Sitzung: 24.07.2014 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31
Vorlage: 2014/177
Änderungssatzung zur
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
der Stadt Friedberg
„
§ 1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Friedberg „Stadtwerke Friedberg“ in der Fassung vom 22.01.2013 wird wie folgt geändert:
- § 4 Ziffer 4 erhält folgende neue Fassung:
„4. Die Werkleitung ist zuständig für Personalangelegenheiten, die der Stadtrat nach
Art. 88 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung Art. 43 Abs. 2 GO auf die Werkleitung
übertragen hat, insbesondere für die Ernennung, Einstellung, Beförderung,
Höhergruppierung, Ruhestandsversetzung und Entlassung bei Beamten bis
Besoldungsgruppe A 8 und bei Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8 TVöD sowie für
alle weiteren Personalentscheidungen aller Beamten und Beschäftigten.
Für geringfügig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte, für die kein Tarifvertrag
gilt, ist ebenfalls die Werkleitung zuständig.“
- Nach § 4 Ziffer 4 wird folgende
neue Ziffer 5 eingefügt:
„5. Die Werkleitung ist zuständig für die Vergabe von Nachträgen zu Verträgen und
Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme
um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 45.000,-- € erhöhen.“
- In § 4 wird die bisherige Ziffer 5
zur neuen Ziffer 6.
- In § 4 wird die bisherige Ziffer 6
zur neuen Ziffer 7.
- In § 5 Abs. 3 Ziffer 3.2 wird die
Zahl „15.000,-- €“ durch die Zahl „45.000,-- €“ ersetzt.
- In § 5 Abs. 3 Ziffer 3.3 wird die
Zahl „10.000,-- €“ durch die Zahl „22.500,-- €“ ersetzt.
- In § 5 Abs. 3 Ziffer 3.4 wird die
Zahl „30.000,-- €“ durch die Zahl „90.000,-- €“ ersetzt.
- In § 5 Abs. 3 Ziffer 3.6 wird die
Zahl „75.000,-- €“ durch die Zahl „90.000,-- €“ ersetzt.
- In § 5 Abs. 3 Ziffer 3.7 wird die
Zahl „6.000,-- €“ durch die Zahl „9.000,-- €“ und die Zahl „25.000,--€“
durch die Zahl „45.000,-- €“ ersetzt.
- § 5 Abs. 3 Ziffer 3.8 erhält
folgende neue Fassung:
„3.8 Die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als
90.000,-- € im Einzelfall beträgt oder die Angelegenheit grundsätzliche
Bedeutung hat.“
- § 5 Abs. 3 Ziffer 3.9 erhält
folgende neue Fassung:
„3.9 Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Ruhestandsversetzung
und Entlassung bei Beamten der Besoldungsgruppen A 9 mit A 12 und bei
Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 mit 12 TVöD sowie die Gewährung von
Altersteilzeit bei Beamten der Besoldungsgruppen A 1 mit A 12 und bei
Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 mit 12 TVöD.“
- § 5 Abs. 3 Ziffer 3.12 erhält
folgende neue Fassung:
„3.12 Die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren gegen
Beitrags- und Gebührenbescheide (§ 72 VwGO), soweit der festgesetzte
Beitrag oder die festgesetzte Gebühr im Einzelfall über 90.000,-- € beträgt
sowie bei Rechtsbehelfen gegen sonstige Bescheide, soweit es sich um
grundsätzliche oder bedeutende Angelegenheiten handelt.“
- § 6 Abs. 1 Ziffer 1.4 erhält
folgende neue Fassung:
„1.4 Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Ruhestandsversetzung,
Gewährung von Altersteilzeit und Entlassung bei Beamten ab der
Besoldungsgruppe A 13 und bei Beschäftigten ab Entgeltgruppe 13 TVöD.“
- In § 6 Abs. 1 Ziffer 1.9 wird die
Zahl „300.000,-- €“ durch die Zahl „900.000,-- €“ ersetzt.
- In § 6 Abs. 1 Ziffer 1.10 wird die
Zahl „750.000,-- €“ durch die Zahl „900.000,-- €“ ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.08.2014 in Kraft.
Friedberg, den
Stadt Friedberg