A-1) Landratsamt
Aichach-Friedberg/09.09.2013
Die Stellungnahme
des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 09.09.2013 wird zur Kenntnis genommen. Die
Legende der Planzeichnung wie auch die Präambel des Bebauungsplanes werden
entsprechend angepasst.
Untere Immissionsschutzbehörde
Wie in den
Unterlagen der Bauleitplänen vermerkt, hat die Stadt Friedberg eine
Schaltechnische Untersuchung für das Gebiet veranlasst. Die bestehenden
gewerblichen Nutzungen auf Fl-Nr. 2060 der Gemarkung Friedberg sind durch die
umgebende Wohnbebauung hinsichtlich Lärmemissionen bereits eingeschränkt. Die
Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet von 65 / 50 dB(A) gem. TA Lärm oder
DIN 18005 können an diesem Standort tatsächlich nicht ausgeschöpft werden.
Die Stadt Friedberg
verfolgt nicht die Absicht, die dortige Nutzung einzuschränken. Im Hinblick auf
die Schalltechnische Untersuchung, die sowohl die Gewerbenutzung wie auch den
nördlich verlaufenden Schienenverkehr mit einbezieht, werden die entsprechenden
Empfehlungen und ggf. Schallschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen
und die örtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Immissionskonflikte im
Bebauungsplan abgewogen und berücksichtigt. Grundsätzlich ist die Stadt
Friedberg der Auffassung, dass auch im Norden eine Wohnnutzung im Sinne der DIN
18005 möglich ist. Im Süden der Fläche - der Flächennutzungsplan stellt hier
ein Mischgebiet dar, reicht die tatsächliche Wohnnutzung wesentlich näher an
den Gewerbestandort, als die Baugrenzen des Bebauungsplanes dies ermöglichen.
Die inzwischen
vorliegende Schalltechnische Untersuchung bestätigt diese Einschätzung. Dem
Gutachten liegt die derzeitige tatsächliche Nutzung mit einer Kfz-Werkstatt auf
dem Gelände zugrunde. Mit dem Heranrücken einer Wohnbebauung von Norden her ist
mit keiner weitergehenden Einschränkung des dortigen Betriebes zu rechnen.
Künftige Wohngebäude werden einen größeren Abstand zu den gewerblich genutzten
Flächen aufweisen als dies zu den direkt südlich der Gewerbehallen bestehenden
Wohngebäuden der Fall ist.
Der nördlich
verlaufende Schienenverkehr besteht überwiegend aus Personenbeförderung. In den
Nachtstunden ist die Beförderung stark eingeschränkt. Nach den derzeitigen
Fahrplänen kommt es im gesamten Nachtzeitraum insgesamt zu 9 Fahrbewegungen.
Die Strecke liegt zwischen den Haltestellen Hochzoll und dem Bahnhof Friedberg.
Auf Basis der
schalltechnischen Untersuchungen werden die entsprechenden Festsetzungen in den
Bebauungsplan eingearbeitet.
Diese Maßnahmen
gelten entsprechend auch für die temporäre Errichtung von Wohncontainern für
Asylsuchende. Die Anlagen sind so zu errichten, dass an der Nord- und Ostseite
Treppenanlagen und / oder Laubengänge bzw. Räume für sanitäre Einrichtungen,
Küchen, Lagerräume etc. die Wohnräume vom Straßenlärm abschirmen.
Schützenswerte Räume wie Aufenthalts- oder Schlafräume sind ausschließlich nach
Westen oder Süden zu orientieren.
A-2) Landratsamt Aichach-Friedberg,
Kreisbrandrat/07.08.2013
Die Stellungnahme
des Kreisbrandrats vom 07.08.2013 wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan
Nr. 92/I setzt südlich der Bahnlinie Augsburg - Ingolstadt und westlich der
Afrastraße ein allgemeines Wohngebiet im Umfang von 4.690 m² fest. Die
Erschließung erfolgt über die unmittelbar angrenzende Afrastraße. Dort befinden
sich auch die Hauptversorgungsleitungen. Die Löschwasserversorgung kann im
Rahmen der Kapazitäten der bestehenden Versorgungsleitungen für einen
Löschwasserbedarf von 96 m³/h über 2 Stunden gewährleistet werden. Darüber
hinausgehender notwendiger Löschwasserbedarf ist durch die
Grundstückseigentümer, z.B. über Löschwasserbrunnen, selbst zu sichern.
