Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29

1.            Der Stadtrat beschließt die Einrichtung eines beschließenden Konzessionsausschusses. Der Ausschuss fasst alle Beschlüsse im Zuge der Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens zur Vergabe der Stromkonzession nach § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die 1., 2. und 3. Bürgermeister verzichten auf die Wahrnehmung des Vorsitzes im Ausschuss.

2.            Der Stadtrat beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Fassung vom 23.10.2015:

§ 1

§ 2 der Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Fassung vom 23.10.2015 erhält folgende Fassung:

§ 2 Ausschüsse und Beiräte

(1)          Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse und Beiräte:

I.              Ausschüsse:

a)            Bauausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

b)            Planungs- und Umweltausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

c)            Finanz-, Personal- und Organisationsausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

d)            Kultur- und Sportausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

e)            Ausschuss für Soziales, Bildung und Integration, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

f)             Werkausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

g)            Schlossausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

h)            Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

i)              Konzessionsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

II.            Beiräte:

a)            Sportbeirat, bestehend aus dem ersten Bürgermeister, den vom Stadtrat bestellten Sportpflegern und aller Vereinsvorsitzenden eines Vereins, dessen Satzung einen Vereinssitz in Friedberg und als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart bestimmen.

b)            Inklusionsbeirat, bestehend aus dem ersten Bürgermeister, 5 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, dem Behindertenbeauftragten des Landkreises Aichach-Friedberg und 7 weiterer vom Stadtrat zu bestellenden Mitglieder. Sie sollen aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung stammen und ihren Wohnsitz in Friedberg haben.

c)            Beirat für Integration und Flüchtlingswesen, bestehend aus dem ersten Bürgermeister, 5 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, der städtischen Integrationsbeauftragten und 7 weiterer vom Stadtrat zu bestellenden Mitglieder. Sie sollen keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder einen Migrationshintergrund aufweisen und ihren Wohnsitz in Friedberg haben.

(2)          Den Vorsitz in den in Absatz 1 genannten Ausschüssen und Beiräten führt der erste Bürgermeister, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses und des Konzessionsausschusses.

(3)          Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse).

(4)          Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

(5)          Die Beiräte sind nur beratend tätig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

 

§ 2

Diese Satzung tritt am ……………… in Kraft

Friedberg, den ………………            

STADT FRIEDBERG

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

3.            Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Friedberg in der Fassung vom 23.10.2015 wird wie folgt geändert:

§ 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Friedberg in der Fassung vom 23.10.2015 erhält folgende Fassung:

§ 1

Zuständigkeiten im Allgemeinen

(1)       Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.

(2)       Der Stadtrat überträgt die in §§ 11 und 12 a genannten Angelegenheiten beschließenden  Ausschüssen zur selbständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert. § 11 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.

 

§ 9 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Friedberg in der Fassung vom 23.10.2015 erhält folgende Fassung:

§ 9

Bildung, Auflösung

(1)          In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die Sitze werden nach dem Hare/Niemeyer Verfahren verteilt; haben Fraktionen oder Gruppen wegen gleicher Teilungszahl den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften bei denen Veränderungen eingetreten sind, wegen gleicher Teilungszahl den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(2)          Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt, für den Konzessionsausschuss werden keine Stellvertreter bestellt.

(3)          Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO), gleiches gilt für den Konzessionsausschuss.

(4)          Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

In die Geschäftsordnung wird folgender zusätzlicher § 12 a eingefügt:

§ 12 a

Konzessionsausschuss

Als nicht ständig tagender Ausschuss fasst der Konzessionsausschuss wertunabhängig alle Beschlüsse im Zuge der Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Konzessionsvergabeverfahrens Strom gemäß § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Umfasst sind davon insbesondere Entscheidungen über die Vergabeunterlagen, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung sowie die Entscheidung über die Auswahl des künftigen Konzessionsnehmers. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinne von Art. 96 GO bleiben dem Stadtrat vorbehalten.

 

4.    Den Vorsitz des Ausschusses erhält Manfred Losinger.

Der Vorsitz wird wie folgt besetzt:

1.    Franz Reißner

2.    Simone Losinger

3.    Peter Gürtler

4.    Johanna Hölzl

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           29

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              29

     

Abwesend:

FrVe Eser-Schuberth

StR Nießner