Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 8, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeinde­ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, GVBl. S. 796, letzte Änderung 24. Juli 2012, GVBl. S. 366, folgende

 

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grün- und Spielanlagen

(Grün- und Spielanlagensatzung)

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1)   Die im Stadtgebiet im Eigentum oder im Besitz der Stadt Friedberg befindlichen Grünanla­gen und Spielanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Friedberg. Diese dienen Er­holungs- und Freizeitzwecken einschließlich spielerischer und sportlicher Aktivitäten.

(2)   Grünanlagen nach Abs. 1 sind alle Grünflächen, Parkanlagen und Freibadgelände, die der Allgemeinheit unentgeltlich zugänglich sind und von der Stadt Friedberg unterhalten wer­den. Bestandteile der Grünanlagen sind auch die dort geschaffenen Wege und Plätze, die natürlichen und künstlichen Wasserflächen, die gekennzeichneten Spiel-, Sport, und Liegeflächen sowie die Anlageeinrichtungen.

(3)        Zu den Grünflächen nach Abs. 1 gehören nicht:

1.   Grünflächen im Bereich der Friedhöfe, Sportanlagen, Schulen, Kindergärten, stadteigene Wohnanlagen und Kleingärten,

2.   Grünflächen, die Bestandteile der öffentlichen Straßen sind,

3.   Wald im Sinne des Waldgesetzes.

(4)   Spielanlagen nach Abs. 1 sind alle Flächen und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Friedberg unterhalten werden. Spielanla­gen können nach Altersgruppen gegliedert sein (z. B. Kleinkinderspielplätze, Kinderspiel­plätze, Spielwiesen, Bolzplätze, Basketballplätze, Tischtennisanlangen, Skateranlagen, Jugendspiel­plätze).

 

§ 2 Verhalten

(1)   Die Grün- und Spielanlagen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt, die Anlageeinrichtungen nicht verändert und nur für den vorgesehenen Zweck benutzt werden.

(2)   Die Benutzer haben sich in den Grün- und Spielanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3)        In den Grün- und Spielanlagen sind danach insbesondere untersagt:

1.      Das Fahren, Parken oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, das Reiten und das Rad fahren; dies gilt nicht für Wege und Flächen, die durch entsprechende Beschilde­rung hierfür freigegeben sind, und für das Rad fahren von Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

2.      das frei laufen lassen von Hunden,

3.      das Verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder durch das nichtentfernen von Hundekot,

4.      die Notdurft außerhalb von Sanitäranlagen zu verrichten,

5.      das Ausbringen von Futter und Lebensmittel, insbesondere für Tauben und Wasservögeln,

6.      das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, insbesondere das Auf­stellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen,

7.      offene Feuerstellen zu betreiben, ausgenommen auf ausgewiesenen Grillplätzen, soweit dort mit Holzkohle oder Gas gegrillt wird und die Geräte einen ausreichenden Bodenabstand ha­ben,

8.      Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestö­rung auf andere Weise herbeizuführen,

9.      das Betreiben gewerblicher Aktivitäten aller Art sowie das Durchführen von Veranstaltungen aller Art,

10.   die Nutzung von Spieleinrichtungen, soweit diese von den durch Hinweisschilder inhaltlich und zeitlich festgesetzten Vorgaben für Kinder und Jugendliche abweicht,

11.   das Waschen von Personen oder Gegenständen aller Art mit Seife oder ähnlichen Reini­gungsmitteln sowie das Baden von Hunden und anderen Tieren im See und in den Anlagen der Freibadegelände, ausgenommen die vorgesehene Nutzung von Sanitäranlagen,

12.   das Mitführen von Hunden auf Spielanlagen und Freibadegländen,

13.   der Alkoholgenuss auf Spielanlangen,

14.   der Alkoholgenuss im Stadtpark Friedberg (Grünanlage südlich der Burgwallstraße, nördlich der Stadthalle sowie nördlich und westlich der Theresia-Gerhardinger-Grundschule), im Haf­nergarten (östlich des Stadtgrabens und südlich des Webergässchens) und im Schlosspark (beim Friedberger Schloss, südlich der Joseph-Hohenbleicher-Straße, östlich der Schützen­straße, westlich und nördlich der Schloßstraße, westliche des Tals und nördlich der Stadt­mauer).

 


§ 3 Benutzung von Anlagen und deren Einrichtungen

Für die Benutzung von Anlagen und deren Einrichtungen können Benutzungsregelungen aufge­stellt werden. Damit können insbesondere festgelegt werden:

1.      Eine zeitliche Beschränkung der Benutzung,

2.      Einschränkung der Benutzungsberechtigung für Spielanlagen auf Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersgruppen.

 

§ 4 Befreiungen, vertragliche Regelungen

(1)   Auf Antrag können in Einzelfällen Befreiungen von den Verboten nach § 2 und den Benut­zungsregelungen nach § 3 erteilt werden, soweit ein besonderes Interesse nachgewiesen wird und nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere eine Gefährdung des Zwecks der Grün- und Spielanlagen.

(2)   Ausnahmebewilligungen können für einen bestimmten Zeitraum und stets widerruflich erteilt werden. Sie können jederzeit, auch nachträglich, mit Auflagen erteilt werden.

(3)   Durch Vertrag können bestimmte Flächen an Personen oder Personengruppen zur ausschließ­lichen Nutzung überlassen werden.

 

§ 5 Anordnungen

Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der zuständigen städtischen Dienst­stellen, des beauftragten Aufsichtspersonals sowie der beauftragten Polizei ist Folge zu leisten.

 

§ 6 Benutzungssperre

Aus pflegetechnischen Gründen und aus Gründen der Instandhaltung können Grün- und Spiel­anlagen oder Teilflächen derselben vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrt wer­den.

 

§ 7 Beseitigungspflicht

Wer Grün- oder Spielanlagen verunreinigt oder beschädigt oder wer Anlageeinrichtungen ver­ändert, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen oder den ur­sprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

 

§ 8 Ersatzvornahme

Wird der Verpflichtung nach § 7 nicht nachgekommen, kann ein ordnungswidriger Zustand nach vorheriger Androhung und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Friedberg beseitigt werden. Einer vorherigen An­drohung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zu­standes im öffentlichen Interesse geboten ist.

 

§ 9 Platzverweis und Anlagenverbot

Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer in Grün- oder Spielanlagen Handlungen begeht, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte sind oder in die Anlagen Gegenstände verbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sol­len, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, des Platzes verwiesen werden. Daneben kann ihm das Betreten der Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,-- € belegt werden, wer

1.      gegen die in § 2 aufgeführten Verhaltensregeln und Verbote verstößt,

2.      den Anordnungen der zuständigen städtischen Dienststellen, des beauftragten Aufsichtsperso­nals und der beauftragten Polizei nach § 5  zuwiderhandelt,

3.      eine Benutzungssperre nach § 6 nicht befolgt,

4.      der Beseitigungspflicht nach § 7 nicht nachkommt,

5.      einen Platzverweis oder ein Anlagenverbot nach § 9 nicht befolgt.

 

§ 11 Haftungsbeschränkung

Die Benutzung der Grün- und Spielanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Friedberg haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grünanla­gensatzung vom 15.03.2007 außer Kraft.

 

Friedberg, den __.__.2013

 

STADT FRIEDBERG

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           21

Nein:                                          8

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              29

     

Abwesend:

StRin Brülls

StR Güntner