Sitzung: 21.07.2016 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29
Vorlage: 2016/236
Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises
der Stadt Friedberg (Informationsfreiheitssatzung)
Die Stadt Friedberg
erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern in der Fassung vom 22.8.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt
geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015
(GVBl S.458), folgende Satzung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Jede
Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Friedberg hat Anspruch auf freien Zugang
zu den bei der Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen
Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.
(2)
Von der
Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des
eigenen Wirkungskreises.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1)
Amtliche
Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von
der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
werden sollen, gehören nicht dazu.
(2)
Dritter
ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
§ 3
Antragstellung
(1)
Der
Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich,
zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Darlegung
eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.
(2)
Der
Antrag soll beim zuständigen Beschwerdemanager der Stadt Friedberg gestellt werden.
§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3)
Der
Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht
wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem
Antragsteller mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu
geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach,
beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut. Sofern der Antragstellerin oder
dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen,
hat die Stadt Friedberg die antragstellende Person entsprechend zu beraten.
§ 4
Gewährung und Ablehnung des Antrags
(1)
Die
Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in
sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die Antragstellerin/der
Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur
aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(2)
Handelt
es sich um vorrübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die
nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die
Stadt Friedberg auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über
die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.
(3)
Die
Stadt Friedberg stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche,
sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung.
Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Die Stadt stellt auf Antrag Kopien
der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch
Versendung zur Verfügung. Der Informationszugang zu Akten und Schriftstücken
ist nur im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Stadt
Friedberg möglich.
(4)
Der
Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten
Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein
zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(5)
Eine
Veröffentlichung, Speicherung oder Sammlung von auf Grundlage der Satzung gewonnenen
Informationen zu gewerblichen Zwecken ist nicht zulässig.
§ 5
Antragsbearbeitungsfrist
(1)
Die
Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat zugänglich.
(2)
Die
Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen
hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen, ist zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3)
Soweit
die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist
des Abs. 1 um zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu
informieren.
§ 6
Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
(1)
Der
Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten
auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner
entgegenstehen.
(2)
Der
Anspruch besteht insbesondere nicht,
1.
wenn die
Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
2.
wenn es
sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den
jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten
handelt,
3.
wenn es
sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt oder Angelegenheiten der
Rechnungsprüfung,
4.
wenn es
sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher
Beratungen u.ä. handelt,
5.
wenn die
Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe
oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder
6.
wenn der
Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
(3)
Soweit
und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich
gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen
Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht
Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach Abs. 1 oder 2
ausgeschlossenen Informationen.
§ 7
Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften,
die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre
Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
§ 8
Kosten
(1)
Für
Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden die entstehenden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand
einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes
Verhältnis besteht.
(2)
Zugang
zu Informationen nach der Informationsfreiheitssatzung/Gebühren/Auslagen:
Gegenstand: Gebühr:
a)
Erteilung
einer einfachen mündlichen oder gebührenfrei
schriftlichen
Auskunft
b)
Erteilung
einer umfassenden schriftlichen Auskunft 30
– 250 €
mit
erheblichem Vorbereitungsaufwand
c)
Ermöglichung
der Einsichtnahme in Akten und
Sonstigen
Informationsträger
aa) in einfachen Fällen gebührenfrei
bb) bei umfangreichem Verwaltungsaufwand 30
– 250 €
cc) bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand,
insbesondere
wenn zum Schutz privater Interessen
Daten
abgetrennt oder geschwärzt werden müssen 30
– 500 €
(3)
Soweit
Informationen aufgrund Gesetz, Satzung oder Vertrag gegen Entgelte überlassen
werden, sind die dort geregelten Entgelte maßgebend.
(4)
Über
diese Tatsache der Kostentragung ist die Antragstellerin/der Antragsteller
rechtzeitig zu informieren.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.9.2016 in Kraft.
STADT FRIEDBERG
Friedberg, den …………………….
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister