Sitzung: 16.07.2015 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31
Vorlage: 2015/229
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (FN BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) folgende
Änderungssatzung
zur
Satzung für das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg
(Friedhofssatzung)
vom 16.07.2015
§ 1
Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003 in der Fassung vom 24.02.2015 wird wie folgt geändert:
In § 22 erhält der letzte Absatz folgende neue Fassung:
„Besondere Gestaltungsvorschriften
für Urnenerdgräber mit Gedenkplatten auf allen Friedhöfen außer dem städt.
Friedhof Derching
1.
Es sind jegliche Gedenkplatten zugelassen, die
den nachfolgenden Vorschriften entsprechen. Ein Verkauf durch die Stadt
Friedberg erfolgt nicht.
2.
Die Größe der Gedenkplatten beträgt bei einem
quadratischen Grundriss einheitlich 60 cm
x 60 cm.
3.
Die Gedenkplatten dürfen ausschließlich aus
Naturstein sein.
4.
Die Gedenkplatten müssen eine Höhe über Gelände
von 6 cm bis 12 cm aufweisen.
5.
An Inschriften, Symbole und Ornamente werden
keine besonderen Anforderungen gestellt, insbesondere sind sowohl
eingearbeitete als auch aufgesetzte Inschriften zulässig.
6.
Außerhalb der Gedenkplatte dürfen keine
Gestecke, Blumen, Kerzen o.ä. abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder
Bepflanzungen angebracht werden.
7.
Die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der
Vergabe werden von der Stadt Friedberg festgelegt.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft.
Friedberg, den
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister