Beschluss: ungeändert beschlossen

A-1 Landratsamt Aichach-Friedberg/20.01.2016

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 20.01.2016 wird zur Kenntnis genommen.

Nach § 2a BauGB ist auch bei Änderung eines Bebauungsplanes ein Umweltbericht beizufügen. Dies gilt nicht für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt oder geändert werden können. Da es sich vorliegend um eine reine textliche Änderung handelt, die äußerst geringe bauliche Auswirkungen hat und zudem die Kriterien des § 13 a BauGB erfüllt, wird die Verwaltung beauftragt, die Änderung im beschleunigten Verfahren durchzuführen. Die weiteren Hinweise werden berücksichtigt.

 

 

B-1)Bürger 1/15.01.2016

Die Stellungnahme von xxxxx xxxxxx xxx xxxx xxxxxxx xxxxx vom 15.01.2016 wird zur Kenntnis genommen.

Die in Bezug genommene gewerbliche Nutzung wird bislang ungenehmigt betrieben. Für andere gewerbliche Nutzungen im Plangebiet wurden bisher ebenfalls keine Genehmigungen ausgesprochen.

Der Bebauungsplan setzt bisher und auch weiterhin ein Kleinsiedlungsgebiet nach § 2 BauNVO fest. In diesem sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig und nicht störende Gewerbebetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden. Die rechtlichen Vorgaben werden auf Seite 1 der Stellungnahme somit richtig zitiert. Im Vorentwurf zur Änderung des Bebauungsplanes war nun aber vorgesehen, dass Tankstellen und nicht störende Gewerbebetriebe im Gebiet ausgeschlossen sein sollen.

Für nicht störende Gewerbebetriebe wird von dieser geplanten Änderung Abstand genommen, da inhaltlich der vorliegenden Stellungnahme zugestimmt wird. Ein nicht störender Gewerbebetrieb an sich kann im Plangebiet durchaus ausnahmsweise zugelassen werden, da eine solche Nutzung mit dem Charakter des Gebiets verträglich ist. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird im nächsten Verfahrensschritt daher dahingehend geändert, dass nicht störende Gewerbebetriebe wie bisher ausnahmsweise zulässig sind. Es werden lediglich Tankstellen ausgeschlossen.

Die vorstehende Erwägung zur Gebietsverträglichkeit von Gewerbebetrieben gilt jedoch nicht für gewerbliche Nutzungen in Nebenanlagen. Nach der bestehenden Plankonzeption des Bebauungsplans soll der kleinparzellige Charakter des Kleinsiedlungsgebiet erhalten bleiben. Aus diesem Grund setzt der Bebauungsplan u.a. eine relativ niedrige Grundflächenzahl fest und lässt auch keine hohen Baumassen zu. Würden gewerbliche Nutzungen auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen in Nebenanlagen zugelassen, könnte der Umfang einer Hauptnutzung ausgeweitet werden. Dies widerspräche der Planungsintention und unterliefe die entsprechenden bereits bestehenden Festsetzungen.

Um bereits angestoßene und zukünftige städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern, ist somit eine Klarstellung der Festsetzungen dahingehend und auch nur insoweit erforderlich, dass nicht störende Gewerbebetriebe in Nebenanlagen unzulässig sind. Um Unklarheiten vorzubeugen, wird zudem ergänzend eine Aufzählung der zulässigen Nutzungen in Nebenanlagen erfolgen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           12

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              13