Der Bebauungsplan
setzt die Art und das Maß der baulichen Nutzung fest. Die vom Kreisbrandrat
übermittelten Inhalte wie zweiter Rettungsweg oder die Ausführung von Haustüren
bei Mehrfamilienhäusern - sind im konkreten Baugenehmigungsverfahren zu
berücksichtigen und können im Bebauungsplan nicht definiert werden.
A-3) Landratsamt Aichach-Friedberg,
Gesundheitsamt/16.08.2013
Die Stellungnahme
des Gesundheitsamts vom 16.08.2013 wird zur Kenntnis genommen. Die künftigen
Wohnbauflächen werden an die öffentlichen Ver- und Entsorgungssystem
angeschlossen. Diese Versorgung ist über die vorhandenen Leitungen innerhalb
der Afrastraße sichergestellt.
Der im Gebiet
vorhandene hohe Grundwasserstand muss bei der konkreten Gebäudeplanung Berücksichtigung
finden. Bei der Errichtung von Keller oder Tiefgaragen ist dieser Aspekt aus
Sicht der Daseinsvorsorge von besonderer Bedeutung.
Mit der Entwicklung
von Bauflächen ist zudem die Aufgabe der intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung und der damit auch einhergehenden Verlagerung von Nährstoffen oder auch
Pestiziden ins Grundwasser verbunden.
Insgesamt kann mit
der Errichtung von Wohngebäuden nicht von einer quantitativen oder qualitativen
Beeinträchtigung des Grundwassers ausgegangen werden.
A-4) Bay. Landesamt für Denkmalpflege, Abt.
Bodendenkmalpflege/29.08.2013
Die Stellungnahme
des Bay. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bodendenkmalpflege vom 29.08.2013 wird
zur Kenntnis genommen. Gem. bayernviewer-denkmal sind Bodendenkmäler im
Planungsgebiet selbst nicht bekannt. Weiter westlich werden Hügelgräber aus der
Hallstattzeit vermutet.
Im Bebauungsplan
wird bereits auf Art 8 Abs. 1 und 2 DSchG und die entsprechenden Bestimmungen
hingewiesen. Diese Aussagen werden um den Art. 7 denkmalpflegerische Erlaubnis
ergänzt.
Zusätzlich sollen
weitere Planungsschritte mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt werden.
A-5) IHK/09.09.2013
Die Stellungnahme der
IHK vom 09.09.2013 wird zur Kenntnis genommen. Die von der Stadt Friedberg
vorgesehene Ausweisung von Wohnbauflächen schließt im Norden des gewerblich
genutzten Grundstücks Flur-Nr. 2060 der Gemarkung Friedberg an. In diesem
Zusammenhang hat die Stadt Friedberg eine schalltechnische Untersuchung veranlasst.
Diese berücksichtigt u.a. die Lärmemissionen bzw. Kontingente aus der
gewerblichen Nutzung. Die Ergebnisse liegen zwischenzeitlich vor. Dem Gutachten
liegt die derzeitige tatsächliche Nutzung mit einer Kfz-Werkstatt auf dem
Gelände zugrunde. Mit dem Heranrücken einer Wohnbebauung von Norden her ist mit
keiner weitergehenden Einschränkung des dortigen Betriebes zu rechnen. Für die
Entwicklung von Wohnbauflächen sind aktive und passive Schallschutzmaßnahmen
zur Reduzierung des Straßenlärms und den Emissionen aus dem Bahnverkehr
erforderlich. Immissionsprobleme mit der derzeitigen Gewerbenutzung südlich der
neuen Wohnbauflächen treten allerdings nicht auf. Die Baugrenzen im
Bebauungsplan stellen hier ausreichend Abstand sicher.
Die für die
gewerbliche Nutzung maßgeblichen Begrenzungen sind bereits in den direkt
südlich anschließenden Wohngebäuden begründet. Künftige Wohngebäude im Norden
liegen dagegen wesentlich weiter entfernt.
A-6) DB Services Immobilien GmbH/14.08.2013
Die Stellungnahme
der DB Services Immobilien GmbH vom 14.08.2013 wird zur Kenntnis genommen. Die
zwischen Augsburg -Hochzoll und Friedberg auf einem Bahndamm verlaufende
Schienentrasse erfährt mit der Entwicklung einer Wohnbaufläche keine
Beeinträchtigung.
