Beschluss: ungeändert beschlossen

Landratsamt Aichach-Friedberg/20.06.2015

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 20.06.2015 wird zur Kenntnis genommen. Nachdem seitens der Bauverwaltung im Vorfeld des Verfahrens über die Anwendbarkeit des § 13 a BauGB eine Abstimmung mit dem Landratsamt Aichach-Friedberg stattfand, wurden nun in der Stellungnahme doch Bedenken zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens erhoben. Mit Email vom 26.06.2015 hat die Stadt Friedberg die Anwendbarkeit des § 13 a BauGB in der vorliegenden Situation nochmals begründet dargelegt. Mit Email vom 29.06.2015 hat das Landratsamt Aichach-Friedberg die zunächst erhobenen Bedenken zurückgezogen und gebeten, die Argumentation in die Begründung zum Bebauungsplan klarstellend einzuarbeiten. Die Verwaltung wird beauftragt die Begründung entsprechend anzupassen, die Anwendung des § 13 a BauGB bleibt aufrechterhalten.

Ziffer C.3.2 ist zudem redaktionell anzupassen.

 

 

Untere Naturschutzbehörde

Die Stellungnahme vom 08.06.2015 mit Verweis auf die frühere Stellungnahme vom 10.09.2014 wird zur Kenntnis genommen.

Die Planung wurde im Vergleich zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hinsichtlich der naturschutzfachlichen Belange und auf Grundlage der naturschutzfachlichen Einwendungen bereits modifiziert:

a)    Um die Einschnitte ins Gelände durch die südliche Bauzeile möglichst gering zu halten, wurden
folgende Festsetzungen getroffen:

- Festlegung der Gebäudenordkante durch Baulinie mit 2m Abstand zur
  Erschließungsstraße

- Reduzierung der Nord-Süd-Ausdehnung des Baufensters um 1m

- Somit de facto Reduktion des Geländeeinschnittes um 2m von Süden
  und für eine hangangepasste Bauweise:

- Festlegung der Eingangshöhe (490,75 bzw. 490,35 Haus 4 bzw. 5)

- Textliche Festsetzung der maximal zulässigen Abgrabungstiefen und -breiten für
  Terrassen (1,5 bzw. 0,7m für Haus 4 bzw. 5)

 

b)    Die von der Unteren Naturschutzbehörde als unrealistisch und nicht umsetzbar angesehene 30% Bepflanzung südlich der südlichen Bauzeile wurde in einen schmaleren, dafür 100% zu bepflanzenden Eingrünungsstreifen im Süden sowie im Westen des Baugebietes umgeändert. Somit ergibt sich sowohl eine bessere Einbindung zum Talraum der Friedberger Ach als auch eine größere Umsetzungssicherheit der Eingrünungspflanzung entlang der Südmauer zur Sicherung des im Flächennutzungsplan dargestellten Grüns. Gleichzeitig ergibt sich durch die Festsetzung einer mindestens 2-reihigen freiwachsenden Gehölzbepflanzung eine wertvolle Durchgrünungsstruktur für Vögel und Kleinsäuger und eine bessere Belichtung der Gebäude. Die von der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagene öffentliche Grünverbindung nach Westen war weder mit der Bebauung der Flächen vorgesehen, noch bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Im Rahmenplan zur Vernetzung der Grünräume in Friedberg aus dem Jahr 2003 war eine fußläufige Verbindung konzipiert, die nun durch den Bebauungsplan umgesetzt werden kann. Durch diese Verbindung kann die lange gewünschte Vernetzung zu den Grünflächen nach Friedberg-Süd gesichert werden. Diese Wegeverbindung erhöht die Aufenthaltsqualität der dort vorhandenen Grünflächen enorm und wird der Schaffung einer zusätzlichen Grünfläche im südlichen Grundstücksbereich vorgezogen, zumal eine solche im Südwesten auch nicht fortgeführt werden könnte, sondern in einem privaten Grundstück mündet. Zudem wäre eine weitere Anbindung dort auch aus Gründen der Barrierefreiheit wenig realistisch wie in „1.8 Übergeordnete Planungen“ der grünordnerischen Begründung erläutert wird.

 

Die Untere Naturschutzbehörde äußert Zweifel daran, dass die festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen auf Privatgrund umgesetzt werden. Die Umsetzung ist durch die Stadt Friedberg spätestens im Rahmen der Einzelbaugenehmigungen einzufordern und zu überprüfen. Durch die Modifizierung der „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ von großflächig 30% auf linear 100% ist die Realisierbarkeit auf Privatgrund zudem deutlich verbessert worden.

Weiterhin äußert die Unteren Naturschutzbehörde Zweifel an der Hangstabilität, wenn im südlichen, steilen Hangbereich Geländeeinschnitte vorgenommen werden. Dieser Zweifel kann auch durch das Bodengutachten nicht gänzlich ausgeräumt werden. Die Problematik wurde jedoch bereits aufgegriffen und in der Begründung in Ziffer C.7.1. geschildert. Dort wird zudem auf Punkt 6 des Gutachtens hingewiesen. Des Weiteren wird auf die grünordnerische Begründung „1. Bestandsanalyse“ verwiesen, in der die Lage im Ortsgefüge, die Böden, Wasserverhältnisse, Landschaftsbild, lokale Klimaverhältnisse, Nutzung, Gehölzbestand und übergeordnete Planungen betrachtet werden und daraus auch Rückschlüsse auf die zu erwartende Wohnqualität gezogen werden können. Die Bauherren werden dadurch und durch entsprechende Hinweise im Baugenehmigungsverfahren darauf hingewiesen, in eigener Verantwortung Geländeveränderungen und Hangeinschnitte in statisch geeigneter und dauerhafter Weise gegen Abrutschung zu sichern.

 

Die Verwaltung wird beauftragt entsprechende Ergänzungen in den Bebauungsplan einzustellen.

 

Wasserrecht

Der wasserrechtliche Hinweis ist in Ziffer C.7. der Begründung bereits enthalten.

 

 

A-2) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienstelle Thierhaupten/19.05.2015

Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten vom 19.05.2015 wird zur Kenntnis genommen.

Aufgrund eines südlich vorhandenen Bodendenkmals besteht die Gefahr, dass sich Denkmäler auch in das Bebauungsplangebiet erstrecken könnten. In den Bebauungsplan ist der Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 DSchG aufzunehmen. Vor Beginn der Erschließungsarbeiten muss der Eigentümer in Abstimmung mit der Bodendenkmalpflege die Sondierungsmaßnahmen durchführen. Dazu ist rechtzeitig eine denkmalpflegerische Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Friedberg zu beantragen.

 

 

A-3) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/19.05.2015

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 19.05.2015 wird zur Kenntnis genommen.

Die frühere Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wurde in den Bebauungsplan eingearbeitet. Dies beinhaltet auch den neuerlichen Hinweis.

 

 

A-4) Deutsche Bahn AG – DB Immobilien/01.06.2015

Die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG – DB Immobilien vom 01.06.2015 wird zur Kenntnis genommen.

Die für die Bauleitplanung relevanten Hinweise wurden bereits in den Bebauungsplan eingearbeitet. Ein ergänzender Sachverhalt lässt sich durch die neue Stellungnahme nicht erkennen, womit keine weiteren Änderungen ersichtlich sind.

 

 

B-1) Lokale Agenda 21/ eingeg. 15.06.2015

Die Stellungnahme der Lokalen Agenda 21 vom 15.06.2015 wird zur Kenntnis genommen.

Die gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude wurden in der vorliegenden Form getroffen um eine  möglichst sinnvolle und ansprechende hangangepasste Bebauung zu gewährleisten.

Das nördlichste Gebäude liegt am tiefsten Punkt und kann als zweigeschoßiges Gebäude zugelassen werden. Die mittlere Häuserzeile wird aus Blickrichtung Nord aufgrund der Hanglage ebenfalls als zweigeschossig in Erscheinung treten, von Süden her jedoch nur eingeschossig. Um eine ausreichende Nutzbarkeit der Gebäude zu ermöglichen, ist dort eine steilere Dachneigung festgesetzt. Die südliche Häuserzeile soll aufgrund der Höhenlage des Gebäudes die Hangneigung aufnehmen und wird daher mit einem Pultdach festgesetzt. Die jeweiligen zulässigen Höhen wurden durch Festsetzungen von Wandhöhen und Dachneigungen fixiert. Dadurch kann eine Bebauung sichergestellt werden, die sich der Hanglage sinnvoll anpasst. Die Bedenken der Lokalen Agenda werden insofern nicht geteilt, zumal nicht ersichtlich ist, mit welcher Bebauung sowohl dem Gedanken der Wohnnutzung und –qualität als auch dem Stadtbild mit einer entsprechenden Hangbebauung besser entsprochen werden könnte, als der nun vorgegebenen.

Die Wendeplatte ist in der geplanten Größe erforderlich, da sie neben der reinen Erschließungsfunktion auch als Aufstellfläche der Feuerwehr dienen muss und zudem für sonstige Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge ausreichend dimensioniert sein muss.

 

 

C) Weitere Beschlüsse

Auf der städtischen Fläche Flur-Nr. 669/15 befindet sich ein weiterer öffentlicher Baum (Rosskastanie) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Dieser ist als zu erhaltender Baum festzusetzen.

Um sowohl die neu zu schaffenden Stellplätze als auch die Fläche der Wendeplatte als Aufstellflächen für die Feuerwehr nutzen zu können, ist die Erschließungsstraße vollständig öffentlich zu widmen. Der östliche Bereich soll bis den dortigen Stellplätzen öffentliche Fläche werden, der westliche Bereich ist als Eigentümerweg zu widmen.

Nach der Beratung der Stellungnahmen wird die Verwaltung beauftragt die notwendigen Grunderwerbsverträge abzuschließen, die Ausbauplanungen abzustimmen und die Herstellung der Erschließungsanlagen in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln. Anschließend ist der Bebauungsplan mit den heute beschlossenen Ergänzungen dem Planungs- und Umweltausschuss zur Fassung des Satzungsbeschlusses vorzulegen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           13

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              13