Termin am Landratsamt. Vertreten waren das SG Abfallrecht, Vertreter der
Wasserwirtschaft und der für eine Untersuchung der Altlast beauftragte
Gutachter. Als Ergebnis dieses Erörterungstermins wurde vereinbart, den Umfang
der Untersuchungen zeitnah zu klären. Die Ergebnisse müssen demnach spätestens
bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes vorliegen. Ggf. ist der
Bebauungsplan an die veränderten Bedingungen anzupassen.
Die Untersuchung wurde vom Vorhabenträger beauftragt. Die sich daraus
ergebenden Schlussfolgerungen werden Eingang in den Bebauungsplan finden.
A-3) Kreisbrandrat/21.11.2012
Die Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 21.11.2012 wird zur Kenntnis genommen.
Gem. den
genannten Inhalten der Richtlinie ist der Nachweis der Löschwasserversorgung
nicht unbedingt erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die
Löschwasserversorgung durch das benachbarte Gewerbegebiet gegeben ist und auch
die örtliche Feuerwehr entsprechend ausgestattet ist. Hierzu ist vom
Vorhabenträger eine detaillierte Einschätzung der Friedberger Feuerwehr
einzuholen.
Die Photovoltaikanlage
wird in einem Abstand von mind. 20 m von ST 2051 errichtet. Zwischen
Modulreihen und Fahrbahn befindet sich eine 10 m breite Fläche für
Anpflanzungen. Anschließend folgt die Einzäunung der Anlage. Es ist dabei
unwahrscheinlich, dass bei Unfällen Fahrzeuge zwischen die Module gelangen
können.
Die Anlage wird
digital aufgeplant. Darin sind auch die Leitungen erfasst. Diese Pläne können
vom Anlagenbetreiber der Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden.
A-4) Staatl. Bauamt Augsburg/08.11.2012
Die Stellungnahme
des Staatlichen Bauamtes Augsburg vom 08.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Die
Zufahrt zur vorgesehenen Photovoltaikanlage wird über die Ortsverbindungsstraße
nach Wiffertshausen erfolgen. Von Süden und damit von der ST 2051 her müsste
die Anfahrt über die vom Staatl. Bauamt beschriebene Zufahrt und weiter über
den Geh- und Radweg, bzw. über eine neue direkte Zuwegung von der ST 2051
erfolgen. Dies wird nicht beabsichtigt. Eine verkehrsrechtliche Anordnung bzgl.
der Zufahrt von Süden her wird daher als nicht erforderlich erachtet.
Die
Bauverbotszone von 20 m ist im Bebauungsplan bereits dargestellt, die Baubeschränkungszone
von 40 m wird noch ergänzt.
Zwischen der ST
2051 und der im Süden der Anlage vorgesehenen Eingrünung befindet sich der Geh-
und Radweg sowie eine 5 m breite private Grünfläche. Flächen der
Straßenbauverwaltung sind durch die Anlage weder direkt noch indirekt
betroffen. Der Abstand von der Straße zu den Anpflanzungen beträgt etwa 10 m.
Die konkrete Ausführung der Anpflanzungen wird im Rahmen des Bauantrages
dargestellt und ist mit dem Staatl. Bauamt vorab zu klären.
Anfallendes
Niederschlagswasser wird - wie bisher auch - vor Ort versickert. Mit der
Neigung der Fläche nach Norden kann ausgeschlossen werden, dass
Niederschlagswasser aus der Anlage auf das Straßengrundstück gelangt.
Die Lage der Photovoltaikanlage
an der St 2051 ist dem Betreiber bewusst. Mögliche Staubeinwirkungen auf die
Module aus dem Verkehr sind vom Betreiber hinzunehmen.
Die Fläche für
die Solarmodule neigt sich nach Norden hin. Vorgelagert wird eine 10 m
tiefe Pflanzfläche entstehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die
Gehölze mögliche Reflexionen weitgehend abschirmen und es zu keinen
nachteiligen Auswirkungen auf den Straßenverkehr kommt.
Hinsichtlich des Ausbaues der
Ortsverbindungsstraße nach Wiffertshausen, einschließlich eines Geh- und
Radweges, werden die konkreten Planungen einschließlich des Kreuzungsbereiches
mit dem Staatl. Bauamt abgestimmt. Die Sichtdreiecke werden in der
Planzeichnung dargestellt.
A-5) Vermessungsamt Aichach/12.11.2012
Die Stellungnahme
des Vermessungsamtes Aichach vom 12.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Die
Stadt Friedberg sieht mit dem Bebauungsplan auch die Errichtung eines Geh- und
Radweges vor. Hierzu ist ein Grunderwerb nötig und nach Herstellung des Weges
auch eine Abmarkung sinnvoll. In diesem Zusammenhang kann bei Bedarf auch die
weitere Fläche neu vermessen werden.
A-6) DB Energie
GmbH München/05.12.2012
Die Stellungnahme der DB Energie GmbH München vom 05.12.2012 wird zur
Kenntnis genommen.
A-7) DB Services
Immobilien GmbH, Niederlassung München/06.12.2012
Die Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH vom 06.12.2012 wird
zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.
A-8) Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle München/15.11.2012
Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom 15.11.2012
wird zur Kenntnis genommen. Die vorgesehene Solaranlage befindet sich südlich
der Bahnlinie. Die Entfernung zwischen Gleisanlagen und Anlagenteile beträgt
über 100 m. Zwischen Photovoltaikanlage und der Bahn erfolgen - neben
bestehenden Gehölzen - zusätzliche Anpflanzungen. Die Solarmodule der Photovoltaikanlage
werden nach Süden ausgerichtet. Reflexionen, welche auf den Bahnverkehr
einwirken könnten sind damit auszuschließen.
Westlich der geplanten Anlage - der Abstand zur
nächsten Leitung beträgt ca. 60 m - verlaufen Freileitungen. Darunter befindet
sich auch eine Leitung der Deutschen Bahn AG. Die DB Netze hat als
Verfahrensbeteiligte auch die Belange der DB Energie GmbH geprüft und keine
Einwände gegenüber der Planung.
Nördlich der Photovoltaikanlage schließen die
erforderlichen Ausgleichsflächen an. Zwischen dieser Fläche und der Bahn
verläuft ein Fuß- und Radweg parallel zur Bahnlinie. Innerhalb der
Ausgleichsfläche sollen im direkten Anschluss an die Photovoltaikanlage sowie
an den westlich gelegenen Gehölzbestand weitere "waldrandartige"
Anpflanzungen erfolgen. Die erforderlichen Sicherheitsabstände werden dabei
beachtet. Eine Beeinträchtigung der Bahnlinie ist mit den Maßnahmen nicht
verbunden. Hierzu ist auf die zustimmende Stellungnahme der DB Energie GmbH zu
verweisen.
A-9) Polizeiinspektion Friedberg/07.12.2012
Die Stellungnahme
der Polizeiinspektion Friedberg vom 07.12.2012 wird zur Kenntnis genommen. Der
Bebauungsplan macht keine Angaben, wie künftige Geh- und Radwege ausgeschildert
werden müssen. Dies erfolgt in einem nachfolgenden und von den Bauleitplänen
völlig unabhängigen Verwaltungsakt.
Die Stadt
Friedberg ist grundsätzlich bemüht, die Radwegeverbindung bis nach
Wiffertshausen und somit auch über die Bahnlinie hinweg fortzuführen. Diese
Flächen liegen aber außerhalb des Geltungsbereiches und sind damit nicht Inhalt
des Bebauungsplanes.
A-10) Bund Naturschutz in Bayern e.V./16.11.2012
Die Stellungnahme
des Bund Naturschutz vom 16.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Die Flächen für
die geplanten Anlage neigt sich nach Norden und damit nach Wiffertshausen hin.
Bereits jetzt begrenzen vorhandene Gehölze die Sichtbeziehungen. Weitere
Anpflanzungen im Norden der Anlage, auf der anschließenden Ausgleichsfläche
sowie entlang der Verbindungsstraße Wiffertshausen - St 2051 führen dazu, dass
die Anlagenteile wirksam eingebunden werden.
Der Bebauungsplan
sieht vor, die im Westen vorhandenen Gehölze zu entfernen. Dies wird mit der
Signatur im Bebauungsplan kenntlich gemacht. Dabei handelt es sich um eine
Fläche von ca. 2.500 m². Die Rodung der nicht mehr ganz vitalen Bestände ist in
der Eingriffsregelung erfasst. Als Ausgleich werden in diesem Zusammenhang neben
der Eingrünung knapp 4.000 m² neue Gehölzflächen entwickelt.
Im Zusammenhang
mit der Rodung dieser Gehölze ist auch die im Gebiet vorhandene Altlast ggf.
von Bedeutung. Erkundungen hierzu zeigen schädliche Bodenverunreinigungen und
Grundwasserbelastungen mit Schadstoffen auf. Ein konkretes Gutachten hierzu
wurde bereits veranlasst. Ggf. sind erforderliche Sanierungs- oder
Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Dies hätte die Rodung der Gehölze zur Folge.
