Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (FN BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) folgende

 

Änderungssatzung zur

 

Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg

(Friedhofssatzung)

 

vom 16.07.2015

 

§ 1

 

Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003 in der Fassung vom 24.02.2015 wird wie folgt geändert:

 

In § 22 erhält der letzte Absatz folgende neue Fassung:

„Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenerdgräber mit Gedenkplatten auf allen Friedhöfen außer dem städt. Friedhof Derching

 

1.   Es sind jegliche Gedenkplatten zugelassen, die den nachfolgenden Vorschriften entsprechen. Ein Verkauf durch die Stadt Friedberg erfolgt nicht.

2.   Die Größe der Gedenkplatten beträgt bei einem quadratischen Grundriss einheitlich 60 cm  x  60 cm.

3.   Die Gedenkplatten dürfen ausschließlich aus Naturstein sein.

4.   Die Gedenkplatten müssen eine Höhe über Gelände von 6 cm bis 12 cm aufweisen.

5.   An Inschriften, Symbole und Ornamente werden keine besonderen Anforderungen gestellt, insbesondere sind sowohl eingearbeitete als auch aufgesetzte Inschriften zulässig.

6.   Außerhalb der Gedenkplatte dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen o.ä. abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.

7.   Die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der Vergabe werden von der Stadt Friedberg festgelegt.“

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft.

 

Friedberg, den

 

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           31

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              31