Sitzung: 13.06.2013 Stadtrat
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 8, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29
Vorlage: 2013/126
Die Stadt
Friedberg erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998, GVBl. S. 796, letzte Änderung 24. Juli
2012, GVBl. S. 366, folgende
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grün- und Spielanlagen
(Grün- und Spielanlagensatzung)
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Die
im Stadtgebiet im Eigentum oder im Besitz der Stadt Friedberg befindlichen
Grünanlagen und Spielanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt
Friedberg. Diese dienen Erholungs- und Freizeitzwecken einschließlich
spielerischer und sportlicher Aktivitäten.
(2) Grünanlagen
nach Abs. 1 sind alle Grünflächen, Parkanlagen und Freibadgelände, die der
Allgemeinheit unentgeltlich zugänglich sind und von der Stadt Friedberg unterhalten
werden. Bestandteile der Grünanlagen sind auch die dort geschaffenen Wege und
Plätze, die natürlichen und künstlichen Wasserflächen, die gekennzeichneten
Spiel-, Sport, und Liegeflächen sowie die Anlageeinrichtungen.
(3) Zu
den Grünflächen nach Abs. 1 gehören nicht:
1.
Grünflächen
im Bereich der Friedhöfe, Sportanlagen, Schulen, Kindergärten, stadteigene
Wohnanlagen und Kleingärten,
2.
Grünflächen,
die Bestandteile der öffentlichen Straßen sind,
3.
Wald im
Sinne des Waldgesetzes.
(4) Spielanlagen
nach Abs. 1 sind alle Flächen und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der
Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Friedberg unterhalten werden.
Spielanlagen können nach Altersgruppen gegliedert sein (z. B.
Kleinkinderspielplätze, Kinderspielplätze, Spielwiesen, Bolzplätze,
Basketballplätze, Tischtennisanlangen, Skateranlagen, Jugendspielplätze).
§ 2 Verhalten
(1) Die
Grün- und Spielanlagen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt, die
Anlageeinrichtungen nicht verändert und nur für den vorgesehenen Zweck benutzt werden.
(2) Die
Benutzer haben sich in den Grün- und Spielanlagen so zu verhalten, dass kein
anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird.
(3) In
den Grün- und Spielanlagen sind danach insbesondere untersagt:
1.
Das
Fahren, Parken oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, das Reiten
und das Rad fahren; dies gilt nicht für Wege und Flächen, die durch
entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben sind, und für das Rad fahren
von Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
2.
das
frei laufen lassen von Hunden,
3.
das
Verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen
oder durch das nichtentfernen von Hundekot,
4.
die
Notdurft außerhalb von Sanitäranlagen zu verrichten,
5.
das Ausbringen
von Futter und Lebensmittel, insbesondere für Tauben und Wasservögeln,
6.
das
Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, insbesondere das
Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen,
7.
offene
Feuerstellen zu betreiben, ausgenommen auf ausgewiesenen Grillplätzen, soweit
dort mit Holzkohle oder Gas gegrillt wird und die Geräte einen ausreichenden Bodenabstand
haben,
8.
Tonwiedergabegeräte
oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf
andere Weise herbeizuführen,
9.
das
Betreiben gewerblicher Aktivitäten aller Art sowie das Durchführen von Veranstaltungen
aller Art,
10.
die Nutzung von Spieleinrichtungen, soweit diese von den durch
Hinweisschilder inhaltlich und zeitlich festgesetzten Vorgaben für Kinder und
Jugendliche abweicht,
11.
das
Waschen von Personen oder Gegenständen aller Art mit Seife oder ähnlichen Reinigungsmitteln
sowie das Baden von Hunden und anderen Tieren im See und in den Anlagen der
Freibadegelände, ausgenommen die vorgesehene Nutzung von Sanitäranlagen,
12.
das
Mitführen von Hunden auf Spielanlagen und Freibadegländen,
13.
der
Alkoholgenuss auf Spielanlangen,
14.
der
Alkoholgenuss im Stadtpark Friedberg (Grünanlage
südlich der Burgwallstraße, nördlich der Stadthalle sowie nördlich und westlich
der Theresia-Gerhardinger-Grundschule), im Hafnergarten (östlich des Stadtgrabens und südlich des
Webergässchens) und im Schlosspark (beim
Friedberger Schloss, südlich der Joseph-Hohenbleicher-Straße, östlich der
Schützenstraße, westlich und nördlich der Schloßstraße, westliche des Tals und
nördlich der Stadtmauer).
§ 3 Benutzung von Anlagen und deren Einrichtungen
Für
die Benutzung von Anlagen und deren Einrichtungen können Benutzungsregelungen
aufgestellt werden. Damit können insbesondere festgelegt werden:
1.
Eine zeitliche Beschränkung der Benutzung,
2.
Einschränkung der Benutzungsberechtigung für Spielanlagen auf
Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersgruppen.
§ 4 Befreiungen, vertragliche Regelungen
(1) Auf
Antrag können in Einzelfällen Befreiungen von den Verboten nach § 2 und den
Benutzungsregelungen nach § 3 erteilt werden, soweit ein besonderes Interesse nachgewiesen
wird und nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere eine
Gefährdung des Zwecks der Grün- und Spielanlagen.
(2) Ausnahmebewilligungen
können für einen bestimmten Zeitraum und stets widerruflich erteilt werden. Sie
können jederzeit, auch nachträglich, mit Auflagen erteilt werden.
(3) Durch
Vertrag können bestimmte Flächen an Personen oder Personengruppen zur ausschließlichen
Nutzung überlassen werden.
§ 5 Anordnungen
Den im
Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der zuständigen städtischen Dienststellen,
des beauftragten Aufsichtspersonals sowie der beauftragten Polizei ist Folge zu
leisten.
§ 6 Benutzungssperre
Aus
pflegetechnischen Gründen und aus Gründen der Instandhaltung können Grün- und
Spielanlagen oder Teilflächen derselben vorübergehend für die allgemeine
Benutzung gesperrt werden.
§ 7 Beseitigungspflicht
Wer Grün-
oder Spielanlagen verunreinigt oder beschädigt oder wer Anlageeinrichtungen verändert,
hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen oder den ursprünglichen
Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
§ 8 Ersatzvornahme
Wird der
Verpflichtung nach § 7 nicht nachgekommen, kann ein ordnungswidriger Zustand nach
vorheriger Androhung und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Frist
anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Friedberg beseitigt
werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht,
wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht
oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im
öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 9 Platzverweis und Anlagenverbot
Wer Vorschriften
dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt
oder wer in Grün- oder Spielanlagen Handlungen begeht, die mit Strafe oder mit
Geldbuße bedrohte sind oder in die Anlagen Gegenstände verbringt, die durch
eine strafbare Handlung erlangt wurden oder zur Begehung einer strafbaren
Handlung verwendet werden sollen, kann, unbeschadet der sonstigen
Rechtsfolgen, des Platzes verwiesen werden. Daneben kann ihm das Betreten der
Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs.
2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,-- € belegt werden, wer
1. gegen die in § 2 aufgeführten Verhaltensregeln
und Verbote verstößt,
2. den Anordnungen der zuständigen städtischen Dienststellen,
des beauftragten Aufsichtspersonals und der beauftragten Polizei nach § 5 zuwiderhandelt,
3. eine Benutzungssperre nach § 6 nicht
befolgt,
4. der Beseitigungspflicht nach § 7 nicht
nachkommt,
5. einen Platzverweis oder ein Anlagenverbot
nach § 9 nicht befolgt.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Die Benutzung der Grün- und Spielanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die
Stadt Friedberg haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
§ 12 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Grünanlagensatzung vom 15.03.2007 außer Kraft.
Friedberg, den __.__.2013
STADT FRIEDBERG
Dr. Peter
Bergmair
Erster
Bürgermeister