Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 1, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von § 6a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz vom 05.03.2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2015 (BGBl I S. 904), i.V.m. § 21 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. 12. 1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.2015 (GVBl S. 134), folgende

 

Verordnung

über Parkgebühren in der Stadt Friedberg

(Parkgebührenordnung)

Vom __________ 2015

 

 

§ 1

 

(1)   Ist das Parken von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Friedberg an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zulässig, gilt eine Parkgebühr nach Maßgabe von § 2.

 

(2)   Die Vorschriften über Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bleiben unberührt.

 

§ 2

 

(1)   Eine Parkgebühr von 0,20 € je angefangene 15 Minuten gilt oberirdisch für den im beiliegenden Lageplan dargestellten Bereich der Innenstadt von Friedberg. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

(2)   Eine Parkgebühr von 0,10 € je angefangene 10 Minuten gilt in der Garage Ost in der Ludwigstraße und der Garage West in der Bauernbräustraße.

 

(3)   Die gebührenpflichtige Zeit ist werktags von 8.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr.

 

(4)   Die Höchstparkdauer beträgt oberirdisch 2 ½ Stunden, in den Garagen Ost und West im ersten Untergeschoss 3 Stunden und im zweiten Untergeschoss 6 Stunden.

 

§ 3

 

(1)   Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über Parkgebühren in der Stadt Friedberg vom 20. November 2009 außer Kraft.

 

 

Friedberg, den .. . .. . 2015

STADT FRIEDBERG

 

 

 

Roland  E i c h m a n n

Erster Bürgermeister

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           30

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              31