Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27

Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund des Art. 23 und des 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, folgende

 

 

 

Satzung zur Änderung der

 

Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg

(Friedhofssatzung)

 

vom

 

§ 1

 

Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003 in der Fassung vom 12.02.2015 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 17 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 2.

  2. § 21 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:
    „Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind nur Einfassungen aus Naturstein und Metall zugelassen, die eine Stärke und Höhe von bis zu 15 cm aufweisen dürfen; andere Materialien können zugelassen werden, wenn sie der Eigenart und dem Erscheinungsbild des Friedhofes entsprechen.“

  3. In § 22 erhält Satz 3 der Ziffer 2 des Abschnitts für den städtischen Friedhofsteil in Friedberg-Herrgottsruh (Grabfelder Nrn. XX bis XXIV südlich der alten Friedhofsmauer), für die städtischen Friedhofsteile in Ottmaring (Fl.Nr. 89), Haberskirch und Rinnenthal folgende neue Fassung:
    „Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind nur Einfassungen aus Naturstein und Metall zugelassen, die eine Stärke und Höhe von bis zu 15 cm aufweisen dürfen; andere Materialien können zugelassen werden, wenn sie der Eigenart und dem Erscheinungsbild des Friedhofes entsprechen.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.12.2016 in Kraft.

 

 

Friedberg, den

 

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      27

Nein:                                     0

Pers. beteiligt:                      0

Anwesend:                         27

     

Abwesend:

StRin Brülls

StRin Hölzl

StR Goldstein

StR Güntner