Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 4, pers. beteiligt: 0, anwesend: 26

Die Stadt Friedberg beschließt folgende Satzung:

 

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für

Wochenmärkte in der Stadt Friedberg

(Marktgebührensatzung)

 

Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. Seite 796), zuletzt geändert durch Art. 9 a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. Seite 458) und des Art. 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch    § 1 ÄndG vom 08.03.2016 (GVBl. S. 36), folgende Satzung:

 

§ 1

Gebührenerhebung

Die Stadt Friedberg erhebt für die Benutzung von Standplätzen im Rahmen der Wochenmärkte Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Stadt Friedberg einen Standplatz zum Anbieten und Verkaufen von Waren entsprechend der Marktsatzung zugewiesen hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenfestsetzung

Die Marktgebühr wird nach der Frontlänge des Standes festgesetzt. Die Gebühr beträgt je laufender Frontmeter 1,50 Euro.

§ 4

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit der Marktgebühren

1.    Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes.

2.    Die Wochenmarktgebühren werden zum Zeitpunkt ihres Entstehens fällig und sind jährlich im Voraus durch Banküberweisung zu entrichten.

§ 5

Empfangsbestätigung

Bei Barzahlung der Marktgebühren wird eine Empfangsbestätigung erteilt. Die Empfangsbestätigung – bei unbarer Einzahlung der von der betreffenden Bank bestätigte Zahlschein oder Überweisungsabschnitt – ist während des Marktes den Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 6

Rückerstattung von Marktgebühren

1.    Wird ein zugewiesener Verkaufsplatz nicht eingenommen, bzw. räumlich oder zeitlich nicht voll ausgenützt, unterbleibt die Rückerstattung der bezahlten Gebühren. Noch nicht bezahlte Marktgebühren sind in der ursprünglich festgesetzten Form zu entrichten.

2.    Eine Rückerstattung der bezahlten Marktgebühren erfolgt nur dann, wenn der Marktbewerber mindestens zwei Wochen vor Beginn des Marktes seine Nichtteilnahme der Stadt Friedberg gegenüber schriftlich mitgeteilt hat und die Nichtteilnahme nicht von ihm zu vertreten ist.

3.    Wird für den Wochenmarkt eine auf Zeit erteilte Zulassung oder eine auf Widerruf auf unbestimmte Zeit erteilte Zulassung aufgegeben, so endet die Gebührenschuld, mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige, zum Monatsende. Über den Zeitpunkt des Endes der Gebührenschuld hinaus bezahlte Gebühren sind zu erstatten.

4.    Bei Platzverweis besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Gebühren; noch nicht bezahlte Gebühren sind zu entrichten.

§ 7

Ausnahmeregelungen

Von den Vorschriften dieser Marktgebührensatzung kann die Marktverwaltung in begründeten Einzelfällen abweichende Gebühren festlegen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für einen Wochenmarkt in der Stadt Friedberg vom 12.08.1976 außer Kraft.

 

Friedberg,

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           22

Nein:                                          4

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              26

     

Abwesend:

StR Güntner

StR Gürtler

StRin Hölzl

2.BM Scharold

StR Trübenbacher