Bahnstromleitungen
sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Auf die Stellungnahme der DB Netze vom
03.09.2013, die keine Einwände gegen den Bebauungsplan erhebt, wird verwiesen.
Derzeit wird eine
Schalltechnischen Untersuchung erarbeitet, welche auch den nördlich des
Gebietes bestehenden Schienenverkehr berücksichtigt. Ggf. erforderliche
Maßnahmen zum Schutz der Wohnbebauung vor Emissionen sind nicht von denen der
DB Netz AG oder dem Betreiber der Züge zu tragen.
A-7) Eisenbahn-Bundesamt/05.09.2013
Die Stellungnahme des
Eisenbahn-Bundesamts vom 05.09.2013 wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der
Bauleitpläne hat die Stadt Friedberg eine schalltechnische Untersuchung
veranlasst. Diese berücksichtigt auch die Lärmemissionen aus dem Bahnverkehr.
Die Ergebnisse der Untersuchung fließen in den Bebauungsplan mit ggf. aktiven
oder passiven Schallschutzmaßnahmen ein.
A-8) Deutsche Telekom/21.08.2013
Die Stellungnahme
der Deutschen Telekom vom 21.08.2013 wird zur Kenntnis genommen. Die
Erschließung des Gebietes erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Im Rahmen
der konkreten Erschließungsplanung wird die Telekom wie andere
Versorgungsträger frühzeitig in Kenntnis gesetzt.
Für die Versorgung der Gebäude mit Telefon muss wegen gestalterischer Standards eine Erdverkabelung
vorgesehen werden. Diese Festsetzung entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB, wonach
die Führung von oberirdischen und unterirdischen Versorgungsleitungen festgesetzt werden kann. Auch das
Telekommunikationsgesetz geht von einer regelmäßigen unterirdischen Verlegung
aus. Eine oberirdische Leitungsführung scheidet aus Gründen des Ortsbildes, der
Wohnqualität sowie der damit verbundenen Einschränkungen für die Bebauung und
die Bepflanzung – insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum – aus.
A-9) Lechwerke AG - LEW Verteilnetz
GmbH/09.08.2013
Die Stellungnahme der
LEW Verteilnetz GmbH vom 09.08.2013 wird zur Kenntnis genommen. Die für eine
Bebauung vorgesehenen Flächen stehen in keinem Konflikt mit der vorhandenen
Leitung der LEW. Der Bestand, Betrieb und Unterhalt der Anlagen bleibt
weiterhin sichergestellt.
A-10) Stadtwerke Augsburg/10.09.2013
Die Stellungnahme
der Stadtwerke Augsburg vom 10.09.2013 wird zur Kenntnis genommen und die
Planung entsprechend ergänzt.
A-11) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/05.09.2013
Die Stellungnahme
des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 05.09.2013 wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan weist bereits unter Punkt 4.9 der Hinweise auf die Meldung
von schädlichen Bodenverunreinigungen hin.
Das Kanalnetz an
der Afrastraße ist für die Aufnahme von anfallendem Schmutzwasser aus dem
Bebauungsplangebiet ausgelegt.
Zur Entlastung der
Kanalsysteme sieht der Bebauungsplan die
Versickerung von Niederschlagswasser über geeignet bewachsene
Oberbodenschichten vor. Ergänzend wird auf die NWFreiV sowie das
DWA-Arbeitsblatt A 138 verwiesen. Die weiteren noch nicht berücksichtigten Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts werden
in den Hinweisen aufgenommen.
A-12) Bund Naturschutz/09.08.2013
Die Stellungnahme
des Bund Naturschutz vom 09.08.2013 wird zur Kenntnis genommen. Auch in der
Stellungnahme zum Flächennutzungsplan verweist die Stadt Friedberg darauf, dass
der Regionale Grünzug wie ihn der Regionalplan der Region Augsburg ausweist,
nicht beeinträchtigt wird. Auf die Beschlussfassung zum Flächennutzungsplan wird
verwiesen.
Die Stadt Friedberg
erwirbt seit Jahren geeignete Flächen, wertet diese naturschutzfachlich auf und
führt diese dem städtischen Ökokonto zu. Die Stadt Friedberg schafft hier eine
Vorleistung zu Gunsten von Natur und Landschaft ohne rechtliche Verpflichtung.
Dies sollte vom BN grundsätzlich gewürdigt werden.
Der Gesetzgeber hat
bewusst einen räumlichen Spielraum für die Kommunen bei der Lage der
Ausgleichsflächen geschaffen. Dies ist auch aus fachlicher Sicht sinnvoll, denn
nur mit der Konzentration von Ausgleichsflächen können entsprechend
zusammenhängende und funktionale Lebensräume geschaffen, erhalten und
weiterentwickelt werden. Auf die südliche Friedberger Au, in der die Stadt
viele Flächen bereits realisiert hat und eine weitere naturschutzfachliche
Verbesserung anstrebt, ist in diesem Zusammenhang zu verweisen.
Der geforderte und
letztlich kleinflächige Ausgleich am Eingriffsort, kann diese Gesamtgestaltung
und -funktion nicht herbeiführen.
Insgesamt stehen
der Stadt Friedberg derzeit etwa 33 ha Flächen im Stadtgebiet zur Verwendung
als Ausgleich zur Verfügung. Dies ist auch der Sinn und Zweck des städtischen
Ökokontos.
A-13) Vermessungsamt Aichach/09.08.2013
Die Stellungnahme
des Vermessungsamts Aichach vom 09.08.2013 wird zur Kenntnis genommen. Der
Bebauungsplan Nr. 92/1 an der Afrastraße in Friedberg beschränkt sich auf
Teilflächen der Flurstücke 2058 und 2059. Die dort beabsichtigte Entwicklung
lässt sich zunächst ohne erkennbare Probleme umsetzen. Bei Bedarf wird die
Stadt Friedberg sich mit dem Vermessungsamt für weitere Abmarkungen in
Verbindung setzen.
A-14) Bay. Bauernverband/06.09.2013
Die Stellungnahme
des Bayer. Bauernverbandes vom 06.09.2013 wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan
weist bereits auf landwirtschaftliche Immissionen im Gebiet hin. Die vom BBV
zusätzlich angeregten Formulierungen können ergänzt werden.
B-1) vom 30.08.2013
Der Bebauungsplan
Nr. 92/I setzt nördlich des Gewerbestandortes Fl-Nr. 2060 ein allgemeines
Wohngebiet fest. Die parallel erfolgende Flächennutzungsplanänderung definiert
das Gebiet künftig als Wohnbaufläche. Auf die Beschlussfassung zur 30. Änderung
des Flächennutzungsplanes mit der Gesamteinstufung des Gebietes - gemischte Bauflächen
und Wohnbauflächen - wird verwiesen.
Zwischen der
Gewerbenutzung und den künftigen Baugrenzen verbleibt ein Abstand zwischen 12
und 17 m. Ergänzend bewirkt die Bestandsbebauung auf dem Grundstück Flur-Nr. 2060
der Gemarkung Friedberg auch eine Abschirmung der dort ggf. entstehenden
Lärmentwicklungen.
Die bisherigen
Bauleitpläne verweisen auf eine Schalltechnische Untersuchung des Gebietes, die
im weiteren Verfahren Teil des Bebauungsplanes wird. Im Rahmen dieser
Begutachtung wird die Stadt Friedberg sicherstellen, dass in den künftigen
Wohnbauflächen auch gesunde Wohnverhältnisse eintreten.
Die Ergebnisse
liegen zwischenzeitlich vor. Dem Gutachten liegt die derzeitige tatsächliche
Nutzung mit einer Kfz-Werkstatt auf dem Gelände zugrunde. Mit dem Heranrücken einer
Wohnbebauung von Norden her ist mit keiner weitergehenden Einschränkung des
dortigen Betriebes zu rechnen. Für die Entwicklung von Wohnbauflächen sind
aktive und passive Schallschutzmaßnahmen zur Reduzierung des Straßenlärms und
den Emissionen aus dem Bahnverkehr erforderlich. Immissionsprobleme mit der
derzeitigen Gewerbenutzung südlich der neuen Wohnbauflächen treten allerdings
nicht auf. Die Baugrenzen im Bebauungsplan stellen hier ausreichend Abstand
sicher.
Die für die
gewerbliche Nutzung maßgeblichen Begrenzungen sind bereits in den direkt
südlich anschließenden Wohngebäuden begründet. Künftige Wohngebäude im Norden
liegen dagegen wesentlich weiter entfernt.
B-2) vom 04.09.2013
Die Stadt Friedberg
schafft mit den Bauleitplänen - Flächennutzungsplan und Bebauungsplan - die
rechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von Wohnbauflächen westlich der
Afrastraße. Das Gebiet zeichnet sich durch die Nähe zum Stadtkern und zum
Bahnhof Friedberg, die beide fußläufig gut erreichbar sind, aus. Auch die
Erreichbarkeit zur Straßenbahnhaltestelle mit etwa 1 km Entfernung ist vorteilhaft.
Die Stadt Friedberg teilt die Auffassung hinsichtlich schlechter Infrastruktur
daher nicht.
Die
gesellschaftlichen Diskussionen zur Unterbringung und Betreuung von
Asylbewerbern - in Sammelunterkünfte oder dezentral in Einzelgebäuden, mit oder
ohne Residenzpflicht - kann nur auf politischer Ebene erfolgen. Die Instrumente
der kommunalen Bauleitplanung lassen dies nicht zu und sind hierfür auch nicht
geeignet.
Die Zuständigkeit
der Unterbringung von Flüchtlingen liegt beim Landkreis. Wie dies konkret
erfolgt, kann die Stadt Friedberg nicht beeinflussen.
Tatsache ist, dass
der Landkreis Aichach-Friedberg sich intensiv um Einzelgebäude wie auch
Sammelunterkünfte bemüht hat. Alternativen zu dem jetzigen zeitlich begrenzten
Vorhaben einer Sammelunterkunft an der Afrastraße liegen derzeit nicht vor.
Gleichwohl müssen die Landkreise für die derzeit wachsende Zahl an Flüchtlingen
geeignete Unterbringungsmöglichmöglichkeiten für die zugeteilten Menschen
nachweisen.
Die bei diesem
Sachverhalt immer aufgeworfenen Befürchtungen hinsichtlich Sicherheit und
Kriminalität lassen sich zum Einen durch die Erfahrungen der Behörden mit
Flüchtlingsunterkünften wie auch der Betreiber der Unterkünfte nicht bestätigen
und verallgemeinern, zum anderen kann diese Thematik im Flächennutzungsplan
bzw. Bebauungsplan weder erfasst, behandelt noch gelöst werden.
B-3) vom 26.08.2013
Die Stadt Friedberg
schafft mit den Bauleitplänen - Flächennutzungsplan und Bebauungsplan - die
rechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von Wohnbauflächen westlich der
Afrastraße. Das Gebiet zeichnet sich durch die Nähe zum Stadtkern und zum
Bahnhof Friedberg, die beide fußläufig gut erreichbar sind, aus. Auch die Erreichbarkeit
zur Straßenbahnhaltestelle mit etwa 1 km Entfernung ist vorteilhaft.
Die
gesellschaftlichen Diskussionen zur Unterbringung und Betreuung von
Asylbewerbern - in Sammelunterkünfte oder dezentral in Einzelgebäuden, mit oder
ohne Residenzpflicht - kann nur auf politischer Ebene erfolgen. Die Instrumente
der kommunalen Bauleitplanung lassen dies nicht zu und sind hierfür auch nicht
geeignet.
Tatsache ist, dass
der Landkreis Aichach-Friedberg sich intensiv um Einzelgebäude wie auch
Sammelunterkünfte bemüht hat. Alternativen zu dem jetzigen zeitlich begrenzten
Vorhaben einer Sammelunterkunft an der Afrastraße liegen derzeit nicht vor.
B-4) vom 06.09.2013
Der Bebauungsplan
setzt ein allgemeines Wohngebiet fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden
mit Baugrenzen und Umgrenzungen für Garagen / Tiefgaragen definiert. Diese
Festsetzungen dienen der langfristigen städtebaulichen Ordnung und stellen
ausreichend Abstände zwischen künftigen Wohngebäuden her.
Die südliche
Baufläche des Bebauungsplanes soll temporär der Errichtung einer
Sammelunterkunft für Asylbewerber dienen. Der Landkreis Aichach-Friedberg sieht
mangels alternativer Unterkünfte Wohnräume in Container-Bauweise vor.
