Sitzung: 11.11.2015 Stadtrat
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29
Vorlage: 2015/338
1.
Der Stadtrat
beschließt die Einrichtung eines beschließenden Konzessionsausschusses. Der
Ausschuss fasst alle Beschlüsse im Zuge der Durchführung eines transparenten
und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens zur Vergabe der Stromkonzession
nach § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die 1., 2. und 3. Bürgermeister
verzichten auf die Wahrnehmung des Vorsitzes im Ausschuss.
2.
Der Stadtrat
beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen
des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Fassung vom 23.10.2015:
§ 1
§
2 der Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der
Fassung vom 23.10.2015 erhält folgende Fassung:
§ 2
Ausschüsse und Beiräte
(1)
Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der
Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse und Beiräte:
I.
Ausschüsse:
a)
Bauausschuss, bestehend aus dem ersten
Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
b)
Planungs- und Umweltausschuss, bestehend aus
dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
c)
Finanz-, Personal- und
Organisationsausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12
ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
d)
Kultur- und Sportausschuss, bestehend aus dem
ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
e)
Ausschuss für Soziales, Bildung und
Integration, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern,
f)
Werkausschuss, bestehend aus dem ersten
Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
g)
Schlossausschuss, bestehend aus dem ersten
Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
h)
Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen
Stadtratsmitgliedern,
i)
Konzessionsausschuss, bestehend aus dem
Vorsitzenden und 4 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
II.
Beiräte:
a)
Sportbeirat, bestehend aus dem ersten
Bürgermeister, den vom Stadtrat bestellten Sportpflegern und aller
Vereinsvorsitzenden eines Vereins, dessen Satzung einen Vereinssitz in
Friedberg und als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart
bestimmen.
b)
Inklusionsbeirat, bestehend aus dem ersten
Bürgermeister, 5 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, dem
Behindertenbeauftragten des Landkreises Aichach-Friedberg und 7 weiterer vom
Stadtrat zu bestellenden Mitglieder. Sie sollen aus dem Kreis der Menschen mit
Behinderung stammen und ihren Wohnsitz in Friedberg haben.
c)
Beirat für Integration und Flüchtlingswesen,
bestehend aus dem ersten Bürgermeister, 5 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
der städtischen Integrationsbeauftragten und 7 weiterer vom Stadtrat zu
bestellenden Mitglieder. Sie sollen keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
oder einen Migrationshintergrund aufweisen und ihren Wohnsitz in Friedberg
haben.
(2)
Den Vorsitz in den in Absatz 1 genannten
Ausschüssen und Beiräten führt der erste Bürgermeister, mit Ausnahme des
Rechnungsprüfungsausschusses und des Konzessionsausschusses.
(3)
Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit
der Stadtrat zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie
anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse).
(4)
Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im
Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch
gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(5)
Die Beiräte sind nur beratend tätig. Das
Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 2
Diese Satzung tritt am ……………… in Kraft
Friedberg, den ………………
STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
3.
Die Geschäftsordnung
für den Stadtrat Friedberg in der Fassung vom 23.10.2015 wird wie folgt
geändert:
§ 1 der Geschäftsordnung für den
Stadtrat Friedberg in der Fassung vom 23.10.2015 erhält folgende Fassung:
§ 1
Zuständigkeiten
im Allgemeinen
(1)
Der Stadtrat beschließt über alle
Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie
nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund
Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des ersten
Bürgermeisters fallen.
(2)
Der Stadtrat überträgt die in §§ 11 und 12 a genannten Angelegenheiten
beschließenden Ausschüssen zur
selbständigen Erledigung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im
Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert. §
11 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
§ 9 der Geschäftsordnung für den
Stadtrat Friedberg in der Fassung vom 23.10.2015 erhält folgende Fassung:
§ 9
Bildung,
Auflösung
(1)
In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur
Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den
Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften
gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33
Abs. 1 GO). Die Sitze werden nach dem Hare/Niemeyer Verfahren verteilt; haben
Fraktionen oder Gruppen wegen gleicher Teilungszahl den gleichen Anspruch auf
einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl
auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen
Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das
ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und
Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1
auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften
bei denen Veränderungen eingetreten sind, wegen gleicher Teilungszahl den
gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(2)
Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall
seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt, für den Konzessionsausschuss werden keine
Stellvertreter bestellt.
(3)
Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der
erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Stadtrat
bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). Den Vorsitz im
Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied
(Art. 103 Abs. 2 GO), gleiches gilt für
den Konzessionsausschuss.
(4)
Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit
auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich
vorgeschrieben sind.
In die
Geschäftsordnung wird folgender zusätzlicher § 12 a eingefügt:
§ 12 a
Konzessionsausschuss
Als nicht
ständig tagender Ausschuss fasst der Konzessionsausschuss wertunabhängig alle
Beschlüsse im Zuge der Durchführung eines transparenten und
diskriminierungsfreien Konzessionsvergabeverfahrens Strom gemäß § 46 Abs. 2
Energiewirtschaftsgesetz. Umfasst sind davon insbesondere Entscheidungen über
die Vergabeunterlagen, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung sowie die
Entscheidung über die Auswahl des künftigen Konzessionsnehmers. Entscheidungen
über gemeindliche Unternehmen im Sinne von Art. 96 GO bleiben dem Stadtrat
vorbehalten.
4.
Den Vorsitz des
Ausschusses erhält Manfred Losinger.
Der Vorsitz wird wie
folgt besetzt:
1. Franz Reißner
2. Simone Losinger
3. Peter Gürtler
4. Johanna Hölzl