Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 5, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27

Die Stadt Friedberg beschließt folgende Satzung:

 

Satzung

für die Wochenmärkte der Stadt Friedberg

 (Marktsatzung)

Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. Seite 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. Seite 458), folgende Satzung:

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Friedberg betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtungen.

§ 2

Ort und Öffnungszeiten

Die Wochenmärkte finden auf dem Marienplatz statt.

Der Wochenmarkt am Freitag beginnt um 07.00 Uhr und endet um 13.00 Uhr. Fällt dieser Wochenmarkt auf einen Feiertag, findet der Markt am Werktag davor statt.

Der Samstagsmarkt findet in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt. Fällt auf den genannten Tag ein gesetzlicher Feiertag oder findet in diesem Bereich eine Veranstaltung statt, so entfällt der Markt.

§ 3

Waren der Wochenmärkte

Auf den Wochenmärkten der Stadt Friedberg dürfen angeboten werden:

·         Lebensmittel aller Art

·         Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, mit Ausnahme lebender Tiere.

Am Samstag dürfen darüber hinaus angeboten werden:

·         Waren zum täglichen Gebrauch.

·         Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle

Für den Ausschank alkoholischer Getränke ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis vorzulegen oder jeweils rechtzeitig vorher bei der Stadt Friedberg zu beantragen.

 

§ 4

Zuweisung der Standplätze

Auf dem Marktgelände dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.                                                                                                                     Die Zuweisung eines Standplatzes für einen bestimmten Zeitraum oder einzelne Tage erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Stadt Friedberg. Die Stadt Friedberg weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.                                                                                     Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.  Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

1.    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Markthändler die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2.    der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

3.    das angebotene Warensortiment nicht zum Wochenmarkt passt (§ 3).

Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

1.    der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,

2.    der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentlichen Zwecke benötigt wird,

3.    der Markthändler oder dessen Beauftragter trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung oder der Erlaubnis verstößt, bzw. den Anordnungen der Stadt Friedberg zuwiderhandelt,

4.    ein Markthändler die fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

 

§ 5

Bezug und Räumung

Der Standplatz darf frühestens eine Stunde vor Beginn der Öffnungszeit bezogen und muss spätestens eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit geräumt sein

Ein Befahren des Marktbereiches mit Fahrzeugen aller Art zum Zwecke der Räumung ist vor dem Ende der Öffnungszeit nicht gestattet.

 

§ 6

Marktaufsicht und Marktbetrieb

Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht zu beachten.

Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

Den Anordnungen der Stadt Friedberg und ihren Bediensteten ist sofort Folge zu leisten.

 

§ 7

 Versicherung, Haftung

1.    Die Anbieter haben ihre Waren und Einrichtungen selbst zu sichern und zu versichern.

2.    Die Stadt Friedberg übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Fieranten eingebrachten Sachen.

3.    Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Stadt Friedberg keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Stadt Friedberg nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.

4.    Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Stadt Friedberg nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden.

5.    Die Stadt Friedberg haftet für Schäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

 

 

§  8

Reinhaltung des Marktplatzes

Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden.

1.    Die Markthändler haben  ihre Stände und deren Umgebung stets sauber zu halten. Alle Abfälle, die durch Standbetriebe und Verkauf entstehen, sind von den Markthändlern selbst und auf deren Kosten zu entsorgen (Mitnahme).

2.    Nach Beendigung des Marktes ist der Standplatz in sauberem Zustand zu verlassen. Nach Verlassen des Platzes in ungereinigtem Zustand kann die Stadt Friedberg die Reinigung und Abfallentsorgung auf Kosten des Zuwiderhandelnden vornehmen.

 

§ 9

Gebühren

Die für die Überlassung der Standplätze zu entrichtenden Gebühren bemessen sich nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für einen Wochenmarkt.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten Waren zum Verkauf anbietet (§ 2)
  2. nicht zugelassene Waren feilbietet (§3)
  3. auf dem Marktplatz von einem nicht zugeteilten Standplatz aus anbietet oder verkauft (§4 Abs. 1)
  4. den Standplatz nicht in ordentlichem und reinlichem Zustand hält (§ 8 Nr. 1)
  5. Marktabfälle nach dem Ende der Öffnungszeit auf dem Marktplatz hinterlässt (§ 8 Nr. 2)

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom 12.08.1976 außer Kraft.

 

 

Friedberg,

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           22

Nein:                                          5

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              27

     

 

Abwesend:

StR Güntner

StR Gürtler

2.BM Scharold

StR Trübenbacher