Grundsätzlich können die Wohncontainer auch innerhalb der 60 m langen und 15 m
tiefen Baugrenze angeordnet und mehrstöckig gestapelt werden. Um die
Aufenthaltsqualitäten innerhalb wie außerhalb der Wohnräume zu verbessern und
aus städtebaulicher Sicht eine positivere Anordnung zu ermöglichen, sieht der
Bebauungsplan vor, Wohncontainer auch innerhalb der Umgrenzungen für Garagen
und Tiefgaragen zu ermöglichen. Die Stadt Friedberg eröffnet damit dem
Landkreis mehr Spielraum, der letztlich den dortigen Bewohnern sowie der
Umgebung zugutekommen soll.
Es ist richtig,
wonach bei einer festgesetzten Baugrenze Gebäude oder Gebäudeteile diese nicht
überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO). Es ist aber
auch richtig, dass im Bebauungsplan weitere nach Art und Umfang bestimmte
Ausnahmen vorgesehen werden können (§ 23 Abs. Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 3
Satz 3 BauNVO). Diese Möglichkeit der Festsetzung nutzt die Stadt Friedberg.
Die vorgebrachten Ausführungen berücksichtigen dies nicht.
Inzwischen liegt
die Schalltechnische Untersuchung vor. Aus Immissionsschutzgründen ist
langfristig eine Riegelbebauung entlang der Afrastraße vorzusehen. Die
Baugrenzen werden daher entsprechend geändert und angepasst. Die bisher als
Ausnahme vorgesehene Nutzung der Umgrenzungen für Garagen und Tiefgaragen zur
Aufstellung von Wohncontainern kann daher entfallen.
Die Baugrenze und
die Umgrenzungen für Garagen / Tiefgaragen im südlichen Teil weisen eine
Gesamtfläche von 1.620 m² auf und ermöglichen damit in Lage und Größe eine hohe
Flexibilität. Bei der Errichtung von Wohngebäuden sind die entsprechenden
Stellplätze für PKW nach der Stellplatzsatzung der Stadt Friedberg
nachzuweisen.
Für Wohnheime hinsichtlich
Sammelunterkünften für Asylbewerber erfolgen in der städtischen Satzung keine
exakten Definitionen. Zur Bedarfserfüllung kann daher auf die "Verordnung über den Bau und Betrieb von
Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze" (GaStellV) verwiesen
werden. Demnach müssen für Obdachlosenheime oder Gemeinschaftsunterkünfte für
Asylbewerber ein Stellplatz pro 30 Betten, mindestens aber drei Stellplätze
nachgewiesen werden. Hierzu -und weit darüber hinaus - steht ausreichend Platz
innerhalb des Gebietes zur Verfügung. Die vom Bay. Staatsministerium des Innern
erlassene Verordnung beruht auf entsprechenden Erfahrungswerten. Weiterer
Handlungsbedarf im Rahmen des Bebauungsplanes liegt für die Stadt Friedberg
nicht vor. Eine konkrete Bedarfsprüfung erfolgt ohnehin erst im Rahmen des
Einzelbaugenehmigungsverfahrens.
Die
Wohnraumqualitäten und auch das Umfeld hängen nicht von Wohncontainern ab. Es
wurden in Deutschland ganze Studentenwohnheime in Containerbauweise errichtet.
Niemand käme auf die Idee, dies als menschenunwürdig zu bezeichnen.
Entscheidend ist letztlich die Umsetzung.
Grundsätzlich hat
die Stadt Friedberg keinen Einfluss darauf, wie der Landkreis in seiner
Zuständigkeit Flüchtlinge unterbringt. Im Bebauungsplan kann dies nicht
geregelt werden. Die Stadt Friedberg hat allerdings ihre Planungsinstrumente
genutzt, um eine lockere Containerbauweise mit einem ansprechenden Wohnumfeld
zu ermöglichen. Sie trägt - wenn auch mit begrenzten Möglichkeiten - dazu bei,
die in der Gesellschaft wie auch von der Fam. Ocker kritisierte Unterbringung
von Asylbewerbern zu verbessern.
B-5) vom 04.09.2013
B-6) vom 04.09.2013
B-7) vom 04.09.2013
Der Bebauungsplan
definiert für das Gebiet eine Wohnbaufläche. Damit und auch durch die
Errichtung einer Sammelunterkunft für Asylbewerber kann kein Wertverlust von
Grundstücken oder Gebäuden abgeleitet werden.
