Sitzung: 20.10.2016 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27
Vorlage: 2016/336
Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund des Art. 23 und des 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, folgende
Satzung zur Änderung
der
Satzung für das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg
(Friedhofssatzung)
vom
§ 1
Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003 in der Fassung vom 12.02.2015 wird wie folgt geändert:
- § 17 Abs. 4 Satz 2 wird
gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 2.
- § 21 Abs. 5 Satz 3 erhält
folgende neue Fassung:
„Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind nur Einfassungen aus Naturstein und Metall zugelassen, die eine Stärke und Höhe von bis zu 15 cm aufweisen dürfen; andere Materialien können zugelassen werden, wenn sie der Eigenart und dem Erscheinungsbild des Friedhofes entsprechen.“
- In § 22 erhält Satz 3 der
Ziffer 2 des Abschnitts für den städtischen Friedhofsteil in
Friedberg-Herrgottsruh (Grabfelder Nrn. XX bis XXIV südlich der alten
Friedhofsmauer), für die städtischen Friedhofsteile in Ottmaring (Fl.Nr.
89), Haberskirch und Rinnenthal folgende neue Fassung:
„Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind nur Einfassungen aus Naturstein und Metall zugelassen, die eine Stärke und Höhe von bis zu 15 cm aufweisen dürfen; andere Materialien können zugelassen werden, wenn sie der Eigenart und dem Erscheinungsbild des Friedhofes entsprechen.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.12.2016 in Kraft.
Friedberg, den
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister