Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29

Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Friedberg (Informationsfreiheitssatzung)

 

 

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.8.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S.458), folgende Satzung:

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1)          Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Friedberg hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.

 

(2)          Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

 

 

§ 2 Begriffsbestimmung

 

(1)          Amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.

 

(2)          Dritter ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

 

 

 

§ 3 Antragstellung

 

(1)          Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.

 

(2)          Der Antrag soll beim zuständigen Beschwerdemanager der Stadt Friedberg gestellt werden. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(3)          Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt Friedberg die antragstellende Person entsprechend zu beraten.

 

 

§ 4 Gewährung und Ablehnung des Antrags

 

(1)          Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die Antragstellerin/der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

 

(2)          Handelt es sich um vorrübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt Friedberg auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.

 

(3)          Die Stadt Friedberg stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung. Der Informationszugang zu Akten und Schriftstücken ist nur im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Stadt Friedberg möglich.

 

(4)          Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

 

(5)          Eine Veröffentlichung, Speicherung oder Sammlung von auf Grundlage der Satzung gewonnenen Informationen zu gewerblichen Zwecken ist nicht zulässig.

 

 

§ 5 Antragsbearbeitungsfrist

 

(1)          Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich.

 

(2)          Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen, ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(3)          Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

 

 

§ 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs

 

(1)          Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.

 

(2)          Der Anspruch besteht insbesondere nicht,

 

1.    wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,

2.    wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt,

3.    wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt oder Angelegenheiten der Rechnungsprüfung,

4.    wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u.ä. handelt,

5.    wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder

6.    wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.

 

(3)          Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen.

 

 

§ 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

 

Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

 

§ 8 Kosten

 

(1)          Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden die entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

 

(2)          Zugang zu Informationen nach der Informationsfreiheitssatzung/Gebühren/Auslagen:

 

Gegenstand:                                                                                                  Gebühr:

 

a)      Erteilung einer einfachen mündlichen oder                                             gebührenfrei

schriftlichen Auskunft

 

b)      Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft                               30 – 250 €

       mit erheblichem Vorbereitungsaufwand

 

c)      Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und

       Sonstigen Informationsträger

 

aa) in einfachen Fällen                                                                                    gebührenfrei

 

bb) bei umfangreichem Verwaltungsaufwand                                                30 – 250 €

 

cc) bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand,

       insbesondere wenn zum Schutz privater Interessen

       Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen                               30 – 500 €

 

(3)          Soweit Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelte überlassen werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend.

 

(4)          Über diese Tatsache der Kostentragung ist die Antragstellerin/der Antragsteller rechtzeitig zu informieren.

 

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1.9.2016 in Kraft.

 

 

STADT FRIEDBERG

 

Friedberg, den …………………….

 

 

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           29

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              29

     

Abwesend:

StR Losinger Manfred

StRin Losinger Simone