Ein dauerhafter Erhalt der Flächen ist demnach - unabhängig der Errichtung einer Photovoltaikanlage
- nicht gesichert.
A-11) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Augsburg/27.11.2012
Die Stellungnahme
des Amtes für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten Augsburg vom 27.11.2012
wird zur Kenntnis genommen. Biozide dienen im Allgemeinen der Bekämpfung von
Schadorganismen. Im landwirtschaftlichen Bereich wird hier der Begriff
Pestizide verwendet. Dies wird in den Unterlagen angepasst.
A-12) Bayer. Bauernverband/29.11.2012
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 29.11.2012 wird
zur Kenntnis genommen.
B-1) Bradl GbR/15.11.2012
Die Stellungnahme
der Bradl GmbH vom 15.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich des
Grunderwerbs für den geplanten Geh- und Radweg fanden bereits Gespräche zwischen
der Stadt Friedberg und dem Eigentümer statt. Dabei wurde vereinbart, dass die
vorgesehene Fläche für den Geh- und Radweg von der Stadt Friedberg erworben
werden kann und für die Realisierung des Geh- und Radweges zur Verfügung steht.
B-2) Robert Meyer und Marion Meyer-Jung/04.12.2012
Die Stellungnahme
von Herrn Robert Meyer und Frau Marion Meyer-Jung vom 04.12.2012 wird zur
Kenntnis genommen. Auch im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 41/II werden Gehölze
zu entfernen sein. Dies hat nach den gesetzlichen Vorgaben außerhalb der
Brutzeit der Vögel zu erfolgen.
Der Bebauungsplan
setzt insgesamt 6.457 m² Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern fest.
Diese Flächen sind zu 50 % zu bepflanzen. Dies bedeutet eine tatsächliche
Gehölzfläche im Umfang von ca. 3.200 m². Diese befinden sich im Norden, Süden
und auch im Osten der geplanten Anlage. Dort ist ein 5 m breiter Streifen zum
Anpflanzen entlang der Ortsverbindungsstraße Wiffertshausen - Staatsstraße
definiert.
Ergänzend ist es
Ziel, auf den nördlich gelegen Ausgleichsflächen im Anschluss an die dortigen
Gehölzbestände waldrandartige Vorpflanzungen zu
entwickeln.
Insgesamt
kompensieren die festgesetzten Anpflanzungen zu rodende Gehölze und stellen
damit wieder Lebensräume für Vögel sicher.
B-3) Peter, Johanna und Eva Kunzmann/02.12.2012
Die Stellungnahme
der Familie Kunzmann vom 02.12.2012 wird zur Kenntnis genommen. Das Anwesen der
Verfasser in Wiffertshausen liegt etwa 360 m von der geplanten
Sondergebietsfläche entfernt.
Der Standort der Photovoltaikanlage
neigt sich nach Norden hin und damit auf die Siedlungsflächen von
Wiffertshausen zu. Auf Höhe der vorhandenen Gehölzstrukturen sieht der
Bebauungsplan eine 20 m tiefe Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
vor. Hier entwickeln sich Gehölzpflanzungen, welche zusammen mit dem Bestand
eine wirksame optische Barriere ausbilden. Ergänzend sind Anpflanzungen entlang
der Verbindungsstraße Wiffertshausen - Staatsstraße anzulegen. Die Wirksamkeit
der Photovoltaikanlage wird so aus Richtung Wiffertshausen deutlich
eingeschränkt. Vom Anwesen Hirtwiesen 17 ergibt sich ein Blickkorridor auf das
Planungsgebiet, welcher weitgehend durch die Bebauung von Hirtwiesen 48
verdeckt wird. Wahrgenommen kann ausschließlich der äußerste südliche Abschnitt
der Anlage in über 600 m Entfernung.
Mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage an diesem Standort, mit
einer max. Modulhöhe von 3 m, erfolgen nach Auffassung der Stadt Friedberg für
die Bürger in Wiffertshausen keine schwerwiegenden Veränderungen.
Eigentumsrechte sind mit dem etwa 400 m entfernt liegenden Sondergebiet in
unzumutbarer Weise nicht berührt. Auch kann durch die veränderte Blicklage aus
dem eigenen Garten keine Wertminderung der Grundstücke abgeleitet werden. Im
Übrigen gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne
einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks
bewahrt zu bleiben (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997, AZ 4 B 195/97).
Ein Abwehranspruch käme nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge
einer dem Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren
Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks wäre. Diese
Voraussetzungen liegen aber nicht bereits vor, wenn sich der bisherige Ausblick
aus einem Privatgrundstück partiell ändert. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.
April 1992, AZ 4 B 60/92 und Beschluss vom 13. November 1997, AZ 4 B 195/97).
Auch sind mit der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebens- und Wohnqualität
verbunden. Weder ist mit Reflexionen des Sonnenlichtes von den Modulen, noch
mit Lärmeinwirkungen aus den Transformatoren zu rechnen.
Grundsätzlich
prägen Infrastrukturanlagen - welche für die heutigen Ansprüche und Lebensweise
in unserer Gesellschaft nicht wegzudenken wären
- unsere Umwelt. Dies gilt für Verkehrswege – wie auch die
dazwischenliegende Bahnlinie Augsburg-Ingolstadt – , Siedlungsflächen,
Hochspannungsfreileitungen, Kraftwerke etc. und auch für Formen der
regenerativen Energieerzeugung. Um diese Infrastruktur nutzen zu können, müssen
auch Veränderungen in der eigenen Umgebung und Umwelt der Bürger akzeptiert
werden. Dies berührt die Bürger in unterschiedlicher Weise. Besondere Nachteile
für die Wohngegend in Wiffertshausen werden hier allerdings nicht erkannt.
B-4) Annerose und Rudolf Schmidt/16.11.2012 und
28.01.2013
Die Stellungnahmen
der Eheleute Schmidt vom 16.11.2012 und 28.01.2013 werden zur Kenntnis
genommen. Das Grundstück der Fam. Schmidt in Wiffertshausen liegt etwa 300 m
von den geplanten Sondergebietsflächen entfernt.
Der Standort der Photovoltaikanlage
neigt sich nach Norden hin und damit auf die Siedlungsflächen von
Wiffertshausen zu. Auf Höhe der vorhandenen Gehölzstrukturen sieht der
Bebauungsplan eine 20 m tiefe Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
vor. Hier entwickeln sich Gehölzpflanzungen, welche zusammen mit dem Bestand
eine wirksame optische Barriere ausbilden. Ergänzend sind Anpflanzungen entlang
der Verbindungsstraße Wiffertshausen - Staatsstraße anzulegen. Die Wirksamkeit
der Photovoltaikanlage wird so aus Richtung Wiffertshausen deutlich
eingeschränkt. Vom Anwesen Hirtwiesen 48 ergibt sich ein Blickkorridor auf das
Planungsgebiet, welcher den südlichen Bereich verdeckt.
Mit der
Errichtung einer Photovoltaikanlage an diesem Standort, mit einer max.
Modulhöhe von 3 m, erfolgen nach Auffassung der Stadt Friedberg für die Bürger
in Wiffertshausen keine schwerwiegenden Veränderungen. Eigentumsrechte sind mit
dem etwa 300 m entfernt liegenden Sondergebiet in unzumutbarer Weise nicht
berührt. Auch kann durch die veränderte Blicklage aus dem eigenen Garten keine
Wertminderung der Grundstücke abgeleitet werden. Im Übrigen gibt es keinen
allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf
hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks bewahrt zu bleiben (BVerwG,
Beschluss vom 13. November 1997, AZ 4 B 195/97). Ein Abwehranspruch käme nur
dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen nach
Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der
Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks wäre. Diese Voraussetzungen liegen aber
nicht bereits vor, wenn sich der bisherige Ausblick aus einem Privatgrundstück partiell
ändert. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992, AZ 4 B 60/92 und Beschluss
vom 13. November 1997, AZ 4 B 195/97). Auch sind mit der Anlage keine
erheblichen Beeinträchtigungen der Lebens- und Wohnqualität verbunden. Weder
ist mit Reflexionen des Sonnenlichtes von den Modulen, noch mit
Lärmeinwirkungen aus den Transformatoren zu rechnen.
Grundsätzlich
prägen Infrastrukturanlagen - welche für die heutigen Ansprüche und Lebensweise
in unserer Gesellschaft nicht wegzudenken wären
- unsere Umwelt. Dies gilt für Verkehrswege – wie auch die
dazwischenliegende Bahnlinie Augsburg-Ingolstadt – , Siedlungsflächen,
Hochspannungsfreileitungen, Kraftwerke etc. und auch für Formen der
regenerativen Energieerzeugung. Um diese Infrastruktur nutzen zu können, müssen
auch Veränderungen in der eigenen Umgebung und Umwelt der Bürger akzeptiert
werden. Dies berührt die Bürger in unterschiedlicher Weise. Besondere Nachteile
für die Wohngegend in Wiffertshausen werden hier allerdings nicht erkannt. Wie
die übermittelten Fotos deutlich zeigen wird der Ausblick vom Grundstück nicht
wesentlich von der Photovoltaikanlage geprägt.