Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29

 

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)   Die Stadt Friedberg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

 

1.    Einsätze,

2.    Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.    Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

       Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

 

(2)   Die Stadt Friedberg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1.    Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,


2.    Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.    Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,

4.    Beratungsleistungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)   Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)   Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

Schuldner

 

(1)   Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)   Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)   Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2016 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren in der Stadt Friedberg vom 21.10.1999 mit der ersten Änderung am 21.07.2007 außer Kraft.

 

 

Friedberg, den

Stadt Friedberg

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

und die

 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren in der Stadt Friedberg

 

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1. bis 3., 5. bis 10.) und den Personalkosten (Nummer 4.) zusammen. In den Pauschalsätzen ist ein Eigenanteil der Stadt Friedberg bereits eingerechnet (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG).                                                       

 

1. Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

 

 

 

a)         Löschfahrzeuge

 

aa)    Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                                          3,57 €                  

ab)    Löschgruppenfahrzeug LF 10, LF 8/6, TSF-W, MLF                         6,10 €                  

ac)    Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20, HLF 10                                     7,94 €                  

ad)    Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, LF 20                                                6,18 €                  

ae)    Tanklöschfahrzeug TLF 24/50, TLF 4000, TLF 20/40SL                   7,85 €                  

 

b)      eine Drehleiter DLAK 23/12                                                              12,61 €                  

c)      einen Rüstwagen RW 2                                                                      8,76 €                  

d)      einen Gerätewagen Logistik GW-L2                                                  6,22 €                  

e)      ein Kleinalarm- oder Mehrzweckfahrzeug                                         3,17 €                  

f)       einen Einsatzleitwagen oder PKW                                                      3,17 €                  

g)      einen Mannschaftstransportwagen                                                    2,80 €                  

h)      einen Versorgungs-LKW                                                                     3,80 €                  

 

 

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens
– je eine Stunde für

 

a)         Löschfahrzeuge

 

aa)    Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                                        71,64 €                  

ab)    Löschgruppenfahrzeug LF 10, LF 8/6, TSF-W, MLF                     102,05 €                  

ac)    Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20, HLF 10                                 143,15 €                  

ad)    Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, LF 20                                              98,99 €                  

ae)    Tanklöschfahrzeug TLF 24/50, TLF 4000, TLF 20/40SL               104,15 €

 

         

b)         eine Drehleiter DLA 23/12                                                              231,35 €                  

c)         einen Rüstwagen RW 2                                                                  143,33 €                  

d)         einen Gerätewagen Logistik GWL 2                                                 85,97 €                  

e)         ein Kleinalarm- oder Mehrzweckfahrzeug                                       27,94 €                  

f)          einen Einsatzleitwagen oder PKW                                                    27,94 €                  

g)         einen Mannschaftstransportwagen                                                  23,25 €                  

h)         einen Versorgungs-LKW                                                                   36,42 €                  

i)          ein Flachwasser-Schubboot, RTB 1                                                 82,25 €                  

j)          ein Verkehrssicherungsanhänger                                                     19,26 €                  

k)         ein Lichtmastanhänger                                                                     22,50 €

l)          ein Transportanhänger                                                                      18,00 €                  

 

 

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

a)         einen Mehrzwecksauger                                                                  19,21 €                  

b)         eine Schmutzwasserpumpe                                                             36,69 €                  

c)         eine Tauchpumpe                                                                             16,46 €                  

 

 

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

 

 

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender

Stundensatz berechnet:                                                                             24,00 €                  

 

 

4.2 Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der jeweils nach § 11 Abs. 4 AVBayFwG gültige Stundensatz erhoben (Stand 01.03.2016 14,40 €). Zusätzlich wird abweichend von Nummer 4 Satz 2 für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.                                                                                                                               

 

5. Pauschalgebühren

 

Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet:

Fehlalarme durch Brandmeldeanlage

Feuerwehr Friedberg                                                                                550,00 €                  

Feuerwehren Ortsteile                                                                              280,00 €                  

 

Falschalarme– vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.                

 

                

Türöffnungen / Schließung                                                                        75,00 €                  

 

Entfernen von Insektennestern                                                                110,00 €                  



6. Überlassung von Gerät und Material

Die Gebührenhöhe für die Überlassung von Gerät und Material entspricht den jeweiligen Arbeitsstundenkosten (Nummer 3.).

 

 

7. Leistungen der Schlauchwerksatt                  

 

Prüfen, Reinigen und Trocknen je Schlauch                                               7,50 €                  

 

 

8. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt                           

 

Atemluftflaschenfüllung je Flasche                                                              6,50 €                    

 

Die Gebühr für die Reinigung, Überprüfung und Instandsetzung von Masken und Geräten wird nach Aufwand berechnet.

 

 

9. Reinigung von Einsatzkleidung

 

Reinigungskosten Einsatzkleidung je Jacke oder Hose                            12,00 €

 

 

10. Beratungsleistungen

 

Für Beratungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes werden je Stunde 30,00 € berechnet. Zu den Beratungsleistungen zählen auch die Zeiten, die für die Durchsicht der Unterlagen und für das Erstellen von Schriftstücken anfallen. Bei der Wahrnehmung von Ortsterminen wird zusätzlich eine Anfahrtspauschale von 30,00 € berechnet.

 

Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage                                                  90,00 €

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           29

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              29

     

Abwesend:

StR Losinger Manfred

StRin Losinger Simone