A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/12.12.2013
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 12.12.2013 wird zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass keine Einwendungen vorgebracht werden.

 

A-2) Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Thierhaupten/20.11.2013

Die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, Außenstelle Thierhaupten vom 20.11.2013 wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird bereits auf Art 8 Abs. 1 und 2 DSchG und die entsprechenden Bestimmungen sowie auf die Erfordernis zur Einholung einer denkmalpflegerische Erlaubnis nach Art. 7 DSchG hingewiesen.

Die vom Landesamt übermittelten Inhalte zum Vollzug des DSchG zur Erteilung einer denkmalpflegerischen Erlaubnis unter Beachtung bestimmter fachlicher Anforderungen werden zur Kenntnis genommen.


B-1) Schreiben Bürger/12.12.2013 xxxxxxx xxxxxxxxx
Die Stellungnahme xxx xxxxx xxxxxx xxxxxxxx vom 12.12.2013 wird zur Kenntnis genommen. Der schalltechnischen Untersuchung liegen Verkehrsprognosen für das Jahr 2025 zugrunde. Die aus diesen Zahlen errechneten Beurteilungspegel führen entlang der Afrastraße und entlang der Bahnlinie zu deutlichen Pegelüberschreitungen. Im Hinblick auf die Entwicklung von Wohngebäuden sind daher aktive wie passive Maßnahmen zur verringerten Lärmeinwirkung zu ergreifen. In der Gesamtkonzeption für das Gebiet hat dies zur Folge, dass die vorgesehenen Gebäuderiegel nicht wie bisher in West-Ost-Richtung ausgerichtet werden, sondern entlang der Afrastraße zur Abschirmung des Verkehrslärmes in Nord-Süd-Richtung verlaufen müssen. Dabei sind gem. schalltechnischer Untersuchung auch Mindesthöhen der Gebäude entlang der Verkehrswege zu beachten, um die Emissionen aus dem Verkehr für die dahinterliegende Bebauung abzuschirmen.

Die Konzeption der baulichen Nutzung für das Gebiet sieht dabei auch vor, den Verbrauch von Grund und Boden für Siedlungszwecke zu begrenzen und die verwendeten Flächen hinsichtlich der Siedlungsstruktur und Nachfrage im direkten Umfeld zu Augsburg bestmöglich unter Berücksichtigung des Standortes für Wohnzwecke zu nutzen. Hierzu zählen auch Gebäude des Geschosswohnungsbaues. Mit einer abgestuften baulichen Entwicklung  zum Außenbereich nach Westen hin, kann hier ein nachhaltiges, das Orts- und Landschaftsbild berücksichtigendes Siedlungskonzept umgesetzt werden. Die festgesetzten Gebäudehöhen (Wandhöhe 8,5 m) ermöglichen eine drei geschossige Bebauung und kommen diesem Konzept nach und wahren nach Auffassung der Stadt Friedberg das vorhandene Siedlungsumfeld, da auch im Umfeld eine Ausnutzung der Dachgeschosse durchaus gegeben ist.
Diese immissionsschutzfachlichen Festlegungen wurden für den Geltungsbereich des Plangebiets getroffen. Der weiter südliche Bereich wird nicht überplant, weshalb hierzu auch keine Festlegungen zu treffen sind.
Lärmkonflikte mit der derzeitigen Gewerbenutzung auf der vorhandenen Gewerbe- und künftigen Mischgebietsfläche treten entsprechend der schalltechnischen Untersuchung auch nicht auf.

Der jetzige Bebauungsplan Nr. 92/I definiert für den Geltungsbereich Wohnbauflächen und orientiert sich am Gesamtkonzept für das Gebiet. Der Bebauungsplan beschränkt sich dabei nicht auf die temporär stattfindende Nutzung für die Unterbringung von Asylbewerbern. Vielmehr setzt er die generellen Maßgaben im Sinne der Baunutzungsverordnung für eine Wohnbebauung fest. Die Unterbringung von Wohnheimen auch für Asylbewerber ist in Wohngebieten grundsätzlich zulässig und diese Gebietskategorie für diesen Nutzungszweck auch bestimmt. Die städtebauliche Notwendigkeit, eine Wohnnutzung für einen gewissen Zeitraum zu begrenzen liegt nicht vor. Vielmehr will die Stadt Friedberg das gesamte Gebiet langfristig für eine Wohnnutzung entwickeln. Darüber hinaus gibt es im Baurecht keine Ermächtigungsgrundlage die Anzahl von Bewohnern innerhalb von Wohngebieten oder Wohngebäuden zu begrenzen.

Im Baurecht gilt grundsätzlich ein Rücksichtnahmegebot. Dieses besagt allerdings, dass die in einem Baugebiet eigentlich zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.  Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist dann gegeben, wenn das Bauvorhaben mit dem speziellen Charakter des Baugebiets nicht in Einklang steht. Hierzu ist eine eklatante Abweichung erforderlich. Die Errichtung von Heimen oder auch Container für Asylbewerber, die dem Wohnen dienen, unterscheidet  sich rechtlich nicht von einer Wohnnutzung in einem Einfamilienhaus. Eine Unterscheidung wer welche Wohnnutzung wo ausüben darf und wer nicht, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen der Gleichbehandlung überhaupt nicht möglich.

Das angesprochene Areal am Baubetriebshof wird derzeit für die Funktion des Baubetriebshofes benötigt. Die Bereitstellung von Wohnraum innerhalb des Gebietes stellt keine vernünftigen Wohnverhältnisse sicher. Eine parallele Nutzung von Baubetriebshof und Wohnen scheidet daher aus.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           12

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              12

     

 

Abwesend:

Erster Bürgermeister Dr. Bergmair    vertreten durch Zweiten Bürgermeister Fuchs

StR Büchler                                        vertreten durch StR Güntner