Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 28

1.   Zur Weiterführung der bisherigen städtischen Zuschussgewährung an den Förderverein Ambulante Krankenpflege Sozialstation Friedberg e.V. wird der bisherige städtische Zuschussbescheid vom 10. März 1993, Az: 41-be-bra, zugestellt am 16. März 1993, wie folgt geändert:

 

„Mit der Nutzung des Sozialzentrums insbesondere mit den Funktionen als

-       Einsatzzentrale für eine offene Behindertenarbeit

-       Betreutes Wohnen für Behinderte

-       Behindertenwohnungen der CAB oder eines vergleichbaren gemeinnützigen Trägers

-       Tagespflegeeinrichtung i.S. des Pflegestärkungsgesetz

-       Einrichtungen der Alten- und Seniorenbetreuung

sind die städtischen Fördertatbestände im Sinne der Beschlussfassung des Stadtrates vom 13. Februar 1993 erfüllt. Alle übrigen Regelungen bleiben von dieser neuen Festlegung unberührt.“

 

2.   Der städtische Zuschussbescheid vom 12. Juni 1992, Az: 40 Al-bre, zugestellt am 16. Juni 1992, wird wie folgt geändert:

 

„Die Ziffer 2 (Zweckbindung) wird wie folgt geändert:

Eine Zweckbindung der Grundstücksnutzung auf Dauer wird im Erbbaurechtsvertrag festgeschrieben.

 

Die Ziffer 3 Abs. 2 (Erbbauzins) wird wie folgt geändert:

Der zu entrichtende Erbbauzins wird alljährlich durch die Stadt Friedberg im Wege der Gewährung eines städtischen Zuschusses gemäß dem jeweils gültigen Stand der städtischen Zuschussrichtlinien entsprechend der jeweiligen Zurverfügungstellung von Haushaltsmittel teilweise oder ganz verrechnet. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuschuss kann nur dann gewährt werden, solange eine defizitäre Nutzung des Sozialzentrums, insbesondere mit den Funktionen als


 

-       Einsatzzentrale für eine offene Behindertenarbeit

-       Betreutes Wohnen für Behinderte

-       Behindertenwohnungen der CAB oder eines vergleichbaren gemeinnützigen Trägers

-       Tagespflegeeinrichtung i.S. des Pflegestärkungsgesetz

-       Einrichtungen der Alten- und Seniorenbetreuung

stattfindet. Dazu ist jeweils nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, für den ein Zuschuss beantragt wird, ein detaillierter Jahresabschluss, insbesondere eine Bilanz und GuV, vorzulegen.“


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           28

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              28

     

Abwesend:

StR Güntner

StRin Hölzl

StR Schrall