Sitzung: 22.09.2016 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 4, pers. beteiligt: 0, anwesend: 26
Vorlage: 2016/290
Die Stadt Friedberg beschließt folgende Satzung:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für
Wochenmärkte in der Stadt Friedberg
(Marktgebührensatzung)
Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund Art. 23 und
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. Seite
796), zuletzt geändert durch Art. 9 a Abs. 2
Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. Seite 458) und des
Art. 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt
geändert durch § 1 ÄndG vom 08.03.2016 (GVBl. S. 36),
folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt Friedberg erhebt für die Benutzung von
Standplätzen im Rahmen der Wochenmärkte Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Stadt
Friedberg einen Standplatz zum Anbieten und Verkaufen von Waren entsprechend
der Marktsatzung zugewiesen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenfestsetzung
Die Marktgebühr wird nach der Frontlänge des
Standes festgesetzt. Die Gebühr beträgt je laufender Frontmeter 1,50 Euro.
§ 4
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit der
Marktgebühren
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines
Standplatzes.
2. Die Wochenmarktgebühren werden zum Zeitpunkt ihres
Entstehens fällig und sind jährlich im Voraus durch Banküberweisung zu
entrichten.
§ 5
Empfangsbestätigung
Bei Barzahlung der Marktgebühren wird eine
Empfangsbestätigung erteilt. Die Empfangsbestätigung – bei unbarer Einzahlung
der von der betreffenden Bank bestätigte Zahlschein oder Überweisungsabschnitt
– ist während des Marktes den Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6
Rückerstattung von Marktgebühren
1. Wird ein zugewiesener Verkaufsplatz nicht eingenommen,
bzw. räumlich oder zeitlich nicht voll ausgenützt, unterbleibt die
Rückerstattung der bezahlten Gebühren. Noch nicht bezahlte Marktgebühren sind
in der ursprünglich festgesetzten Form zu entrichten.
2. Eine Rückerstattung der bezahlten Marktgebühren
erfolgt nur dann, wenn der Marktbewerber mindestens zwei Wochen vor Beginn des
Marktes seine Nichtteilnahme der Stadt Friedberg gegenüber schriftlich
mitgeteilt hat und die Nichtteilnahme nicht von ihm zu vertreten ist.
3. Wird für den Wochenmarkt eine auf Zeit erteilte
Zulassung oder eine auf Widerruf auf unbestimmte Zeit erteilte Zulassung
aufgegeben, so endet die Gebührenschuld, mit dem Eingang der schriftlichen
Anzeige, zum Monatsende. Über den Zeitpunkt des Endes der Gebührenschuld hinaus
bezahlte Gebühren sind zu erstatten.
4. Bei Platzverweis besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung bezahlter Gebühren; noch nicht bezahlte Gebühren sind zu
entrichten.
§ 7
Ausnahmeregelungen
Von den Vorschriften dieser Marktgebührensatzung
kann die Marktverwaltung in begründeten Einzelfällen abweichende Gebühren
festlegen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung
von Gebühren für einen Wochenmarkt in der Stadt Friedberg vom 12.08.1976 außer
Kraft.
Friedberg,
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister