Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 28

1.   Es ist beim zuständigen Finanzamt Augsburg-Land vom Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG Gebrauch zu machen und damit die (bisherige) umsatzsteuerliche Sachbehandlung der Stadt Friedberg weiterhin nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG bis zum 31. Dezember 2020 in Anspruch zu nehmen.

 

2.   Die Verwaltung wird beauftragt, alle Leistungen der Stadt Friedberg und gegebenenfalls die diesen zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen auf ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu prüfen (Leistungs- und Vertragsprüfung).


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           28

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              28

     

Abwesend:

StR Feile

StR Losinger Manfred

StRin Losinger Simone