Der Planungs- und Umweltausschuss ermächtigt die Verwaltung, auf dem Grundstück FlNr. 1366/49 der Gemarkung Rederzhausen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baugrenze für das Wohnhaus und für die Garage dahingehend zu erteilen, dass die Garage direkt an der östlichen Grundstücksgrenze - und damit 3 m weiter östlich als nach Bebauungsplan zulässig - errichtet werden darf. Das Wohnhaus darf im gleichen Sinne 3 m weiter östlich platziert werden. Die Befreiung darf nicht zu einer Vergrößerung der vorgesehenen Grundflächen für die baulichen Anlagen führen; dies ist vertraglich zu regeln.