Sitzung: 17.03.2016 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Nein: 4, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29
Vorlage: 2016/095
1.
Die städtische
Zuschussrichtlinie vom 1. Januar 2015 wird im Teil A Ziffer 1 Absatz 3 wie
folgt neu gefasst: (Anm.: Fettdruck)
„Eine Förderung hierfür erhalten alle Friedberger Vereine bzw.
Gruppierungen, die für Friedberger Jugendliche (bis einschließlich zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Antragsjahr) sowie auch alle
jugendlichen Mitglieder, deren Wohnsitz nicht in Friedberg ist, nachhaltige
Jugendarbeit im Sinne von Absatz 1 leisten. Dabei müssen mindestens 10% der
Gesamtmitglieder Jugendliche oder junge Volljährige im Sinne dieser
Richtlinie sein. Junger Volljähriger im
Sinne der Bestimmung dieser
Mindestquote in Höhe von 10% ist, wer das 27. Lebensjahr im Antragsjahr noch
nicht vollendet hat. Als Friedberger Verein gilt, wer (…)“.
2.
Die
städtische Zuschussrichtlinie vom 1. Januar 2015 wird im Teil A Ziffer 1 Absatz
4, 3. Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
„- am
1. Januar des jeweiligen Jahres der Antragstellung mindestens 50 % Mitglieder mit Erstwohnsitz in
Friedberg hat.“
3.
Die
städtische Zuschussrichtlinie vom 1. Januar 2015 wird im Teil C um folgende
neue Ziffer 7 ergänzt:
„7.
Gewährung von jährlichen Zuschüssen an
Sportvereine zur Förderung von Betriebs- und Unterhaltskosten.
Sportvereine, welche als Indoor-Sportstätte genutzte Vereinshäuser im Vereinseigentum
betreiben, wird ein Betrag entsprechend der Abstufung je nach Sportstättenart in
Höhe von bis zu 7,50 € Jahreszuschuss je gewichtetes Vereinsmitglied zur Förderung
von Betriebs- und Unterhaltskosten der jeweiligen Vereinsanlage als Zuschuss
gewährt. Bei der Ermittlung der Mitgliederzahl werden dabei die jugendlichen
Mitglieder mit dem Faktor 1,5 multipliziert, wobei die Mitgliederzahlen des Antragsjahres
(1. Januar d.J.) maßgebend sind.
Die Höhe des o.g. Satzes der Betriebs- und Unterhaltskosten bemisst sich
wie folgt:
- Sporthallen von mindestens 1.215 qm: 100 %
- Sport- und Tennishallen von mindestens 405 qm:
75 %
- Sonstige Sport- und Gymnastikräume (mit
Sportkegelbahnen) unter 405 qm: 66 %
- Schießstände: 50 %
- Umkleide- und Sanitärräume (in den
Vereinshäusern): 15 %.
Der Satz des Jahreszuschusses je gewichtetes Vereinsmitglied zur
Förderung von Betriebs- und Unterhaltskosten wird jährlich durch die Verwaltung
neu ermittelt, so dass unter Berücksichtigung der gemeldeten Fördertatbestände
die jährliche Gesamtauszahlung in Höhe von 60.000 € nicht überschritten wird.“
4.
Die
städtische Zuschussrichtlinie vom 1. Januar 2015 wird im Teil B Ziffer 7
Buchst. c wie folgt neu gefasst:
„c. THW-Ortsgruppe Friedberg 1.000,-
€“
5. Die Änderungen der städtischen Zuschussrichtlinie gemäß der vorstehenden Ziffern 1 bis 4 treten zum 1. Januar 2016 in Kraft.
6. Für der Anwendung des § 5 Ziffer 1 (Grundentgelt Tarif III) des Entgelttarifs für die Stadthalle Friedberg, die Schulturnhallen und die Schulsportplätze wird klargestellt, dass für eine nicht kommerzielle Ausübung von Schwimmsport im Stadtbad Friedberg jede gebuchte Bahn sowie das Lehrschwimmbecken jeweils als eine Halle mit dem derzeit gültigen Stundensatz in Höhe von 5,- € an die jeweiligen Friedberger Vereine i.S. der städtischen Zuschussrichtlinie verrechnet wird. Diese Klarstellung gilt ab dem 1. Januar 2015.
Für die nachträgliche Abwicklung des Zuschussjahres 2015 wird auf der Haushaltsstelle 5500.5310 ein Betrag in Höhe von 13.000 € im Haushaltsjahr 2016 überplanmäßig genehmigt. Die Deckung erfolgt durch die Inanspruchnahme der Deckungsreserve. Die Einnahmen aus der nachträglichen Abwicklung der Rechnungsstellung in Höhe von 9.000 € sind überplanmäßig auf der Haushaltsstelle 5500.1599 zu vereinnahmen.