Sitzung: 21.05.2015 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29
Vorlage: 2014/203
A-1) Landratsamt
Aichach-Friedberg/04.09.2014
Die Stellungnahme vom 04.09.2014 wird zur Kenntnis genommen.
Untere Immissionsschutzbehörde/01.09.2014 und Email
23.03.2015
Das neu vorgesehene Wohngebiet an der Greinerstraße in Hügelshart liegt nördlich des genannten Speditionsbetriebes auf Flur-Nr. 1503/7. Zwischen der Betriebsfläche und den neuen Wohnbauflächen bestehen bereits Gebäude, welche die unterschiedlichen Nutzungen räumlich trennen. Dieser Gebäudebestand führt auch zu einer Abschirmung möglicher Lärmemissionen aus dem Betrieb. Auf dem Flurstück 1501/4 liegt keine Gewerbenutzung vor. Nach Prüfung und Erörterung wurde seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde mit Email vom 23.03.2015 festgestellt, dass keine weitere Begutachtung des Bereichs erforderlich ist und die Änderung des Flächennutzungsplans in dieser Form fortgeführt werden kann.
Staatl. Abfallrecht/01.09.2014
Der Flächennutzungsplan bildet die vorbereitende Bauleitplanung ab. Auf dieser Planungsebene entsteht kein Baurecht und ermöglicht damit auch keine Bau- oder Aushubarbeiten. Die angeregten Empfehlungen können auf dieser Planungsebene nicht gelöst werden. Für die ehem. Gewerbefläche liegen Erkundungen zu den vorgenommenen Bodenveränderungen vor. Die durchgeführten Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass von keinen schädlichen Bodenverunreinigungen auszugehen ist. Im Flächennutzungsplan wird auf den Sachverhalt hingewiesen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes besteht hierzu kein weiterer Handlungsbedarf. Der Altlastenverdacht für diese Fläche wurde inzwischen aus dem Kataster gestrichen. Das Gutachten wird der Staatl. Abfallrechtsbehörde im Rahmen der weiteren Verfahren vorgelegt.
Untere Naturschutzbehörde/13.08.2014
Zur Deckung des aktuellen Flächenbedarfs für
Wohnzwecke hält die Stadt Friedberg das vormals gewerblich genutzte Areal für
geeignet. Die Ortsrandlage in Hügelshart lässt einen hochwertigen Wohnstandort
zu.
Die ursprüngliche Planung der Stadt
Friedberg, das Gesamtareal für Naturschutzzwecke vorzusehen, wird mit der
jetzigen Planung nicht vollständig aufgegeben. Die Ausdehnung für die
beabsichtigte Wohnbebauung bleibt begrenzt und umfasst etwa nur ein Viertel des
vormaligen Gewerbegeländes.
Der Stadt Friedberg ist bewusst, dass die
Siedlungsentwicklung sich auf dort vorhandene Magerstandorte erstreckt. Im Zuge
des Bebauungsplanes sollen allerdings die durch die Bebauung entstehenden
Eingriffe auf dem nördlich anschließenden Gelände ausgeglichen werden. Im
nördlichen Teil des Areals unterliegen - im Gegensatz zu den Flächen an der
Greinerstraße - die mageren Substrate einer natürlichen Gehölzsukzession. Hier
bietet sich an, im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen die Sukzession abzubrechen
und auf den dortigen Rohbodenstandorten Magerrasen zu entwickeln. Die Eingriffe
in die Magerstandorte können damit im Verhältnis 1:1 auf den nördlichen
Flächenanteilen wieder hergestellt werden. Gleichzeitig sind diese wertvollen
Magerstandorte räumlich von den Siedlungs- und Verkehrsflächen abgesetzt und
durch 10 m breite Pflanzflächen abgeschirmt.
Die dort vorgesehen Ausgleichsflächen werden in der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes zusammen mit der Restfläche als potentielle Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt.
A-2)
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/04.09.2014
Die Stellungnahme vom 04.09.2014 wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan bildet die vorbereitende Bauleitplanung ab. Auf dieser Planungsebene entsteht kein Baurecht und ermöglicht damit auch keine Bau- oder Aushubarbeiten. Die angeregten Empfehlungen können auf dieser Planungsebene nicht gelöst werden. Für die ehem. Gewerbefläche liegen Erkundungen zu den vorgenommenen Bodenveränderungen vor. Die durchgeführten Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass von keinen schädlichen Bodenverunreinigungen auszugehen ist. Im Flächennutzungsplan wird auf den Sachverhalt hingewiesen. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes besteht hierzu kein weiterer Handlungsbedarf. Der Altlastenverdacht für diese Fläche wurde inzwischen aus dem Kataster gestrichen. Das Gutachten wird dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth im Rahmen der weiteren Verfahren vorgelegt.
A-3) Bund
Naturschutz/27.08.2014
Die Stellungnahme vom 27.08.2014 wird zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Friedberg ist sich durchaus bewusst, dass es sich bei dem
Gebiet um naturschutzfachlich sensible Flächen handelt. Mit der 18.
Flächennutzungsplanänderung und dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 5 aus dem
Jahr 2006 hat die Stadt Friedberg ihre Zielvorstellung zum Ausdruck gebracht.
Mit den jetzigen Planungen beabsichtigt die
Stadt Friedberg von dem etwa 2,2 ha großen Areal ca. 5.800 m² für eine
Wohnbebauung mit 13 Baugrundstücken heranzuziehen. Dabei handelt es sich um den
Teilbereich, der unmittelbar an die Greinerstraße und die dortige Bebauung
anschließt. Die sich auf den Flächen in den letzten Jahren eingestellte
Vegetation hat sich in die von der Stadt Friedberg vorgesehene Richtung mit
Magerwiesen und Rohbodenstandorten entwickelt. Der Artenreichtum auf der Fläche
ist aber aufgrund der bisherigen Entwicklungszeit von wenigen Jahren noch
deutlich eingeschränkt. Gleiches gilt für die dortigen Gebiete mit
Gehölzsukzession. Diese befindet sich im Anfangsstadium und Pionierarten,
hauptsächlich Birke, dominieren den Bestand.
Aus Sicht der Stadt Friedberg ist es hier
vertretbar, einen Teil dieses Areals wieder für eine bauliche Nutzung
heranzuziehen. Trotz der sich inzwischen eingestellten Vegetation handelt es
sich um ein ehem. baulich genutztes Areal. Die Stadt Friedberg berücksichtigt
mit der Planung damit auch die Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms mit der
Wiedernutzbarmachung von Brachflächen.
Dem Verlust von etwa 0,6 ha des ehem. gewerblich genutzten Gebietes steht der Verbleib von etwa 1,6 ha gegenüber. Die Stadt Friedberg ist bemüht, diese 1,6 ha dauerhaft für Naturschutzzwecke zu sichern und die verlorengehenden Lebensräume dort zu ersetzen und durch regelmäßige Pflege zu optimieren. Der Bebauungsplan wird diese Konzeption im weiteren Verfahren aufzeigen.
A-4) Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/02.09.2014
Die Stellungnahme vom 02.09.2014 wird zur Kenntnis genommen. Der Änderungsumgriff des Flächennutzungsplanes sieht für das Plangebiet Wohnbauflächen vor. Für die weiter nach Norden folgenden Flächen, auf denen Gehölze sich durch natürliche Sukzession entwickelt haben, sieht die Stadt Friedberg grundsätzlich eine Naturschutznutzung mit dem Ziel von Magerwiesen und der dafür erforderlichen Pflege vor. Eine ungelenkte Sukzession hin zu Waldflächen wird nicht angestrebt.
A-5) Bayer.
Landesamt für Denkmalpflege, Thierhaupten/27.08.2014
Die Stellungnahme vom 27.08.2014 wird zur Kenntnis genommen. In den Unterlagen zur 32. Änderung wird dargelegt, dass es sich bei dem Plangebiet um eine ehem. Gewerbefläche handelt, bei der teilweise künstliche Auffüllungen erkundet wurden. Bodendenkmäler sind hier nicht bekannt und auch nicht zu vermuten.
A-6) Landratsamt
Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle/28.08.2014
Die Stellungnahme vom 28.08.2014 wird zur Kenntnis genommen.
Die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Friedberg widmet landwirtschaftliche Flächen in eine Wohnbaufläche
um. Die neue Baufläche liegt an der Greinerstraße. Die Zufahrt zum Gebiet
erfolgt von dort aus. Die innere Erschließung des Gebietes wird über eine
öffentliche Straße erfolgen. Die öffentlichen Verkehrsflächen wird die Stadt
Friedberg im Rahmen des Bebauungsplanes Hügelshart Nr. 5 entsprechend
festsetzen.
Im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung,
werden die notwendigen Ver- und Entsorgungssysteme nach den entsprechenden
Richtlinien aufgeplant. Dies betrifft auch die Versorgung des Gebietes mit
Löschwasser.
Die allgemeinen Aspekte der
Brandschutzdienststelle können innerhalb der Bauleitpläne - mit der Darstellung
von Wohnbauflächen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes bzw. im
Bebauungsplan mit der Festsetzung der Art und des Maßes der Nutzung - nicht
geregelt werden.
Auf die konkrete Planung zur Erschließung des Gebietes ist zu verweisen.