Der Werkausschuss
schlägt dem Stadtrat folgende Änderungen der Friedhofssatzung vor:
- § 17 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird
neuer Satz 2.
- § 21 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:
„Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind nur Einfassungen aus Naturstein und Metall zugelassen, die eine Stärke und Höhe von bis zu 15 cm aufweisen dürfen; andere Materialien können zugelassen werden, wenn sie der Eigenart und dem Erscheinungsbild des Friedhofes entsprechen.“
- In § 22 erhält Satz 3 der Ziffer 2 des Abschnitts für den
städtischen Friedhofsteil in Friedberg-Herrgottsruh (Grabfelder Nrn. XX
bis XXIV südlich der alten Friedhofsmauer), für die städtischen
Friedhofsteile in Ottmaring (Fl.Nr. 89), Haberskirch und Rinnenthal folgende
neue Fassung:
„Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind nur Einfassungen aus Naturstein und Metall zugelassen, die eine Stärke und Höhe von bis zu 15 cm aufweisen dürfen; andere Materialien können zugelassen werden, wenn sie der Eigenart und dem Erscheinungsbild des Friedhofes entsprechen.“