Sitzung: 21.07.2016 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29
Vorlage: 2016/172
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund Art. 28
Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A
T Z U N G
§ 1
Aufwendungs-
und Kostenersatz
(1) Die Stadt Friedberg erhebt im Rahmen von Art.
28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG
aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1
BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung
oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die
Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die
unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein
Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem
Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Stadt Friedberg erhebt Kostenersatz für
die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen
(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den
gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum
Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der
Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,
4. Beratungsleistungen im Rahmen des
vorbeugenden Brandschutzes.
Die
Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes
richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für
den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden
Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten
Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von
Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen
überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende
Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der
Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner,
wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit
Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der
Feuerwehren in der Stadt Friedberg vom 21.10.1999 mit der ersten Änderung am
21.07.2007 außer Kraft.
Friedberg, den
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
und die
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren in
der Stadt Friedberg
Verzeichnis der
Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen
Sachkosten (Nummer 1. bis 3., 5. bis 10.) und den Personalkosten (Nummer 4.)
zusammen. In den Pauschalsätzen ist ein Eigenanteil der Stadt Friedberg bereits
eingerechnet (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG).
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer
Wegstrecke für
a)
Löschfahrzeuge
aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 3,57
€
ab) Löschgruppenfahrzeug LF 10, LF 8/6, TSF-W, MLF 6,10 €
ac) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20, HLF 10 7,94 €
ad) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, LF 20 6,18 €
ae) Tanklöschfahrzeug TLF 24/50, TLF 4000, TLF 20/40SL 7,85 €
b) eine
Drehleiter DLAK 23/12 12,61
€
c) einen
Rüstwagen RW 2 8,76
€
d) einen
Gerätewagen Logistik GW-L2 6,22
€
e) ein
Kleinalarm- oder Mehrzweckfahrzeug 3,17
€
f) einen
Einsatzleitwagen oder PKW 3,17
€
g) einen
Mannschaftstransportwagen 2,80
€
h) einen
Versorgungs-LKW 3,80
€
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der
Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören,
deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des
Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des
Wiedereinrückens
– je eine Stunde für
a)
Löschfahrzeuge
aa) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 71,64
€
ab) Löschgruppenfahrzeug LF 10, LF 8/6, TSF-W, MLF 102,05 €
ac) Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20, HLF 10 143,15 €
ad) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, LF 20 98,99 €
ae) Tanklöschfahrzeug TLF 24/50, TLF 4000, TLF 20/40SL 104,15 €
b)
eine Drehleiter DLA 23/12 231,35
€
c)
einen Rüstwagen RW 2 143,33
€
d)
einen Gerätewagen Logistik GWL 2 85,97
€
e)
ein Kleinalarm- oder Mehrzweckfahrzeug 27,94 €
f)
einen Einsatzleitwagen oder PKW 27,94
€
g)
einen Mannschaftstransportwagen 23,25 €
h)
einen Versorgungs-LKW 36,42 €
i)
ein Flachwasser-Schubboot, RTB 1 82,25 €
j)
ein Verkehrssicherungsanhänger 19,26
€
k)
ein Lichtmastanhänger 22,50
€
l)
ein Transportanhänger 18,00
€
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur
feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können
demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden
Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet
wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in
Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet
für
a)
einen Mehrzwecksauger 19,21
€
b)
eine Schmutzwasserpumpe 36,69
€
c)
eine Tauchpumpe 16,46
€
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der
Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum
Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten
die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender
Stundensatz berechnet: 24,00 €
4.2
Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst
gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst der jeweils nach §
11 Abs. 4 AVBayFwG gültige Stundensatz erhoben (Stand 01.03.2016 14,40 €).
Zusätzlich wird abweichend von Nummer 4 Satz 2 für die Anfahrt und die
Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
5. Pauschalgebühren
Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne
Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet:
Fehlalarme durch
Brandmeldeanlage
Feuerwehr Friedberg 550,00
€
Feuerwehren Ortsteile 280,00
€
Falschalarme– vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Türöffnungen / Schließung 75,00
€
Entfernen von Insektennestern 110,00
€
6. Überlassung von Gerät und Material
Die Gebührenhöhe für die Überlassung von
Gerät und Material entspricht den jeweiligen Arbeitsstundenkosten (Nummer 3.).
7. Leistungen der Schlauchwerksatt
Prüfen, Reinigen und Trocknen je
Schlauch 7,50
€
8. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt
Atemluftflaschenfüllung
je Flasche 6,50
€
Die Gebühr für die Reinigung, Überprüfung
und Instandsetzung von Masken und Geräten wird nach Aufwand berechnet.
9.
Reinigung von Einsatzkleidung
Reinigungskosten
Einsatzkleidung je Jacke oder Hose 12,00
€
10.
Beratungsleistungen
Für Beratungen im Rahmen des vorbeugenden
Brandschutzes werden je Stunde 30,00 € berechnet. Zu den Beratungsleistungen
zählen auch die Zeiten, die für die Durchsicht der Unterlagen und für das
Erstellen von Schriftstücken anfallen. Bei der Wahrnehmung von Ortsterminen
wird zusätzlich eine Anfahrtspauschale von 30,00 € berechnet.
Inbetriebnahme
einer Brandmeldeanlage 90,00
€