Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 28

Zur Ergänzung des § 4 Ziffer 5.1 GeschO (Bewirtschaftungsbefugnis) gilt Nachfolgendes für Grundstücksangelegenheiten:

 

Zu den laufenden Angelegenheiten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung, die der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigt, gehören unter anderem:

 

a)    Verfügen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie der Abschluss der dazu erforderlichen schuldrechtlichen und dinglichen Verträge bis zum Kaufpreis bzw. Tauschwert von 90.000,-- € beim Ankauf bzw. Tausch sowie bis zum Kaufpreis von 45.000,-- € beim Verkauf  je Einzelvertrag oder Einzelrecht; bei der Beurkundung einer zusammenhängenden Maßnahme (z.B. Straße, Baugebiet usw.) gilt jeder dabei abgeschlossene Vertrag als selbständiger Einzelvertrag;

b)    Verfügen über in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkungen zur Sicherung von Rückerwerbs- oder Wiederverkaufsrechten je ohne Wertgrenze, Reichsheimstättenvermerke

c)    Zustimmung des Erbbaurechtsausgebers zur Belastung von Erbbaurechten und zur Rangänderung solcher Belastungen;

d)    Feststellung, dass gesetzliche Vorkaufsrechte nicht bestehen;

e)    Die Nichtausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten nach Baugesetzbuch (BauGB) oder anderen gesetzlichen Grundlagen. Soweit eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, ist die Entscheidung des zuständigen Gremiums herbeizuführen.

f)     Die Nichtausübung dinglicher Vorkaufsrechte aus dem Bauplatzverkauf im Einheimischenmodell sowie im freien Verkauf.

g)    Verfügen über Hypotheken und Grundschulden zu Gunsten der Gemeinde z.B. durch Bewilligung der Pfandfreigabe, Löschung oder des Rangrücktrittes hinter andere Rechte in jeweils in unbegrenzter Höhe des Wertes und Mitwirken bei der Bestellung solcher Grundpfandrechte.

h)    Der erste Bürgermeister darf unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB alle Erklärungen abgeben und entgegennehmen, die erforderlich oder zweckmäßig sind zur Durchführung, Abwicklung, Erfüllung oder zum Vollzug notariell beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Erklärungen, die der 1. Bürgermeister auf Grund dieses Richtlinienbeschlusses abgegeben hat oder abgegeben hätte können.

 

Dazu gehören auch mit allen Nebenerklärungen: nachträgliche Auflassung, Messungsanerkennungen mit und ohne Kaufpreisausgleich, Mitwirken bei Grundpfandrechtsbestellung zur Kaufpreisfinanzierung, usw.

 

Er darf in diesem Rahmen auch Notare und deren Angestellte, andere Beteiligte und sonstige Dritte bevollmächtigen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

 

Soweit es sich aus Rechtsgründen um keine laufenden Angelegenheiten i.S. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO handelt, werden die Angelegenheiten der vorstehenden Buchstaben a) bis h) gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO zur selbständigen Erledigung übertragen.

 

 

Der Beschluss des Stadtrates vom 03.07.2014 wird hierdurch ersetzt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           28

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              28

     

Abwesend:

StRin Becke

StR Büchler

FrVe Eser-Schuberth