Sitzung: 17.09.2015 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 2, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31
Vorlage: 2015/277
A)
Der Stadtrat beschließt folgende
Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts vom 1. Mai 2014:
§1
§ 2 der
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 1.
Mai 2014: erhält folgende Fassung:
§ 2 Ausschüsse und Beiräte
(1)
Der
Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende
ständige Ausschüsse und Beiräte:
I.
Ausschüsse:
a)
Bauausschuss,
bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern,
b) Planungs- und Umweltausschuss,
bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern,
c) Finanz-, Personal- und
Organisationsausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
d) Kultur- und Sportausschuss, bestehend
aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
e) Ausschuss für Soziales, Bildung und
Integration, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern,
f) Werkausschuss, bestehend aus dem
ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
g) Schlossausschuss, bestehend aus dem
ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern
h) Rechnungsprüfungsausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und 5
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
II.
Beiräte:
a) Sportbeirat, bestehend aus dem
ersten Bürgermeister, den vom Stadtrat bestellten Sportpflegern und aller
Vereinsvorsitzenden eines Vereins, dessen Satzung einen Vereinssitz in
Friedberg und als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart
bestimmen
b) Inklusionsbeirat, bestehend aus dem
ersten Bürgermeister, 5 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, dem
Behindertenbeauftragten des Landkreises Aichach-Friedberg und 7 weiterer vom
Stadtrat zu bestellenden Mitglieder. Sie sollen aus dem Kreis der Menschen mit
Behinderung stammen und ihren Wohnsitz in Friedberg haben.
c) Beirat für Integration und
Flüchtlingswesen, bestehend aus dem ersten Bürgermeister, 5 ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern, der städtischen Integrationsbeauftragten und 7 weiterer
vom Stadtrat zu bestellenden Mitglieder. Sie sollen keine deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen oder einen Migrationshintergrund aufweisen und
ihren Wohnsitz in Friedberg haben.
(2) Den
Vorsitz in den in Absatz 1 genannten Ausschüssen und Beiräten führt der erste
Bürgermeister, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses.
(3) Die
Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat zur Entscheidung
zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates
(beschließende Ausschüsse).
(4) Das
Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der
Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt
ist.
(5) Die
Beiräte sind nur beratend tätig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 2
Diese Satzung tritt am ……………… in Kraft
Friedberg,
den ……………… STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
B)
Die Geschäftsordnung für den Stadtrat
Friedberg vom 1. Mai 2014 wird wie folgt geändert:
In die
Geschäftsordnung wird folgender zusätzlicher Abschnitt eingefügt:
IV. Beiräte
§14 Rechtstellung,
Geschäftsgang
(1) Die
Beiräte (siehe § 2 II zur Satzung zur Regelung des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts) sind auf dem ihnen gemäß § 15 zugewiesenen Gebiet
vorberatend tätig. Die Empfehlungen des Beirats werden dem Stadtrat oder einem
beschließenden Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet. Beiräte
können selbst keine verbindlichen Entscheidungen für die Stadt treffen. Sie
haben die ihnen übertragenen Beratungspunkte zu diskutieren, Vorschläge zu
erarbeiten und Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches für die Beratung im
Stadtrat oder in einem beschließenden Ausschuss vorzubereiten. Sie haben ein
Vorschlags- und Antragsrecht in allen ihren Aufgabenbereich betreffenden
Angelegenheiten (§ 56 Abs. 3 GO).
(2) Im
städtischen Haushalt werden für die Aufgaben des Inklusionsbeirats und des
Beirats für Integration und Flüchtlingswesen Haushaltsmittel zur Verfügung
gestellt. Die Bewirtschaftung erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Beiräte
durch die anordnungsberechtigte Stelle.
(3) Beiräte
sollen bei Bedarf, der Inklusionsbeirat sowie der Beirat für Integration und
Flüchtlingswesen dabei mindestens einmal halbjährlich und der Sportbeirat
mindestens einmal jährlich eingeladen werden. Die Beiratsmitglieder werden vom
ersten Bürgermeister schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10
Tagen zu den Sitzungen eingeladen. Der Einladung ist eine vorläufige
Tagesordnung beizufügen. Zu der Sitzung ist zu laden, wenn dies mindestens 3
stimmberechtigte Beiratsmitglieder schriftlich verlangen. Stimmberechtigt sind
im Sportbeirat alle Vereinsvorsitzenden und im Inklusionsbeirat sowie dem
Beirat für Integration und Flüchtlingswesen nur die vom Stadtrat bestellten
weiteren Mitglieder. Der erste Bürgermeister leitet die Sitzungen und sorgt für
die Protokollierung von Empfehlungsbeschlüssen. Die Beiräte sind
beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder werden durch
Stadtratsbeschluss auf Vorschlag der Fraktionen festgelegt. Jeder Fraktion
steht ein Beiratssitz zu.
§15 Aufgaben der Beiräte
(1) Die
vom Stadtrat bestellten Beiräte (§ 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des
örtlichen Gemeindeverfassungsrechts) haben im Einzelnen folgende
Aufgabenfelder:
1.
Sportbeirat
Angelegenheiten des Sports. Der Sportbeirat
dient insbesondere dem Informationsaustausch und der Anhörung der Vorschläge
für Ehrungen nach der Verleihungsordnung Sport.
2. Inklusionsbeirat
Angelegenheiten,
die Menschen mit Behinderung betreffen, insbesondere die Barrierefreiheit im
öffentlichen Raum.
3. Beirat
für Integration und Flüchtlingswesen
Integrationsrelevante Angelegenheiten
Die
Verwaltung wird beauftragt, eine Neufassung der Geschäftsordnung zur
abschließenden Beschlussfassung vorzulegen.