Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 2, anwesend: 27

1. Der Stadtrat beschliesst nachfolgende Hebesatz-Satzung

S t e u e r s a t z u n g

 

Vom ____________

 

 

Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO, FN BayRS 2020-1-1-l) folgende

 

Steuersatzung:

 

 

§ 1

(Grundsteuer)

 

Die Hebesätze für die Grundsteuer (§25 GrStG) werden für den Zeitraum der Hauptveranlagung

(§21 BewG) wie folgt festgesetzt:

 

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)  360 v.H.         (bisher 330 v.H.)

b. für die Grundstücke (B)                                                  360 v.H.         (bisher 330 v.H.)

 

 

§ 2

(Kleinbeträge Grundsteuer)

 

Gemäß § 28 Abs. 2 GrStG werden Kleinbeträge fällig

 

1.    Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt.

2.    Am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

 

 

§ 3

(Gewerbesteuer)

 

Der Hebesatz  für die Gewerbesteuer (§ 16 GewStG) wird auf 350 v.H. festgesetzt.

                                                                                                            (bisher 330 v.H.)

 

§3

(Inkrafttreten)

 

Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2004 in Kraft.

 

 

Friedberg, den

STADT FRIEDBERG

 

 

 

Dr. Peter   B e r g m a i r

Erster Bürgermeister

 

 

 

2. Bei nachhaltiger Verbesserung der finanziellen Situation der Stadt Friedberg ist unverzüglich eine Rückführung der Realsteuerhebesätze zu überprüfen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           25

Nein:                                          2

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              27

Mehrheitlich angenommen

 

 

Abwesend:

 

3. BM Ehrl

StR Scharold

StRin Schwab

FrVe Eser-Schuberth