Die Dringlichkeitsentscheidung des Ersten Bürgermeisters nach § 16 Abs. 1 Buchst. e) der Geschäftsordnung zur Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben für die Sanierung des städtischen Wohngebäudes in Ottmaring, Neuer Weg 2, wird zur Kenntnis genommen.
Die Dringlichkeitsentscheidung des Ersten Bürgermeisters nach § 16 Abs. 1 Buchst. e) der Geschäftsordnung zur Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben für die Sanierung des städtischen Wohngebäudes in Ottmaring, Neuer Weg 2, wird zur Kenntnis genommen.