Sitzung: 08.05.2014 Stadtrat
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31
Vorlage: 2014/073
Es verbleibt bei den bisherigen Entschädigungsfestlegungen in § 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts.
Folgende Regelungen sind in § 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrecht zu ändern oder hinzuzufügen:
Beschluss 1:
Zu Abs. 2:
„Die aufgeführten Sitzungsgelder werden nur gewährt, wenn die Teilnahme an der jeweiligen Sitzung mindestens die Hälfte der Sitzungsdauer beträgt.“
Abstimmungsergebnis:
Ja: 19
Nein: 12
Pers. beteiligt: 0
Anwesend: 31
Beschluss 2:
Zu Abs. 5:
Satz 1 lautet künftig: „Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 120,00 € als Sockelbeitrag sowie 60,00 € je Fraktionsmitglied.“
Abstimmungsergebnis:
Ja: 28
Nein: 3
Pers. beteiligt: 0
Anwesend: 31
Beschluss 3:
Zu Abs. 5:
Satz 2 lautet künftig „In Fraktionen mit mehr als 10 Mitgliedern erhalten bis zu zwei Stellvertreter der Fraktionsvorsitzenden, in Fraktionen mit mehr als 5 Mitgliedern der Stellvertreter eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 75,00 €.“
Abstimmungsergebnis:
Ja: 21
Nein: 10
Pers. beteiligt: 0
Anwesend: 31
Beschluss 4:
Zu Abs. 2:
Der bisherige Satz 2 lautet künftig: „Fraktionssitzungsgelder werden auf höchstens 40 Fraktionssitzungen im Jahr beschränkt.“
Zu Abs. 3:
Der bisherige Satz 5 lautet künftig: „Die Ersatzleistungen nach Abs. 3 Satz 4 werden nur auf Antrag gewährt.“
Der bisherige Satz 6 lautet künftig: „Für Zeiten nach 18 Uhr und an Wochenenden wird keine Verdienstausfall-Entschädigung gewährt; es sei denn, es bestehen tatsächlich Arbeitgeberansprüche gegen Beschäftigte.“
Zu Abs. 4:
Abs. 4 lautet künftig: „Die Fraktionen des Stadtrates erhalten monatlich für ihre gruppenspezifische Arbeit als Ausgleich für Unkosten für die Geschäftsführung und Geschäftsausstattung finanzielle Zuwendungen in Höhe von 60,00 € je Fraktionsmitglied. Soweit sich Ortssprecher einzelnen Fraktionen anschließen, wird ein Pauschalsatz von 60,00 € angesetzt.“
Zu Abs. 5:
Es ist folgender neuer Satz 3 einzufügen: „Bei einer Änderung des Grundgehalts für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 nehmen die in Abs. 5 genannten Beträge mit dem gleichen vom Hundertsatz an diesen Änderungen teil.“
Abstimmungsergebnis:
Ja: 31
Nein: 0
Pers. beteiligt: 0
Anwesend: 31
Abstimmungsergebnis siehe bei Beschluss