Allgemein ist eine
möglicherweise eintretende Wertminderung von Grundstücken im Umfeld eines Plangebiets nur eine
mittelbare Folge der Bauleitplanung und als solche eine zumutbare/hinzunehmende
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Die Auswirkungen der Planung
auf den Verkehrswert der Grundstücke in der Umgebung sind mithin nicht
abwägungsrelevant (BVerwG Beschluss v. 21.1.1992- 4 NB 2.90); abzustellen ist
alleine auf die faktische und unmittelbare Beeinträchtigung. Mögliche
Wertminderungen kann die Stadt Friedberg mit der Entwicklung von Wohnbauflächen
und deren Folgenutzung nicht erkennen und sind auch nicht abwägungsrelevant.
Eine faktische und unmittelbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Einwender
liegt nach obiger Ausführung nicht vor.
Der Stadt Friedberg
ist die kritische Haltung von Bürgern gegenüber dem Vorhaben zur Unterbringung
von Flüchtlingen bekannt. Dennoch ist es erforderlich, auch in Friedberg als
größter Stadt im Landkreis Wohnraum für Asylbewerber bereitzustellen. Die
Bemühungen des Landkreis Aichach-Friedberg, innerhalb des Stadtgebietes
Friedberg Alternativen zu finden, waren bisher nicht erfolgreich. Alternative
Standorte - weder für eine dezentrale Unterbringung noch für eine
Sammelunterkunft - liegen derzeit nicht vor. Aufgrund des anhaltenden
Flüchtlingszustromes, des Zeitdrucks menschenwürdige Unterkünfte
bereitzustellen, kommt die Stadt Friedberg ihrer gesellschaftlichen
Verantwortung nach und folgt der Bitte der Regierung von Schwaben und des
Landkreises und schafft mit den Bauleitplänen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für das Vorhaben an dem überplanten Standort.
Die bei diesem
Sachverhalt immer aufgeworfenen Befürchtungen hinsichtlich Sicherheit und
Kriminalität lassen sich durch die Erfahrungen der Behörden und der
Einrichtungen selbst nicht als Grundsatz bestätigen und damit verallgemeinern.
Auch treten an Sammelunterkünften keine erheblichen Lärmbelastungen auf, welche
im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens Berücksichtigung finden könnten. In den
Medien werden natürlich die Konfliktstandorte thematisiert und in manchen
Fällen vielleicht sogar instrumentalisiert. Dort wo keine Probleme auftreten,
liegt kein Medieninteresse zur Berichterstattung vor. Grundsätzlich ist diese
Thematik nicht Inhalt eines Bebauungsplanes und kann dort auch nicht geregelt
werden.
Die Verpflichtung
zur Unterbringung im Stadtgebiet Friedberg kann mit dem leer stehenden Rasthaus
bei Dasing nicht erbracht werden. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit nicht
bekannt. Die Gemeinde Dasing nutzt dieses Areal erkennbar nicht. Dies gilt
analog für die Verfügbarkeit anderer Objekte. Das städtische Grundstück im
Bereich der Bahnhofstraße / Münchener Straße ist allein durch die Flächengröße
nicht geeignet, um hier die
erforderlichen Unterkünfte für 70 Personen errichten zu können.
B-8) vom 08.09.2013
B-9) vom 08.09.2013
B-10) vom 08.09.2013
Der Stadt Friedberg
ist die kritische Haltung von Bürgern gegenüber dem Vorhaben zur Unterbringung
von Flüchtlingen bekannt. Dennoch ist es erforderlich, auch in Friedberg als
größter Stadt im Landkreis Wohnraum für Asylbewerber bereitzustellen.
Die Stadt Friedberg
stellt einen Bebauungsplan zur Entwicklung von Wohnbauflächen auf und definiert
die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Temporär wird das südliche Baufeld
dem Landkreis für die Errichtung einer Sammelunterkunft für Asylbewerber zur
Verfügung gestellt. Langfristig ist hier eine Wohnbebauung vorgesehen.
Die
gesellschaftlichen Diskussionen zur Unterbringung und Betreuung von
Asylbewerbern - in Sammelunterkünfte oder dezentral in Einzelgebäuden, mit oder
ohne Residenzpflicht - kann nur auf politischer Ebene erfolgen. Für eine
dezentrale Unterbringung müssen die entsprechenden Gebäude auch zur Verfügung
gestellt werden. Die Bemühungen des Landkreis Aichach-Friedberg, innerhalb des
Stadtgebietes Friedberg Alternativen zu finden, waren bisher nicht erfolgreich.
Alternative Standorte - weder für eine dezentrale Unterbringung noch für eine
Sammelunterkunft - stehen für eine Unterbringung nicht zur Verfügung.
Die Instrumente der
kommunalen Bauleitplanung lassen keine Regelung der angesprochen Punkte zu.
Die Zuständigkeit
der Unterbringung liegt beim Landkreis. Hierauf hat die Stadt Friedberg keinen
direkten Einfluss.
B-11) vom 06.09.2013
Der Bebauungsplan
Nr. 92/1 umfasst ausschließlich Teilflächen der Flur-Nrn. 2058 und 2059 der Gemarkung Friedberg und
sieht ein allgemeines Wohngebiet vor. Das dem Bebauungsplan beiliegende
städtebauliche Gesamtkonzept zeigt auf, wie sich die im Flächennutzungsplan
abgebildete Wohnbaufläche langfristig entwickeln kann.
Ziel des
städtebaulichen Konzeptes ist es, eine abgestufte Bebauung zum angrenzenden
Außenbereich herbeizuführen. An den Erschließungsstraßen sollen dabei
Gebäuderiegel mit Geschosswohnungsbau entstehen. Nach Süden und Westen hin
öffnet sich die Bebauung. Einzelhäuser und Doppelhaushälften im zentralen
Bereich werden von Ein- oder Zweifamilienhäusern in den Randbereichen
eingefasst. Den abschließenden Siedlungsrand bilden öffentliche Grünstrukturen.
Nach der inzwischen
vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung ist auch eine Riegelbebauung
entlang der Afrastraße erforderlich, um Lärmeinwirkungen aus dem Straßenverkehr
in ein künftiges Wohngebiet abzuschirmen. Das Gesamtkonzept wird diesbezüglich
angepasst.
Absicht ist es
dabei, den Verbrauch von Grund und Boden für Siedlungszwecke zu begrenzen und
die verwendeten Flächen hinsichtlich der Siedlungsstruktur und Nachfrage im
direkten Umfeld zu Augsburg bestmöglich unter Berücksichtigung des Standortes
für Wohnzwecke zu nutzen. Mit den definierten Gebäudehöhen und der nach Baunutzungsverordnung
(BauNVO) für Wohngebiete als Obergrenze vorgesehenen Grundflächenzahl von 0,4
wird dies erreicht. Gleichzeitig können die Gebäuderiegel dazu beitragen
Emissionen aus dem Schienenverkehr zu verringern.
Der jetzige
Bebauungsplan Nr. 92/I umfasst nur den südöstlichen Teilbereich des
Konzeptgebietes mit entsprechenden Gebäuden an der Afrastraße. Für das weitere
Gebiet verfügt die Stadt Friedberg noch nicht über die entsprechenden Grundstücke.
Das jetzige Teilgebiet eröffnet die kurzfristige Entwicklung von Wohnbauflächen
wie auch die temporäre Nutzung als Sammelunterkunft für Asylbewerber. Die
Flächen sind im Eigentum der Stadt.
Die Bemühungen des
Landkreis Aichach-Friedberg, innerhalb des Stadtgebietes Friedberg Alternativen
zu finden, waren bisher nicht erfolgreich. Alternative Standorte - weder für
eine dezentrale Unterbringung noch für eine Sammelunterkunft - liegen derzeit
nicht vor. Aufgrund des anhaltenden Flüchtlingszustromes, des Zeitdrucks
menschenwürdige Unterkünfte bereitzustellen, kommt die Stadt Friedberg ihrer
gesellschaftlichen Verantwortung nach und folgt der Bitte der Regierung von
Schwaben und des Landkreises und schafft mit den Bauleitplänen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben an dem überplanten
Standort.
Die Zuständigkeiten
zur Unterbringung von Flüchtlingen liegen beim Landratsamt Aichach-Friedberg. Die
aufgeworfenen Themen müssen grundsätzlich gesellschaftlich und politisch
diskutiert und gelöst werden. Die Instrumente der kommunalen Bauleitplanung
sind hierzu weder vorgesehen noch geeignet.