A-1) Landratsamt
Aichach-Friedberg/12.12.2013
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 12.12.2013
wird zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass keine Einwendungen
vorgebracht werden.
A-2) Bayer.
Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Thierhaupten/20.11.2013
Die Stellungnahme des Bayer.
Landesamtes für Denkmalpflege, Außenstelle Thierhaupten vom 20.11.2013 wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird bereits auf Art 8 Abs. 1 und 2 DSchG und die
entsprechenden Bestimmungen sowie auf die Erfordernis zur Einholung einer
denkmalpflegerische Erlaubnis nach Art. 7 DSchG hingewiesen.
Die vom Landesamt übermittelten Inhalte zum
Vollzug des DSchG zur Erteilung einer denkmalpflegerischen Erlaubnis unter
Beachtung bestimmter fachlicher Anforderungen werden zur Kenntnis genommen.
B-1)
Schreiben Bürger/12.12.2013
xxxxxxx xxxxxxxxx
Die Stellungnahme xxx
xxxxx xxxxxx xxxxxxxx vom 12.12.2013 wird zur Kenntnis
genommen. Der schalltechnischen Untersuchung liegen
Verkehrsprognosen für das Jahr 2025 zugrunde. Die aus diesen Zahlen errechneten
Beurteilungspegel führen entlang der Afrastraße und entlang der Bahnlinie zu
deutlichen Pegelüberschreitungen. Im Hinblick auf die Entwicklung von
Wohngebäuden sind daher aktive wie passive Maßnahmen zur verringerten
Lärmeinwirkung zu ergreifen. In der Gesamtkonzeption für das Gebiet hat dies
zur Folge, dass die vorgesehenen Gebäuderiegel nicht wie bisher in
West-Ost-Richtung ausgerichtet werden, sondern entlang der Afrastraße zur
Abschirmung des Verkehrslärmes in Nord-Süd-Richtung verlaufen müssen. Dabei
sind gem. schalltechnischer Untersuchung auch Mindesthöhen der Gebäude entlang
der Verkehrswege zu beachten, um die Emissionen aus dem Verkehr für die
dahinterliegende Bebauung abzuschirmen.
Die Konzeption der baulichen Nutzung für das Gebiet sieht dabei auch
vor, den Verbrauch von Grund und Boden für Siedlungszwecke zu begrenzen und die
verwendeten Flächen hinsichtlich der Siedlungsstruktur und Nachfrage im
direkten Umfeld zu Augsburg bestmöglich unter Berücksichtigung des Standortes für
Wohnzwecke zu nutzen. Hierzu zählen auch Gebäude des Geschosswohnungsbaues. Mit
einer abgestuften baulichen Entwicklung
zum Außenbereich nach Westen hin, kann hier ein nachhaltiges, das Orts-
und Landschaftsbild berücksichtigendes Siedlungskonzept umgesetzt werden. Die
festgesetzten Gebäudehöhen (Wandhöhe 8,5 m) ermöglichen eine drei geschossige
Bebauung und kommen diesem Konzept nach und wahren nach Auffassung der Stadt
Friedberg das vorhandene Siedlungsumfeld, da auch im Umfeld eine Ausnutzung der
Dachgeschosse durchaus gegeben ist.
Diese immissionsschutzfachlichen Festlegungen wurden für den Geltungsbereich
des Plangebiets getroffen. Der weiter südliche Bereich wird nicht überplant,
weshalb hierzu auch keine Festlegungen zu treffen sind. Lärmkonflikte mit
der derzeitigen Gewerbenutzung auf der vorhandenen Gewerbe- und künftigen
Mischgebietsfläche treten entsprechend der schalltechnischen Untersuchung auch
nicht auf.
Der jetzige Bebauungsplan Nr. 92/I definiert für den Geltungsbereich
Wohnbauflächen und orientiert sich am Gesamtkonzept für das Gebiet. Der
Bebauungsplan beschränkt sich dabei nicht auf die temporär stattfindende
Nutzung für die Unterbringung von Asylbewerbern. Vielmehr setzt er die
generellen Maßgaben im Sinne der Baunutzungsverordnung für eine Wohnbebauung
fest. Die Unterbringung von Wohnheimen auch für Asylbewerber ist in
Wohngebieten grundsätzlich zulässig und diese Gebietskategorie für diesen
Nutzungszweck auch bestimmt. Die städtebauliche Notwendigkeit, eine Wohnnutzung
für einen gewissen Zeitraum zu begrenzen liegt nicht vor. Vielmehr will die
Stadt Friedberg das gesamte Gebiet langfristig für eine Wohnnutzung entwickeln.
Darüber hinaus gibt es im Baurecht keine Ermächtigungsgrundlage die Anzahl von
Bewohnern innerhalb von Wohngebieten oder Wohngebäuden zu begrenzen.
Im Baurecht gilt grundsätzlich ein Rücksichtnahmegebot. Dieses besagt
allerdings, dass die in einem Baugebiet eigentlich zulässigen baulichen und
sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang
oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Ein Widerspruch
zur Eigenart des Baugebiets ist dann gegeben, wenn das Bauvorhaben mit dem
speziellen Charakter des Baugebiets nicht in Einklang steht. Hierzu ist eine
eklatante Abweichung erforderlich. Die Errichtung von Heimen oder auch
Container für Asylbewerber, die dem Wohnen dienen, unterscheidet sich rechtlich nicht von einer Wohnnutzung in
einem Einfamilienhaus. Eine Unterscheidung wer welche Wohnnutzung wo ausüben
darf und wer nicht, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen der Gleichbehandlung
überhaupt nicht möglich.
Das angesprochene Areal am Baubetriebshof wird derzeit für die Funktion
des Baubetriebshofes benötigt. Die Bereitstellung von Wohnraum innerhalb des
Gebietes stellt keine vernünftigen Wohnverhältnisse sicher. Eine parallele
Nutzung von Baubetriebshof und Wohnen scheidet daher aus.