Sitzung: 22.09.2016 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 5, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27
Vorlage: 2016/288
Die Stadt Friedberg beschließt folgende Satzung:
Satzung
für die Wochenmärkte der Stadt Friedberg
(Marktsatzung)
Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund Art. 23 und
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. Seite
796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2
Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. Seite 458),
folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Friedberg betreibt die Wochenmärkte als
öffentliche Einrichtungen.
§ 2
Ort und Öffnungszeiten
Die Wochenmärkte finden auf dem Marienplatz statt.
Der Wochenmarkt am Freitag beginnt um 07.00 Uhr und
endet um 13.00 Uhr. Fällt dieser Wochenmarkt auf einen Feiertag, findet der
Markt am Werktag davor statt.
Der Samstagsmarkt findet in der Zeit von 9.00 Uhr
bis 14.00 Uhr statt. Fällt auf den genannten Tag ein gesetzlicher Feiertag oder
findet in diesem Bereich eine Veranstaltung statt, so entfällt der Markt.
§ 3
Waren der Wochenmärkte
Auf den Wochenmärkten
der Stadt Friedberg dürfen angeboten werden:
·
Lebensmittel
aller Art
·
Produkte
des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, mit
Ausnahme lebender Tiere.
Am Samstag dürfen
darüber hinaus angeboten werden:
·
Waren
zum täglichen Gebrauch.
·
Speisen
und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle
Für den Ausschank alkoholischer Getränke ist eine
gaststättenrechtliche Erlaubnis vorzulegen oder jeweils rechtzeitig vorher bei
der Stadt Friedberg zu beantragen.
§ 4
Zuweisung der Standplätze
Auf dem Marktgelände dürfen Waren nur von einem
zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
Die Zuweisung eines Standplatzes für einen bestimmten Zeitraum oder
einzelne Tage erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Stadt Friedberg. Die
Stadt Friedberg weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen
Erfordernissen zu. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung oder Behalten
eines bestimmten Standplatzes.
Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und
Auflagen versehen werden. Die Erlaubnis
kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein
sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Markthändler die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt,
2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
3. das angebotene Warensortiment nicht zum Wochenmarkt
passt (§ 3).
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein
sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund
liegt insbesondere dann vor, wenn
1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für
bauliche Änderungen oder andere öffentlichen Zwecke benötigt wird,
3. der Markthändler oder dessen Beauftragter trotz
schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung oder der
Erlaubnis verstößt, bzw. den Anordnungen der Stadt Friedberg zuwiderhandelt,
4. ein Markthändler die fälligen Gebühren trotz
Aufforderung nicht bezahlt.
§ 5
Bezug und Räumung
Der Standplatz darf frühestens eine Stunde vor
Beginn der Öffnungszeit bezogen und muss spätestens eine Stunde nach Ende der
Öffnungszeit geräumt sein
Ein Befahren des Marktbereiches mit Fahrzeugen
aller Art zum Zwecke der Räumung ist vor dem Ende der Öffnungszeit nicht
gestattet.
§ 6
Marktaufsicht
und Marktbetrieb
Alle
Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktplatzes die
Bestimmungen dieser Satzung sowie die allgemein geltenden Vorschriften,
insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das
Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht zu beachten.
Jeder
hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so
einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Den
Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den
Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr
tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Den
Anordnungen der Stadt Friedberg und ihren Bediensteten ist sofort Folge zu
leisten.
§
7
Versicherung, Haftung
1.
Die Anbieter haben ihre Waren und
Einrichtungen selbst zu sichern und zu versichern.
2.
Die Stadt Friedberg übernimmt
keine Haftung für die Sicherheit der von den Fieranten eingebrachten Sachen.
3.
Die Inhaber von Standplätzen haben
gegenüber der Stadt Friedberg keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der
Marktbetrieb durch ein von der Stadt Friedberg nicht zu vertretendes äußeres
Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.
4.
Die Inhaber von Standplätzen
haften gegenüber der Stadt Friedberg nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie
haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren
Beauftragten verursacht werden.
5.
Die Stadt Friedberg haftet für
Schäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer
Bediensteten.
§ 8
Reinhaltung
des Marktplatzes
Der
Marktplatz darf nicht verunreinigt werden.
1. Die
Markthändler haben ihre Stände und deren
Umgebung stets sauber zu halten. Alle Abfälle, die durch Standbetriebe und
Verkauf entstehen, sind von den Markthändlern selbst und auf deren Kosten zu
entsorgen (Mitnahme).
2. Nach
Beendigung des Marktes ist der Standplatz in sauberem Zustand zu verlassen.
Nach Verlassen des Platzes in ungereinigtem Zustand kann die Stadt Friedberg
die Reinigung und Abfallentsorgung auf Kosten des Zuwiderhandelnden vornehmen.
§
9
Gebühren
Die
für die Überlassung der Standplätze zu entrichtenden Gebühren bemessen sich
nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für einen Wochenmarkt.
§
10
Ordnungswidrigkeiten
Nach
Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- außerhalb der
festgesetzten Öffnungszeiten Waren zum Verkauf anbietet (§ 2)
- nicht zugelassene
Waren feilbietet (§3)
- auf dem Marktplatz von
einem nicht zugeteilten Standplatz aus anbietet oder verkauft (§4 Abs. 1)
- den Standplatz nicht
in ordentlichem und reinlichem Zustand hält (§ 8 Nr. 1)
- Marktabfälle nach dem
Ende der Öffnungszeit auf dem Marktplatz hinterlässt (§ 8 Nr. 2)
§
11
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Marktordnung vom 12.08.1976 außer Kraft.
Friedberg,
Roland
Eichmann
Erster
Bürgermeister